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IV. Abjhnitt: Nebertragung der Forderung.
Beim Abfhluß eine negativen Schuldanerkennungsvertrages Fann beablichtigt feit
das Nichtbeftehen eines Schuldverbältniffes feltzuftellen: Ve
a) ohne RMückficht darauf, ob le die Schuld befteht oder nicht; fein
» e8 fann aber auch die Ablicht der BVertrag{chließenden darauf gerichtet ©
die wirklidhe Ned tSlage feltzuftelen, wenn nämlich der Vertrag in der ° aß
drücklich oder fillihweigend erklärten Borausjekung gefchloflen wird, ii
die al8 N heitehend anerkannte Schuld in Wirklichkeit nicht beftehe. teen
NO diefe ran elehung, al8 unzutreffend, {0 find die Bedingungen EU {er
unter denen nach $ 812 Ubj. 1 Sa 2 die Herausgabe wegen ungerecht Gr ln
Bereicherung verlangt werden kann. Die durch den Vertrag erfolgte {81 9
fennung des nicht beftehenden Schuldverhältnifes gilt zufolge S 812 Al. 8
118 Veiftung. Der mit diefer Leiftung nach dem Inhalte des Bertecet
bezweckte Erfolg, nämlich die Feftftellung der wirklichen Rechtslage, {ft Siten
angetreten. Der S EU welcher durch die Anerkennung auf £0 08
de8 GläubigerS die Befreiung von feiner Verbindlichkeit erlangt hat, hat NE
Erlangte an den Gläubiger herauszugeben, d.h. ec muß daZ erlo1mt
‚Scohuldverhältnis wieder heritellen. mit
Ob die eine oder die andere Wblicht der Vertragihließenden anzunehmen ift
eine aus den Umftänden des Falles zu beurteilende Tatfrage. ß
‚. Ein Zweifel befteht im Bofe der Kondiktion des negativen Anerfennungsvertr0ht
hinjichtlidH der Beweislait: Zur einer Rondiktion eineS 170g. On
Schuldanerkennungsvertrages N nicht der Nachweis, daß das Schuldverhältnis, de #
Nichtbeftehen anerkannt ijt, beitanden habe, wie Wand II 8 314 Nor. 5 behauptet; nn
8 it eben durch das Anerfenntnis erlofhen, und der Zweck des Anerkenntnifes N
Sinne des $ 397 ift die Tilgung beftehender Schuldverhältniffe. Vielmehr muß Ser
befonderer Mangel der causa des Anerkenntnifies, Irrtum, Zwang, Betrug ul. 9
auch der angel jeglichen ItechtSgrundes, auch etwaiger causa donandi, yon dem go %
diftionskläger jubftantiiert und bewiefen werden. Auch hat keineswegs der Beklagte U
beweifen, daß der Anerkennende hei dem Abjhluffe des Vertrages daS Beitehen ün
Schulbverhältnifie8 gekannt habe Planek a. a. D.), vielmehr Kiegt dem Kläger zur Beate
dung feineS etwaigen Irriums8 der Beweis feiner Nichtfenninis ob, d. bh. der, Nachwei%
daß fein TilgungSvertrag in Form eine8 negativen Anerkenntniffes gewollt fei. onen
nders liegt die Beweislaft, wenn behauptet wird, daß eine Quittung Sn in
AnerfennungsSvertrag im Sinne de3 8 397 bzw. einen ee enthalte. Sn die CO
Halle hat derjenige, der dieje Bedeutung der Quittung bebhaubtet, feine Behauptung &!
zu beweifen. Bal. Bem. 4. er
‚ Yieber den negativen Schuldanerfennungsvertra: Shen Säubiger und Schuld!
beim behaupteten Ver lufte des Scohuldfheines f Dem. 3 zu 8 371.
4, Aug in der Erteilung einer Quittung kann unter Umftänden ein Erlaßverit®ß
oder ein negativer SchuldanerkennungsSvertrag zu erbliden fein. Val. Bem. 3 Ubi.
zu $& 368; Yipr. d. HDLO. Bd. 12 S, 46. ab
Dali it e8 jedoch, mit Collag (Sherings Yahrb. Bd. 40 S. 135 ff.) und Den
Anerfennung al8 Verpflihtungsgrund) in der Quittung ıumter allen Umftänden ein %
negativen AUnerfennungsvertrag zu erbliden. Val. Dernburg II S. 295. Val. 8
Say. B. f. N. 1906 S, 147 (86. München): NOS. in Sur. Wir. 1901 S-
An. 8.
Vierter NbfHnitt.
Nebertragung der Forderung.*)
Vorbemerkungen,
I. Entwidlungsgefchighte und Natur der ForderungS:Nebertragung im allgemeine”
Die Frage nach der Nebertragbarfeit der Schuldforderungen bildet einen Spezialfal der Sven
nad) der Nebertragbarfeit von (jubjeftiven) Rechten überhaupt. Diefe Frage Hängt ae
fäßliH ab von dem Snbhalt des Rechts. Daher find ihrer Natur nach unlübertraabar (unDE
*) Siteratur: Mühlenbruc, Zeffion der Forderungsrechte, 3. Aufl. 1836;
Windjheid-Kipp II SS 329 ff; Dernburg, Band. II 88 en De Bähr, ZU
BZeifionsSlehre, Iherings Jahrb. Bd. 1 S. 351 ff.; A. Schmidt, SGrundlehren der Beilion
(1863); (dazu BedHmann in Krit, Vierteljichr. Bd. 10 S, 185 ff); Gürgen8, Die Singulat“
ukzeifton in die Schuld in Kherina83 Kahrbh. Bb. 8 Nr. 8. Leber Blankozefiiton pal