Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Vorbemerkungen. 
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2, Die Abtretbarfeit ann dur Vereinbarung zwijhen Gläubiger und Schuldner 
Pactum de non cedendo) ausgelchloffen merden ($ 399 Bem. 3). 
3, Aus jozialen Gründen ijt die Abtretung einer Forderung gefeplig verboten, 
OwWeit fie der Bfändung nicht unterliegt (& 400). Vgl. ferner ES, Urt. 81. 
Gejeßlich ausgefchloffen ift außerdem die Beiffion der Aniprüche aus einem VBorkaufs- 
et (8 514), au8 dem Gefjellihaft8verhältniz (8 717, mit gewiffen Ausnahmen, vgl. Bem, 2 
it $ 717), die Beffion der Aniprüche auf Erjaß nicht vermögensrechtligen Shadenz (SS 847, 
4300), endlich diejenige der Anjprüche aus 88 1427, 1585 (Beitrag zum ehelichen Aufwand 
d zum Unterhalt eine8 gemeinidaftliden Kindes), aus S 1623 (Au8iteuer). 
; Bejeitigt ft daz römifch-rechtlie Berbot der reht2hHängigen Forderungen, Val. 
3R0. 88 265, 325 Abi. 1, 727, 730. Wegen der Abtretbartfeit Lünftiger, bedingter 
der befrijteter Forderungen vgl. Bem. 1,a, « zu 8 398. Wegen der Abtretbarkeit 
*t Uniprücge aus jog. Naturalobligationen f. Bem. 2, c zu S 398. 
Il. Arten der Forderungsübertragung: Sine Forderungsiübertragung tann freiwillig 
Oder Unfreimillig d. y. mit oder ohne Willen des Gläubiger? erfolgen. 
— 1. Die freiwillige Forderungsübertragung fegt einen Vertrag zwijdghen dem bi8- 
Berigen Gläubiger und dem neuen Gläubiger (Erwerber) voraus, Dieje vertragsmähige 
Aebertragung heißt im BGB. Wotretung S 398). Die Einführung diejes neuen terminus 
chnicus {tatt des früher übligen Fremdwort? Zeffion führt gewiffe Unbequemlichkeiten in 
* Bezeichnung der dabei in Frage kommenden Perfonen mit fih. Der Abtretende, Zedent, 
90 im Bes. al8 der „bisherige“ Gläubiger bezeichnet; er {ft zugleich derjenige Gläubiger, 
’em Gegenüber die Schuld entitanden ift, au als der „urfpränglide“ (8 399). Derjenige, 
dem die Forderung abgetreten wird, (Zeifionar) Heißt der „neue“ Gläubiger, Da eine 
Sorderung wiederholt abgetreten werden fanı, jo empfiehlt e& fih, denjelben entweber als 
Erwerber“ zu bezeichnen oder die alte Zeffi®nZterminologie beizuhalten, um den 
“iten, zweiten, dritten Ermerber oder Zeilionar als folgen zu fennzeichnen. (Da8 an fich 
Derechtigte Beitreben, Fremdwörter auSzumerzen, findet eine berechtigte Schranke an dem 
Bedürfnis deutlicher und zugleich Inapper Ausdrucksformen; dal. auch Ennecceru8 a. a, D. 
5 204, III.) Der Schuldner wurde mit Rücficht auf die Abtretung in der älteren Termino- 
gie Nicht ungejchit al8 debitor cessus oder {hlechthin al3 cessus bezeichnet, wofür ein 
VutiheB Wort unmöglid) erjheint; im übrigen bedarf e8 für ihn feiner bejonderen Bezeichnung, 
„ €C berpflichtet bleibt und bei dem Bertrage nicht mitzuwirken hat. Der Abtretungs» (Zeilions-) 
Sertrag Ht nämlig ohne fein Wiffen und Wollen gültig und voNwirtjam. 
Uuch eine Anzeige (Denunziation) ijt zur Mebertragung nicht mehr erforderlich, wie dies 
"0Twiegend in der früheren gemeinrechtlihen Theorie angenommen wurde; inSbefondere hat 
9 das BGB, nicht der von Windjeheid (val. Windicheid=Kipp S 331) vertretenen {09. DBefiß- 
TATeifungstheorie angefHloffen. Sa 
Dagegen wird der Schuldner, jo lange er von der Abtretung noch feine Kenntni? hat, 
"a Benadhteiligungen dur die Beftimmungen der SS 407—410 gefdhitgt. Auch hat die 
Nzeige noch infofern eine große Praktijhe Bedeutung, al der Schuldner auch gegen eine 
Antichtige BeiilionZanzeige geldhüßt wird, indem ihr zugunften des Schuldners fon- 
Hitutipe ®raft beigelegt ift d. DH. zuguniten des SchuldnerS erfegt die Abtretungserklärung 
Ye Abtretung, auch wenn fie gar nicht erfolgt oder wirfungslo® ijt (8 409). Se 
R Die Abtretung {ft ein abitrakter Bertrag in dem Sinne, daß Ihr die verjhiedeniten 
se Sgründe (causae, Rechtsgejhäfte) zugrunde legen Können und ihre Gültigfeit nicht durch 
! Angabe des Rechtzgrundes bedingt ift; man Hat bei Beurteilung ihrer Gültigreit von 
zn SBereinbarung über ihren wirtihaftlihen Zmwed zu „abftrahieren“ d. %. abzujehen; vgl. 
Stbem. zu diejem Buche II S. 12f. Daher Hit die Mebertragung gültig, aud men da S 
Stundgeichäft aus irgendeinem Anlaß nicht zujtande kommt, 3- B, die Nebertragung nachträglich 
Nnwegfänt, Bal. Bem. 1 zu & 398. Der Schuldner braucht nur die Gültigkeit der Abtretung, 
Mt auch diejenige de8 BeifionsgrundeS zu prüfen.
	        
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