3, Titel: Aufrechnung. SS 391, 392, 407
m uitellung und nicht der Zeitpunkt, in welchem der Drittfhuldrer tatfächlich
Bol N Halle einer Sriabzujtelung) Genntniz von der Befchla en erlangt BE
S 90 9 I, 214, 9. MU, 111, 112, . I, 373, Strucmant und Qoc, omm. 3. 3B0O.
Inm. 6, ferner die analogen Bejtimmungen der 5S 406 und 575 BOB.
(Guben Regel und Ausnahmen: Sn 8392 wird al8 Regel aufgeftellt, daß der Dritt-
an au nad der Zuftellung des Beihlagnahmebeihlujfes, fofern die
bei een Vorausfebungen der Aufrechnung vorliegen, feine eigene Forderung gegen die
üt Diegnahmte Forderung feines Gläubiger noch aufrechnen fan. Nur in zwei Fällen
ie Mufrechnung nad diefent Zeitpunkt ausge|chlotien :
wenn der Drittfhuldner feine Forderung erft nad der Buftelung
des De e{Olufje3 erworben hat. Hiebei i{t zu bemerken, da
eine auffchiebend bedingte Horderung erft erworben wird mit dem Eintritte
der Bedingung;
wenn der Drittihuldner die Forderung War DOT der Befhlagnahme ermorben
hat, feine Forderung aber ext nad Der Safe des Beidhlagnahme-
be{Ohlujjes und {päter al3 die be OHlagnahmte Gegenforderung
feines ®läubiger8 fällig geworden ift. Sit die Forderung des Dritt-
Ohuldner3 fpäter al8 die En ah Forderung, aber vor der Buftellung
des Befdhlagnahmebefchluffes fällig geworden, {fo ift die Yufre mung zuläffig.
Coenfo, wenn die Forderung des DrittfhuldnerS zwar nach der Zuftellung
de8 BefchlagnahmebeichlufieS aber vor Der beidhlagnahmten Forderung oder
gleichzeitig mit diefer fällig geworden ift. Die Beltimmung unter b it erft
von der IL. Komm. beigefügt worden, welche hiebei von der Erwägung aus-
ging, dem Schuldner kfönne nicht geltattet werden, fich das Recht Ten Aufs
rechnung Dadurch zu verfchaffen, Daß er die ihm EEE Erfüllung der
dem Sorderung bis zur Fälligkeit feiner Gegenfordberung verzögere.
GR 3. Grund und Tragweite Der Beitimmung: Iede richterlihe Beichlagnahme
un Gorderung enthält neben einem {ich an den Gläubiger ridhtenden BeräußerungsSs
berb Einziehungsbver bot zugleich ein an den Drittichuldner gerichtetes Sr{üllungsS-
net Da nun die Yufredhnung ein Surroaat der Erfüllung im weiteren Sinne Darftellt,
Tee hienach fireng genommen mit der Üarellung diefeS8 VBerbots das Aufrechnungs-
fie £ de8 Schuldners Ichlechthin erlöichen. Hierin aber würde eine Härte für den Schuldner
El der ja bis zum Augenblide der Beichlagnahme {tet3 darauf rechnen fonnte, daß
Ge bon der Forderung dur Yufredhnungserflärung mit rücwirfender Kraft werde
cescien füönnen. Der Drittichuldner befindet {ich ur einer Ähnlichen Lage wie ber debitor
"Mn bei einer Beffion; er kann alfo Beanipruchen, durch Die Befhlagnahme der
rg derung an {iO in jeinem Berhältnis zum Gläubiger nicht beein-
Ra Ötigt zu werden. Eine folche Beeinträchtigung 1 nur in den beiden in diefem
landen voragefehenen Füllen, nämlich bei Erwerb einer Gegenforderung nach Be-
erfor Ome der Korderung, Bem. 2, a, und bei päterem, erlt nach der Beichlaanahme
gendem Fälligwerden der Gegenforderung ausgefdloffen.
Boxii Bu beachten ift aber, daß ebenfo wie daZ in der Befhlagnahme Liegende richterliche
Be äußerungsverbot, 10 auch das Erfüllungsverbot nur relattv mirklam ift. Bol. Planet
fol, 3 zu 8 392. Daraus ergibt fi, daß eine der Morichrift des S 392 zuwider
ein ende Aufrechnung ebenfo wie eine an den Gläubiger nach der Beihlagnahme
Bei gende Bahluna nur demienigen gegenüber unwirkfjam it, zu deffen Ouniten die
Wet gnodme erfolgt; dem ®läubiger Jelbit gegenüber bleibt fie wirffam. Dies it von
88 Kigleit für den Fall, daß die Befchlagnahme nachträglich mieder aufachoben wird.
5 732, 766, 768, 770, 771 3BO.)
$ 309 Der Schuldner kant das durch Aufrechnung SGeleiftete, wenn Cr auf Grund des
rn: „Bleichwohl an den Biändungspfandglänbiger leiften muß, vom Gläubiger nach ben
nhfäßen der ungerechtfertigten Bereicherung kondizieren (88 812 #).
Aufrechnung im Konkurfe:*)
unte Eine Beidhlagnahme (@eneralarreft) und zwar de8 ganzen der BmwangsSvoNlftrechung
Mu egenden Dee des Kridars führt auch die Konkurseröffnung mit fich. Die
a eOonung im Konkurje tft ober durch die SS 53—56 RD. bejonderS geregelt. Die
A meinen Srundläße der SS 387 ff. BGB. finden nur Humendung, foweit nicht die
. Ausnahmen einführt.
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Art ‚*) Literatur: Eingehend behandelt diefe Lehre Lang in der mehrfach zit. Mono-
A Das Aufrednungsreht nach bürgerligem Recht, Seine Grweiterungen und feine
tänfungen im Konkurs des Schuldner. München 1906.