34 I. AbjAnitt: Inhalt der ScohuldverhHältnifje.
BSH. veranlakten Nebergangsvorfchriften vom 9. Juni 1899 (Becher II, 8) Art. 3
908 Gegenteil: „Sind in einem zur Zeit des Ynkrafttretenz des BOB. heftehenden Necht3-
DENE für eine {pätere Beit Verzugszinien oder andere gefeßliche De zu entrichten,
Do Können, {oweit NO der Hinsjag nach den Vorfchriften der Landesgelebe Deftimmt, nicht
mnchr als vier vom Hundert für das Jahr verlanat werden.“ Val. dazu Dertmann, Bayr.
Privatr. S. 179 ff, Hiedurch wird aber das Necht des Gläubigers, höhere Zinjen zu ver-
a auS einem anderen RMechtsarunde berechtigt i{t, nicht berührt
al. AD.
Sit durch, eg nur die Verzinslichkeit der Schuld ohne Beftimmung über
die Höhe de8 ZinsfußeS feitgefebt, fo verbleibt e8 zufolge Art. 170 ES. für die vor dem
1. Sanuar 1900 entitandenen Schuldverhältniffe bei den bisherigen Vorichriften. Bol.
Bem. II zu Art. 170 E®.
9, Aus der Rechtipredung: It in einem neden dem BOB. in Geltung gebliebenen
Sefebe, wie im S 36 preuß. inte HarSS0E1CheS bom 11. SYunt 1874, beftimmt, daß eine
Schuld mit 5 Prozent & berzinfen fei, )0 ijt dieje Schuld auch für die Zeit nach dem
L. Sanızar 1900 mit 5 Prozent und DE mit 4 Prozent zu verzinfen. DL. Celle vom
30. November 1900, Kecht 1901 S. 16, Warnener | S. 35.) Lex posterior generalis non
lderogat speciali priori.
8 247.
Sit ein höherer Zinsjag als fehS vom Hundert für das Sahr vereinbart,
|o fanı der Schuldrer nach dem Ablanfe von fechs Monaten das Kapital unter
Sinhaltung einer Kündigungsfrift von jechs Monaten Kindigen. Das Kündigungs-
cecht fann nicht durch Vertrag ausgefchloffen oder beichränkt werden.
Dieje Borfchriften gelten nicht für SHuldverichreibungen auf den Iuhaber.
&. I, 358 W6f. 1; II, 211; IIL, 241.
4. VBertragsfreiheit. Die Borfcdhrift des $ 247 entipricht dem $ 2 des durch Art, 39
SS. aufgehobenen Bundesgefeßes vom 14. November 1867 über die vertragSmäßigen
Binfen. Das bayerifche Gejeß vom 5, Dezember 1867 enthielt eine foldhe Beftimmung
NE Binjen fönnen durch Vertrag in jeder Höhe bedungen werden. Der Vartei-
millfür find in der Beftimmung der Höhe der Zinfen keine weiteren Beicdhränkmnaen auf=
erlegt als die folgenden:
a) das Verbot des WuchersS, 5138 Abf. 2. Ob ein zu hoher Binsfuß fich
als Wucherzing daritellt, ift unter Berücfichtigung der übrigen Catbeftands-
nerimale des Wuchers nach den Umftänden des Solles N (MuS-
beutung der Notlage, des Leichtfinns vder der Unerfahrenheit), Ob in diefem
Ye Das ganze Mechtsgefchäft oder nur die Vereinbarung über die Höhe des
HinsfußeS nichtig ijt, beltimmt fich nad S 139;
d) Das Kündigungsrecht des Schuldners nad $ 247:
8) das Verbot einer im voraus getroffenen Vereinbarung von
Binfeszinjen: S 248.
| 3, Amortifationsquoten find keine Zinfen, bleiben daher bei der Berechnung
des Zinsfaßes außer Betracht. Val. Kipr. vom 15. Januar 1908 im „Recht“ Bd. 12 Nr. 464.
| 3. Tragweite der VBorfchrift. Die Vorfhriften des De 1 find nur zugunften
des Schuldners aufgeftellt. Sit alfo eine Kirzere Ründiqunasfrift vereinbart worden,
io hat e8 Hiebei jein Betwenden. .
Das Kündigungsrecht des Abf. 1 gilt mangel8 einer entaegenftehenben Beftimmung
bes HOB. au für HandelsgefhHäfte,
4. Bon N ab die DR Srijt von fehs Monaten zu laufen
beginnt, ift nicht ausdrücklich hervorgehoben. E83 find drei Anfichten vertreten: ,
B) von Der Aingabe des Geldes an, DVertmann, I. Aufl. Anm. 3 zu $ 247; in
feiner II. Aufl. hat Dertmann jedoch diejfe Anficht zuguniten der hier unter
C vertretenen zurüdgenommen; , ,
9) von dem Beitpunkt an, feit welchen die vereinbarten höheren Binfen laufen
(1. Aufl. diefes Komm, Schollmeyer S. 21);
5 dom Tage der Vereinbarung an (Dernburg, Band. II 530 Note 7). —
. Dei undefangener Erwägung des Wortlautes, auch des Wortlautes
der Motive (IT, 166), erfheint die Uuslegung zu € al8 richtiger. Der Zind-
pflichtige foll an die Vereinbarung I länger al8 fechs Monate gebunden
jein. Snwiefern diele Ausleauna dem Amede des MGeiebesS widerivräche (Dertz