Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

102 1IL. Abfhnitt: Erlöfdhen der Schuldverhältnifje. 
Nu über die Frage der prozeffualen Behandlung der Eventuar 
aufrehnung Gefteht Streit, Mad der herrihenden Anficht Hit über die Aut 
vednung, die für den Fall geltend gemacht it, daß der Alaganipruch begründet UND 
bewiejen wird vder daß eine andere prinzipaliter vorgefhüßte Einwendung nicht in 
begründet oder nicht für bewiefen erkannt wird, nur dann zu entidheiden, wenn WW 
Kiaganfprug für begründet und hewiefen erkannt und die prinzipaliter vor 
gefhüßte Cinwendung verworfen ft. Cine Klage kanıt nicht mit der Som 
abgewiejen werden: „Entweder Hefteht die Klagforderung, danıt greift die Au ech 
las, oder fie befteht {N dann rechtfertigt fich die ANbweifung von felbit.” NO u 
3b. 42 S. 362 f., Oruchot, Beitr. Bd. 43 S. 209, Bd. 41 S, 947, Iur. Wichr. 1902 S. 5 
Yr. 7, 1900 S. 749 Nr. 10, Seuff. Arch. Bd. 53 S. 104. Hiergegen wendet fich Stölee 
ge naL Tl, Bifchr. fd. Zivilprozeß BD. 24 S. 50 (val. ferner Eccin8 bei Gruchot, Del 
Bd. 42 S. 15 umd 233, Zörtjch daf. S, 225, Mansfeld in D. Yur.2. 1898 S. 255, DEE 
ig, Sehrb. des deutjdhen Zivilprozeßrecht8 Bd, 1 S 35). Stölzel behauptet, daß Se 
Urteil, das eine iliquide Klagforderung auf Orund Liquider Gegenforderung abweilt, n 
Frage offen laflen fann, ob die Hägerifche Forderung durch Aufrechnung getilgt fei. Yenn 
der Beklagte in einem zweiten Prozelfe die Gegenforderung einkflagt, jet diefe Hrage neUP 
Detin zu ent{cdheiden; der Ur fönne diefen zweiten Prozeß nur dadurch vermeiden, daß 
er bei Geltendmachung der Aufrechnung zugleich Feltitellung beantrage daß die Gen 
jorderung durch diefe Aufrednung getilat fei. Mit Recht macht land Bem. 5 zu 83 it 
gegen diefe Auffallung geltend, daß die eventuelle prozefiuale Nufrechnungserklärung %%e 
mirfam wird, wenn die Mägerifhe Forderung für begründet erkannt wird, daß allo, ce 
biefer. Fall eingetreten ift, die Klage auf Grund der Aufrechnung nicht eventuell 0° 
gewiejen werden darf. ; 
Wie Planck neuerdings au Bulle, Zur Eventualanfrechnung, im fächt. Ac®- 
bürgerl. N. 1906 S. 121 ff. Val. auch Enneccerus, Lehrb. U af. 1, 2 Ki S. 176 
Am. 15. Dagegen wiederum Stölzel, Sicht. Ach. (1906 S. 458 ff). (Der Streit it Ott 
geführt von Buffe, Sächf. Arch. 1907 S. 121 ff., von Stößzel im „Recht“ 1908 S. 398, 630 
Scholz dafelbit S, 481 f.). 
, Anders ift zu entfheiden, wenn eine Aufrechnung außerhalb eines Brozeffeh 
in der Weife erklärt wurde, daß fie nur wirkfjam fein jolle, wenn der Forderung, ge0 
welche aufgerechnet wirb, eine Einrede nicht NEON Gier mürde der Gläubigt® 
allerdings auf unbeftimmte Zeit nad dem Belieben des Schuldrer8 gebunden fein m 
deshalb wird man in analoger Anwendung des S$ 388 Sah 2, obwohl auch hier I 
eigentliche Bedingung nicht vorliegt, eine {olde Aufrechnung für unwirfam erachten 
müffen. Ebenfo Planck Bem. 3 zu & 390. 1 
Mir der unzuläffigen Eventunalaufrehnung außerhalb des Pro effe8 ift nicht 31 
verwechjeln die unter Umftänden für die Progetfoiten erhebliche Borankindiaung eine 
ebentuellen Aufrechnung im BProzefle. , 
Wird nämlich der eingeflagte Anfpruch Qmäcft beftritten, dann aber nach Ka 
erbebung zwar an jich anerkannt, aber unter Geltendmachung einer Ge enforderung, Die 
dem Släger bi8 dahin unbekannt war, die diefer aber feinerfeit3 fofort Pb abgewieler 
io fann in dem Verhalten des Beklagten vor der Klageftellung ein Verfchulden Liegew 
daS ungeachtet der Klagabweihung e8 rechtfertigt, dem Beklagten nach & 93 ZRO- or 
Koften Anne legen. Bol. Kehbein Bem. 31 zu SS 387—396. UA. I. anfcheinend Lang a. 0 X : 
S. 61 ff. Abgejehen von diejem Falle trägt der Kläger {tet8 die Roften, auch wenn te 
Alage beftritten und bei {päterer YWnerfennung des Alagarundes erft auf Grund feinerfeit 
anerkannter Gegenforderung abgewiefen wird. Um Ddiejer Unzuträglichkeit zu entgehen, 
jann_er ftatt auf Bahlung auf Seltftelung feiner Forderung Hagen. Denn der ZU. SC 
der Ne a beftehende Berzug wird durch die Aufrechnung mit rücwirfender KrA 
befeitigt. Val. KOT. Bd. 50 S. 389, Bd. 57 S. 381, ROEC. vom 24. Kamıar 1902 
Seuff. Arch. Bd. 28 S. 37, Kur. Wir. 1902 Beil. 2 S. 198. 
S 389. 
Die Aufrechnung bewirkt, daß die Forderungen, {joweit jie fich decken, al 
in dem Zeitpunkt erlojchen gelten, in welchem fie zur Aufrechnung geeignet einande! 
gegenübergetreten find. 
& I, 288; IL, 8384 III, 388. 
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ber Yuftehnumg behandelt. Die CL ETE TEE DEE BEE BE SA 
lich gegenüber Itebenden Korderungen in dem {ich dedenden Betrage al8& inso jure eT“
	        
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