fullscreen : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfalirtspolitik.

Schiffsmann  obligatorisch,  und  die  neue  Seemannsordnung  vom  2.  Juni
1902  hält  in  §  7  daran  fest.  Das  Seefahrtsbuch  wird  kosten-  und  stempelfrei ­
  vom  Seemannsamte  ausgefertigt  und  muß  u.  a.  auch  über  die  Militärverhältnisse ­
  und  die  Invalidenversicherung  des  Inhabers  Auskunft  geben.
Die  obligatorischen  Arbeitsbücher  für  die  minderjährigen  gewerblichen ­
  Arbeiter  werden  in  §  107—114  der  Gewerbeordnung  besprochen.
Das  Arbeitsbuch  wird  durch  die  Polizeibehörde  des  letzten  dauernden
Aufenthaltsortes  oder  mangels  eines  solchen  von  der  Polizeibehörde
des  ersten  deutschen  Arbeitsortes  kosten-  und  stempelfrei  ausgestellt
auf  Antrag  oder  mit  Zustimmung  des  gesetzlichen  Vertreters  des  Minderjährigen, ­
  die  aber  nötigenfalls  durch  die  Gemeindebehörde  ergänzt
werden  kann.  Ausgefüllte  oder  nicht  mehr  brauchbare  Arbeitsbücher
werden  durch  amtlichen  Vermerk  geschlossen  und  ebenso  wie  die  vernichteten ­
  oder  verlorenen  Arbeitsbücher  durch  neue  von  der  Polizeibehörde ­
  des  letzten  dauernden  Aufenthaltsortes  ersetzt.  Dabei  ist  eine
Gebühr  bis  zu  0,50  M.  zulässig  mit  Ausnahme  des  Falles,  daß  es  sich
um  Ersatz  für  gefüllte  Arbeitsbücher  handelt.  Das  Arbeitsbuch  enthält ­
  Namen,  Geburtsort,  Geburtstag  und  Geburtsjahr  und  Unterschrift
des  Arbeiters,  sowie  Namen  und  letzten  Wohnort  des  gesetzlichen  Vertreters, ­
  außerdem  Siegel  und  Unterschrift  der  ausstellenden  Behörde;
letztere  hat  über  die  ausgestellten  Bücher  ein  Verzeichnis  zu  führen.  In
das  Arbeitsbuch  trägt  der  Arbeitgeber  die  Zeit  des  Eintritts  und  die  Art
der  Beschäftigung,  die  Zeit  des  Austritts  und  —  falls  die  Beschäftigung
sich  geändert  hat  —  die  Art  der  letzten  Beschäftigung  ein,  und  zwar  mit
Tinte  und  unter  Beifügung  seiner  Unterschrift  oder  der  seines  dazu  bevollmächtigten ­
  Betriebsleiters.  Urteile  über  Führung  und  Leistungen,
sonstige  im  Gesetz  nicht  vorgesehene  Eintragungen  oder  Vermerke,
Merkmale  zur  günstigen  oder  ungünstigen  Kennzeichnung  des  Arbeiters
sind  bei  Strafe  verboten.  Wegen  unzulässiger  Merkmale,  Eintragungen
und  Veriperke  ist  der  Arbeitgeber  außerdem  dem  dadurch  benachteiligten ­
  Arbeiter  entschädigungspflichtig,  ebenso  wegen  Unterlassung  der
vorgeschriebenen  Eintragungen.  Die  Eintragungen  werden  auf  Antrag
des  Arbeiters  kosten-  und  stempelfrei  von  der  Ortspolizeibehörde  beglaubigt. ­
  Beim  Eintritt  minderjähriger  Arbeiter  muß  der  Arbeitgeber ­
  das  Arbeitsbuch  einfordern.  Er  hat  es  alsdann  zu  verwahren,
auf  amtliches  Verlangen  vorzulegen  und  nach  rechtmäßiger  Lösung
des  Arbeitsverhältnisses  wieder  auszuhändigen,  und  zwar  an  den  gesetzlichen ­
  Vertreter'  auf  dessen  Verlangen  oder  bei  Arbeitern  unter
16  Jahren  mit  Genehmigung  der  Ortspolizeibehörde  auch  an  die  zur
gesetzlichen  Vertretung  nicht  berechtigte  Mutter  oder  an  einen  sonstigen
Anverwandten,  im  übrigen  an  den  Arbeiter  selbst.  Wegen  gesetzwidriger ­
  nicht  rechtzeitiger  Aushändigung  ist  der  Arbeitgeber  dem
dadurch  geschädigten  Arbeiter  entschädigungspflichtig.
            
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