Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

3. Titel: Aufredhnung. SS 389—391, 405 
EG El08 eine Forderung, welder er eine Einrede entgegenfeßen Könnte, durch Seiftung 
oDlien fanıt und nach S 387 die Wufredhnung zuläflig it, fobald der Schuldner die ihm 
HE Seiftung bewirken kann, {fo Hub Dderfelbe auch berechtigt fein, gegen eine 
€ Sorderung aufzurechnen. 
fan ‚ö aber die Einrede, welche der Baffivforderung anhaftet, eine zerftörlidhe, 10 
Bere: er Schuldrer nach den Borjchriften über die Herausgabe einer U 
ee ung (88 812, 813) vom Gläubiger die Wiederherftellung feiner durch die Yuf- 
wenn 8 erlofchenen Sorderung verlangen. Er kann die Wiederherftellung nicht verlangen, 
einer 0.08 Ko eniteben der Sinrede gekannt oder wenn er durch die Aufrechnung 
hat a akden ® \t pder einer auf den Anftand zu nehmenden Rückjicht entiprochen 
* Anfedhtbarfeit: , 
V) Gegen anfechtbare Paffiv forderungen {ft vor erfolgter Anfechtung die Auf- 
cechnung 3uläffig; ut der troß Wenntnis der Anfechtbarkeit erklärten Aufs 
cenung fanın eine Beftätigung des anfechtbaren Kechtsgefhäft? zu befinden 
jein (8 144). Vgl. Dertmann, 2. Aufl. S. 256 Bem. 4, b. Wird aber nadhträg- 
lich die Forderung angefochten, fo wird auch die DE der Aufredhnungs- 
erklärung mit rüchwirfender Kraft wieder befeitiat. U. M. Lang S. 7, 8 
(gegen Weigelin, DVertmann). 
it anfedhtbaren NEtiv forderungen kann ebenfalls vor Ausübung de8 An- 
fechtungSrechts aufgerechnet werden, Doch it auch in diejem Falle mit den 
WM. I, 832, Dertmann S. 256, Scholmeyer zu & 390, 2, Erome I S. 290, 
Hellwig I S. 234, GE en S. 133/134, Süclmane 1 S. 368 gegen Lang 
S.5 nadhträglidhe Anfedhtung mit der Wirkung zuzulafien, daß die 
aufgerechnete Forderung und fjomit auch die Aufredhnungserflärung rücwärts 
N N gilt. Nur gilt das zu a hinlichtlich der Beitätigung Sejagte 
auch hier. 
der | 4. Neber die eventuelle Aufrechnung gegen eine Forderung für den Fall, Daß 
eBteren nicht eine Einrede entgegenfteht, |. Dem. 2 zu S 388. 
im @u" Da die Sinzede der Rechtshängigfeit G 263 if 1 3%O.) feine Einrede 
Bün Äinne des BGB. it, {jo Ihließt S 390 BOB. die Aufredhnung mit einer rTechtS- 
üigen Korberung nicht aus. Val. Seuffert zu S 268 ABO. 2, 1, n, Lang a. a. D. S. 3. 
8 391. 
Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgejchloffen, daß für die orderungen 
Verf hiedene Leiftungs- oder Ablieferungsorte beftehen. Der aufrechnende Theil 
Dat jedoch den Schaden zu erfegen, den der andere Theil dadurch erleidet, daß 
© in Folge der Aufredhnung die Leiftung nicht an dem Geftimmten Orte erhält 
Der bewirken kann. ; | 
—_ Sit vereinbart, daß die Leiftung zu einer beftimmten Beit an einen 
immten Orte erfolgen joll, jo it im Zweifel anzunehmen, daß die Aufrechnung 
mer Korderung, für die ein anderer Leiftunasort beiteht, ausgeichloffen fein Toll. 
1 €. I, 285; H, 385; IL, 385, - ; Bavi3 = ai a _—— 
Y . Bedeutung des Leijtungs- und Ablieferungsorts für Die * tung: 
& $ 387 wird für Sie ES DEE der Zorderungen verlangt, daß diefjelben ürem 
daenftande nach gleichartig find. Befteht aber die Ungleichartigkett {ediglich Darin, 
fe für die Sorderungen verfchiedene Leijtungs- oder Ablieferungsorte vorhanden 
nd, fo foll hiedurch die Yufrechnung nicht ausge{Olofien fein, 1 x 
tier Ueber dem Leiftungsort 1. 8 269. Ein vom Leiftungsorte verfchie te ea 
My engsort fan insbejondere in Betracht kommen hei Geldichulden. ©. * 
++ Und 4. 
„3. Schndenserfaß: Der Gläubiger Kanır dadurch, daß er infolge der Aufrechnung 
N Um GebübrenDe N entung nicht am Seilkungs- oder Ablieferungsorte erhält, einen S N abden 
urden, Diejen Schaden mußihmder aufrehnende Zeil erjeben, BEE 
Mnlaßt die Schadenserfjaßpiliht nach der Fajlung des $ 391 den gefamten DEM aN bie CM ent- 
Drldenen Schaden nach Maßgabe der SS 249 ff, nicht etoa bloß_Die verurfachten Trans. 
zetfoften, Grundfäßlih würde hiernach der aufrechnende Teil {0gar, Eee der andere 
Ya einem Dritten gegenüber eine Vertragsfjtrafe Deshalb verwirkt, weil er ME der 
Wirechnung nicht imiande mar, Den mit dem Dritten agefchloffenen Vertrag zu erfüllen,
	        
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