Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1. Titel: Verpflichtung zur Leiftung. 58 246—248, 35 
mann Aufl. D, ft nicht zu erkennen. Zwed des Gefebes ift, dem Kontrahenten nach 
Hblauf einer gewilfen Zeit die Möglichkeit zu gewähren, jicdh von einer Läftigen 
Vereinbarung LosSzujagen, das Ynterejle des Glänubigers i{t genügend gemwahri 
durch Einhaltung der Kundigungsfrift. Die Auslegungen zu a und b 
werden praktifch in der Regel dasjelbe Ergebnis haben, da die Berzinjung 
gewöhnlich mit der Hingabe des Darlehens beatnnt. — Yım übrigen vgl. 
wegen Berechnung der Hrilt S$ 188. 
5. Ueber Scohuldverfhreibungen auf den SXnhaber |. SS 793ff. 
N 6, Nebergangszeit : Der S$ 247 ‚gibt zwingendes echt, da er in Gffentlichenı 
nie erlajfen ijt. Auch eine Bereinbarung, nach welcher das Kündigungsrecht au 
Walenderabichnitte gebunden 7ein toll, ijt, fowelit fie mit & 247 bi. 1 Sa 1 follidiert, 
nichtig. S 247 Abi. 1 Sab 2. Sir LM er © 
N Aus dem zwingenden Charakter der Morichrift ergibt fidh, daß fie auch auf folche 
Schuldverhältnifie anıvendbar ift, die vor dem Inkrafttreten Des BOB. entftanden find. 
Val. ROSE. in Kur. Wichr. 1907 S. 739 Ziff. 4, im „Recht“ 1907, 1528 Biff. 3765. 
MM. M. Habicht, Tinwirkung des BOB. auf zuvor entftandene Nechtsverbältniije. Val. 
Oagenen Ben HM, d zu Art. 170 ES. Val. HOSE. Bd. 37 S. 274. 
S 248, 
Eine im voraus getroffene Vereinbarung, daß fällige Zinjen wieder Zinjen 
tragen follen, ijft nichtig. 
Sparkaffen, Kreditanftalten und Inhaber von Bankgejchäften können im 
ooraus vereinbaren, daß nicht erhobene Zinjen von Sinlagen als neue verzinsliche 
Einlagen gelten jollen. Kreditanftalten, die berechtigt find, für den Betrag der 
von ihnen gewährten Darlehen verzinsliche Schuldverchreibungen auf den Inhaber 
auszugeben, fönnen fi bei Joldhen Darlehen die Verziniung rüchtändiger Zinjen 
im voraus verfprechen laffen. 
G. 1, 858 W6f. 2; I, 212; ILL, 242, 
„4. Die Regel: Der $ 248 ftellt in Abf. 1 das Verbot des fog. Anatozismus 
auf, befchränkt dieje8 aber Dahin, daß nur die im voraus getroffene Norede von Hinfes- 
fen nichtig ift. Sobald Zinfen rücktändig geworden find, it die Verabredung geltattet, 
daß von diefen rückftändigen HZinfen, fer eS nun, daß fie al8 zum Kapital gefdhlagen 
oder al8 hefonderes Kapital gelten Jollen, wieder Zinfen gezahlt werden. 
Seife AM Zinjessinten find durch S 289 ausgefchloffen. N 
. Die Abrede, daß im Ialle nicht ünktliher Zinszahlung der Zinsjuß erhöht werden 
Toll (og Strafzinten), enthält fein  evtnrechen von Binjeszinjen NOS. Bd. 37 S. 274). 
„308 Vertragsitrafe unterliegt jedoch eine {olche Wborede dem richterlichen Er- 
mäßigungSrecht des S 343. Val. Dertmann Bem. 2 zu S 248. 
. 2, Ausnahmen: Ohne hefondere Bereinbarung haben auch die in Saß 2 
des Abi. 2 bezeichneten Kreditanftalten feinen Anfpruch auf die VBerzinfung rückftändiger 
3infen, da die Beftimmung des $ 289, dak bon Binfen Berzuaszinfen nicht zu entrichten 
itnd, ganz allgemein gilt. 
„Sportler find gemeinnüßige Einrichtungen der Kreditverniittlung: e8 kommen 
u a. im Betracht: 
a) die Gemeinde, Dijtrikts-, Kreis, Provinzial und Landesiyarkalfen, - 
b> Boftiparkalien, 
e Schuliparkallen, 
ü‘ Sabrifiparkalien, , 
e) Sparfalfen gemeinnüßiger Bereine. 
Wefentlich ift, daß fie zwar wie ein Bankier Geld gegen Zins mit der Verpflichtung 
annehmen, die empfangenen Summen urückuzahlen (Ginterlegungsdarlehen, 8 700), Dies 
aber nicht des Gewinnes halber tun,  ubern am weniger bemittelten Verfonen die Uns 
Tammlıng von Kapitalien zu erleichtern Schollmeyer S. 23). 
; Kreditanitaiten: Gemeint find nicht bloß MAnftalten im tedhniihen Sinne, 
jondern überhaupt alle Einrichtungen Suriftiiche Verionen, SGefellichaften, Unternehmungen 
einzelner), welche den Kredit vermittelnde Gejchäfte treiben; bieher gehören: ReichSbank, 
lonitige Geldiredithanken, Seehandlung,  Difentliche Banken, die bayerifche, füchfifche, 
Mürttemberauiche Notenbank, Landmirtihaftliche KRreditanftalten, Darlebenskahlen,
	        
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