Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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IV. Abjchnitt: Nebertragung der Forderung. 
4. Ein unveränßerlihes Recht ift nach 8857 Abf. 3 ZBDO. in Ermangelung 
befonderer VBorfchriften infoweit pfändbar, al8 die NuZühung einem andern überlafien 
werden kann. S. Bem. 2 zu 8 413. 
5. Eoweit ein Recht nicht übertragbar ijt, kann audh ein Bfandrecht an dem 
Rechte nicht beftellt werden. S$ 1274 Abi. 2. 
6. Neber die den Landesgefeben vorbehaltene Beihränkiung 26 
Nebertragbarfeit der Anfprüche von Beamten auf Befoldung 2C. f. Art. 81 ED 
‚Da die Unpfändbarfeit im Öffentlichen Intereffe zwes Freihaltung eines geil 
Eriftenzminimum3 eingeführt ift, handelt e8 fih um einen Sach des zwingen mit 
Necht8 (Ordre public); Folglich kann die Abtretung folder Forderungen auch nicht 
Bultimmung des Schuldners erfolaen. 
8 401. 
Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken oder Pfandrechte, 
die für fie beftehen, fowie die Nechte aus einer für fie beftellten Büragichaft auf 
den neuen Gläubiger über. 
Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollftrecung ober des 
Konkurfes verbundencs Borzugsrecht kanır auch der neue Gläubiger geltend machen 
& 1, 297; IL, 345; IN, 895. 
Mitübergang der fog. Nebenrechte (Gilfsrechte) : 
A. Die Beftimmung, daß mit der abgetretenen Forderung die GYPP“ 
theken oder Pfandredhte, die für die N SNOELanS beiteben, jomwie DIE 
Rechte aus einer für die Forderung beftellten Bürgf{haft auf den neu! 
Gläubiger über et ergibt fi aus der akzefforifchen SKatur diefer Rechte, N 
zntipricht aud) dem his A echte. (Val. Dernburg, Band. Bd. 2 851 Nr. 2, Wind“ 
Icheid, Band. Bd. 2 5 332 Vor, 2). Sie beichräntt ih auf Jolcdhe Rechte, die lediglich D03! 
beftimmt find, die Renalifierung der Forderung zu fichern oder zu erleichtern (die Hilfs 
vechte). Sn Ennecceru8, Lehrb. 4./5. an 1, 28 303 ©. 212, II. {2 
. Die Beltimmung ift übrigens dispojitiv. M. NM, 124. Nur für Gypotbe { 
jorderungen gibt $ 1153 Ab). 2 die zwingende Vorfchrift, daß die Forderung ni® 
ohne die Shpotbet und die Hypothek nicht ohne die Forderung Übertrag! 
werden kann. Bei der Siderungshypothek (Marimalbypothek: & 1190) dagegen, bel 
welcher die Sorderung nad) den für die Nebertragung von Zorderungen geltenden allge“ 
meinen Borfhriften übertragen werden kann, ijt der Nebergang der Gypothek ausgefchlofiel 
menn die Forderung nach diejfen Vorfchriften übertragen wird. S 1190 Ubf. 4. ; 
Sinfichtlih der Abtretbarkeit des Anfprucdhs auz & 648 (SicherungsShypothek Pe! 
Baufrbeiten) vol. Bem, IV zu $ 648. ; 
Auch eine Bor mexrkung (S8 883 ff.) fällt unter den Beariff der Hiljsrechte Neben“ 
rechte) im Sinne diefe8 Baragraphen, val. ROSE. in Sur. Wichr. 1907 S. 745 Ziff. 16: 
NOS. Bd. 65 S. 170 ff. 9 
I Das Pfandrecht kann nicht ohne die Forderung übertragen werden 8 1250 
bi. 1 Saß 2), wohl aber umgekehrt die Forderung ohne das Piandrecht. Wird dei De 
Nebertra ung der Horderung der Yebergang des Biandrechts ausaefchlofien, fo erlifcht DA 
Cfonbecbt S$& 1250 26f. 2. S. Bem. II zu 8 1250. Mn 
Der neue Pfandgläubiger kann vom bisherigen Pfandgläubiger die Herau8gudt 
des Piandes8 verlangen. S 1251. BezüglihH der gerichtlidhen Nebermweifung TO 
durch ein Pfandrecht an einer bewegliden Sache geficherten Forderung |. S 838 BB 
„, NidHt unter $ 401 fällt das Faufmännijdhe KRetentionSrecht, da e8 Ar 
mit einer beftimmten (der übertragenen) TU als Hilisrecht verbunden it. & DB 
KONG. Bd. 5 S. 304, Enneccerus, Lehrb. 4/5. Aufl. S. 212, IN, e, ROHGHSG. Bd. 
2, Der Anfpruch au3 dem Beripredhen einer Vertragsitrafe gehört ZUM 
Ynhalte des Schuldverhältniffe8, weldhes durch die Vereinbarung Tr CA eine 
befondere Geftaltung erhält (B. I, 422). Er gebt ftet8 mit der HGauptforderung auf, DEN 
neuen Gläubiger über. Sit Dagegen eine nach S 341 verfprochene VBerfragsitrale 
einmal vbermirkt, {o ift da8 Mecht auf diefelbe ein felbftändiger Anfyruch neber 
dem Hauptanfipruche geworden und geht mit dem eßteren bloß dann au dem neuen 
EEE über, wenn ein hierauf gerichteter Wille der Vertragidhließenden erklärt oder 
anzunehmen ift. And. Anf. Enneccerus, Lehrb. 4./5. Aufl. S. 213, der nicht nur die nach 
S 340 (itatt der Erfüllung), fondern auch die nach S& 341 (itatt des De wegen nic?
	        
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