Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

IIT. Abfjehnitt: CErlöfdhen der Sqhuldverhältnijje. 
Ein Konkursgläubiger kann bei der Anmeldung feiner 
Horderung wirkffam erklären, daß er mit einem Teile derfelben gegen SE 
wider ihn beftehende Forderung des Gemeinichuldner8 aufrechne. NOS 
Bd. 56 S, 362. 43 
Mit einer Forderung oder gegen eine Forderung, welche infolge Rücdtri 
vom Vertrag erlofchen ift (9. $ 346 Anm. 1, a), fern nicht aufgerechnet weder 
Ausnahme bei unverzüglidher Erkflärung der Aufrechnung im Salle des 8 357 
Eine Bertragsftrafe verfällt nicht, wenn zufolge der Aufrehmmoßr 
ÄHärung die durch fie gefiherte Forderung zur Zeit des Eintritt? der if 
dingung nicht mehr als beftehend gelten kann. Val. Dertmann 2. Maul 
S. 156 (2, c); der Verzug gilt als nicht begonnen oder vielmehr mit den 
Beitpunft, in dem die Forderung al8 erlofchen gilt, als befeitigt. 
3. Die Forderungen erlöfhen in dem Betrage, zu welchem Jiefid deden 
Den Gläubiger kann alfo im Wege der Aufrechnung entgegen der Worjchrift des $ 2 
eine Teilleiftung aufgenötigt werden (f. Bem. 4, b zu 8 266). N 
4. Die Aufrechnung wirkt auf den (au8 8 387 ich ergebenden) Beitpunft zurüd, 
in weldem bie beiden Zorderungen zur Aufrechnung geeignet einande 
aegenüber getreten find. Die Verpflichtung, Ainfen zu zahlen, gilt bezüglich beide! 
Horderungen als fchon in diefem BZeitpunkte weggefallen, ein nach diefem Zeitpunkt Eee 
getretener Verzug gilt al3 nicht En EirEte, eine nach den: gedachten Zeitpunkte verwit N 
ertragSfirafe als nicht verwirkt. Soweit der Schuldner auf @rund einer hienadh | 
Wegfall gekommenen Verpflichtung in der Zwijdhenzeit Binfen gezahlt, Schaden wegen 
Verzug3 erfebt oder eine Vertragsitrafe entrichtet hat, fan er das Geleiftete nach De 
Beitimmungen ber SS 812 ff. zurücfordern. 67 
5. Aufrednung gegen einen durch Urteil fejtgeitellten Aniprud © 7 
30.) Eine Aufrechnung, die nah dem Schluffe der mündliden Verhandlung 
erflärt wird, Kann auch dann noch geltend gemacht werden, wenn die Aufredhnung fchom 
mährend des Prozeffes Hätte erklärt werden Können. Der Grund, auf welchem die Sin 
wendung der Aufrechnung beruht, it nach dem BOB, nicht die Möglichkeit, aufzuredne 
jonbdern die Erklärung der Aufrechnung. Chenfo land Bem. 3 Ab]. Z zu S 389 un 
Strucmann und Koch, Komm. 3. ZBO., Anm. 4 zu 8 767. % 
. 6. Nebergangsfragen: Die Zuläffigkeit einer Aufrechnung mit einer 1 
dem 1. Januar 1900 entjtandenen Forderung beftimmt {ich nah dem BÖ® % 
wenn au die Forderung, gegen wmelhe aufgeredhnet mird, vor ben 
L. Sanuar 1900 entftanden ift fr d. OLG. Bd. 1 S. 138 Nr. 78 unter 1 und S 
7. Die Beftimmung des 8 389 erftredt ihre Wirkung nicht auf das Gebiet der 
BrozefrechtsS ; insbejondere kommt der durch das Beftehen einer Forderung des Beklagtelt 
im Snlande begründete Gerichtsftand durch eine Aufredhnungserflärung nach der Klag 
»rhebung nicht in Wegfall. ROT. Bd. 58 S. 258. abi 
egen der Hrage der Moitenpflicht im Prozeß val. Bent. 2 zu & 388, Tebter AD 
8 390. 
Eine Forderung, der eine Einrede entgegenfteht, kann nicht aufgerechnet 
werden, Die Verjährung jhließt die Aufrechnung nicht aus, wenn die verjährt 
Horderung zu der Zeit, zu welcher fie gegen die andere Forderung aufgerechn“t 
werden Konnte, noch nicht verjährt war. 
©. 1, 281; %öf. 2; II, 834; IN, 384. en 
1, Cine Forderung, der eine Einrede entgegeniteht (gleiGviel, vb eine gerTt0 
fiche ober nur eine verzögerlide), fan nicht aufgeredhnet werden. Diejer Orur 
[aß wird nur durchbrochen zugunften der Deriäßrten Horderung. Die Aufrechnung 
einer jolchen Zorderung ft troß der nach 8 222 ihr entgegenitehenden zerftörlichen Sir 
rede zuläflig, wenn nur bie Forderung zu einer  eit, zu welder fie ge0t 
die andere ee ung, anfgerehnet werben fonnte, no nicht verjäß g 
war. Diefe Nusnahmebeltimmung ift von der IL Romm. aus Gründen der Billigke 
und Zwecdmäßigfkeit aufgenommen worden. Val. R. ], 362-—364. m 
Wegen der Mufrechnung bei Börfentermingejchäften (S 56 des Börfengel. v9 
27. Mai 1908) vol. Bem. 3 zu $ 387. N 
2. 8 390 befagt nur, daß eine NEtLivforderung, welcher einer Einrede entgegenieß 
nicht aufgerechnet werden fann, nicht aber, daß gegen eine mit einer Cinrede A 
haftete Vaffivfordberung die Aufredhnung unzuläffig fei. Da der Schuldne
	        
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