Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

3, Titel: Aufrechnung. SS 388, 389. 408 
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Shen gelten und zwar al8 erlofhen fhon in dem BZeitpunkkte, in welchem fie zur Yufs 
UNng geeignet einander gegenübergetreten {ind. 
od Solange die Aufrehnung nicht erklärt it, werden die beiden 
erben en dadurch, daß fie Jih aufredhenbar gegenüber lieben, nidt 
Weiter tt. Die vereinbarten und vertragsmäßigen Sinlen au3 beiden Forderungen Laufen 
in Ber jede Bartei gerät in Unfehung ihrer Schuld durch Verzögerung der (Srfüllung 
sine a8, die bedungene Mertragsitrafe wird im Kalle des Berzuns verwirkt, mie wenn 
Sgenforderung nicht beitände. 
in ar aS Recht, aufzurechnen, begründet Leine Einrede. Bol. Vorbem. I S. 394, NOS. 
Au x. Wichr. 1907 S. 742 Bil. 8. Der Schuldner kann alfo, wenn er in Unkenntnis jeines 
HEN OSC Eh teB geletitef hat, nicht etwa auf Grund der SS 812 und 813 das ÖGeleijtete 
Age DEN und nachträglidh aufrechnen. Val. Worbem. 1S. 395. Er ft vielmehr darauf 
GEBETE LEN feine nicht aufgerechnete Forderung anderweitig geltend zu madhen. Die ent= 
nur ya dende Anficht Dertmann8 in Bent. 1 3zu 8 389 dürfte nah dem B@OB., weldhes 
$ 193 irfungen der erklärten Aufrechnung fennt, nicht haltbar fein. Wie hier, Crome 
Arch Anm. 2, b, and Bem. 3 zu $ 389, Schollmeyer Bem. 2; Siber S. 133, Seo 
das f. bürgerl. . Bd. 21 S. 189, Langheinecten, Anfpruch S. 133, Cleffmann, Kann 
Grlangen SEES der Yurfrechnunasbefuanis Gezahlte zurüdgefordert werden? Dill. 
bruc Degegen, wa. On U Me U A Er Sn fo Selig 
S - 20, Xipp-Windfdheid S. 411, Kohler, vr. f. d. deutfchen Zivilprozeß DD. : 
S. 18 fo Mo daf. Bd. 26 S. 34, Liebknedht S. 108 ff. 
2, Wird die Aufrechnung erklärt, {fo gelten die beiden Forderungen, foweit fie Ni 
deren, a18 eben chnung {og 8 gen, Toweit fie fi 
a) Der Schuldner, welder nah der Erklärung der Aufredhnung die 
Leiftung bewirkt, kanıt die Herausgabe des Geleifteten auf @rund der 
88 812 ff. wegen ungerechtfertigter Bereicherung verlangen. 
Da die AufredhnungserfNärung die Forderung zum Erlöfchen bringt, fo kann 
je nicht durch eine repliea compensationis, 5. h. dadurch, daß der Kläger 
zrflärt, die aufzurehnende Gegenforderung. auf eine andere SOrDeENg ver- 
rechnen zu wollen, befeitigt merden. Der Aäger kann fih der Aufrechnung 
5e8 Beklagten gegenüber replicando höchftens darauf berufen, daß entweder: 
x) er telbit Ichon vor der Aufredhnungserflärung des Gegner8 eine wirf- 
jame AufredhnungserHärung binjichtlih der vorgeldhüßten Oegen- 
jorderung abgegeben habe, oder | 
BO entgegen/tebender Aufredhnungsvertrag (f. Bem. 1 3u S 387) 
vorliege. 
Kol. ROSS. Bd. 7 S. 243, Bd. 13 S. 173, 174, ROGHSG. Bd. 19 S. 76. 
N SHierausS Folgt, daß auch der Gläubiger, der nur einen Teil feiner 
PeDerung eingeflagt hat, den Beklagten, der hiergegen mit einer Gegen 
orderung aufrechnet, nicht auf den U eingeflagten Teil der Forderung 
verweifen fann. Allein er kann nach aßgabe des heutigen ProzeBrechts 
die Klage auf den nicht geforderten Betrag erweitern und den Antrag Itellen, 
den Beklagten für den Fall der A Tilquna des zunächit geltend 
gemachten Zorderungsteiles wegen des RKeftesS der N GoLscume in den Grenzen 
des AM zu verurteilen. Vogl. ZPO. 8 268 Nr. 2, Dernburg 1 
S. 322 Note 10, Kehbein Bem, 29 zu 5S 387—396, Pland VBem. L3u $ 389. 
Der Gläubiger, der im Hinblid auf etwaige, die Höhe feiner Forderung 
nicht erreichende Gegenforderungen nur den jedenfall8 frei bleibenden Teil 
Getrag einflaat, fanıt verlangen, daß der Schuldner mit der Aufrechnung auf 
den nicht A Teil verwielen wird MOES. vom 20. Februar 1903, 
Sur. Wicdhr. Bd. 33 S. 173, ROS. Bd. 57 S. 97). en 
Allerdings feßt lektere Entiheidung voraus, daß der Gläubiger von 
vornherein erflärt hat, daß er mur feine te jtforderung geltend mache. 
Dagegen hat ROES. Bd. 66 S. 267 if, Sur. Wichr. 1907 S. 171 1. 
Biff. 10 die {0g. replica compensationis, 5, 5. das Verlangen des Klägers 
einen entiprechenden Teil der vom Beklagten zmwedts Aufrechnung geltend 
Sn Gegenforderungen “x den nicht Aa Heit der 
lagforderung zu verrechnen, allgemein für ungulß ig erklärt, und 3WwWar 
unter der Begründung, daß der eingeklagte Teil der HZorderung dem nicht 
zingeflagten gegenüber eine gewifle Selbitändigkeit erlange, welche die An: 
wendung des S 396 und durch diejen den $ 366 AUbf. 2 gerechtfertigt erfcheinen 
{afje. al. jedoch gegen diefe Entichetdung die Bemerkungen bon Enneccerus, 
4./5. Mufl. L 92 8 295 S. 185 Bem. 15. 
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