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IV. Abihnitt: Mebertragung der Forderung.
1. Schuß des Schuldners gegen nachteilige Folgen der Abtretung. Der
der VBorbem. I S. 420 oben Hargeftellte Grundfag der Sondernachfolge des Befiiongt
in die aktive Ceite des Schuldverhältniffes würde ungeachtet der in den SS 398-—30
anthaltenen Befdhränkungen des Zeffionsrechts zu unbilligen Ergebniffen für den Schulbuer
jühren, wenn nicht zugleich Itreng an dem Örundfage fejtgehalten würde, daß die KechtS-
lage des Schuldner durch die Ubtretung nicht ungünitiger geftaltet werben
darf. Daher wird der Orundfaß_der Sondernachfolge des Näheren dahin begrenzt, x
die etwaige Gegenfeitigfeit des Schuldverbältnifies nach Maßgabe der ihx ZUgLUN i
liegenden causa in feiner Weije beeinträchtigt werden darf. Wie einerleits nach S EN
die Forderung auf den neuen Gläubiger mit den Vorzügen (Neben= oder Hılisrechtek
übergeht, Die fie in der Hand des urfprüngliden Gläubiger8 hatte, fo anderfeits au
mit Jämtlichen ibr anhaftenden Mängeln d. h. mit allen Einwendungen, dereN
Begründung in die Zeit vor der ÄÜbtretung zurücreicht. Die Rechtslage
One I durch die Wbtretung nicht verfchledhtert werden. Dies it der TeitenDe
ebanfe de ;
Dabei it die causa cessionis von der causa der abgetretenen Forderung fell
wohl zu unterfcheiden. Aus erfterer kann der Schuldner, fofern nicht etwa, die Sach“
legitimation des Beffionar8, alfo die Gültigkeit des Nebertrangungsaktes felbit in Zrage
fommt (vgl. Bem. 4), ED abftraften Natur der Abtretung Keine Einwendung
herleiten; insbejondere ijt im BOB, audhH die im römifchen Rechte gegebene le
Anastaslana, melde die Geltendmachung der abgetretenen Forderung zu einem höher
Betrage, al dem dafür gezahlten reife ausfchloß, befeitigt; ebenfowenig kennt da
BGB. das römifchrechtlihe Verbot einer 109, cessio in potentiorem 5. 9. der YWotreiung
an eine Berfon, die in der Lage ift, den Mechtszwana au8 rein tatfächlichen Gründen
A Den, ; Lie
‚Sn ES I $ 302 war beftimmt, daß Einreden, welche eine ausfhlieBßl!
Beziehung auf die Berfon des bisherigen Oteubieer8 We den, vom
Schuldner dem neuen Gläubiger nicht entgegengefebt werden können. Die Beftimmung
ift von der II. Komm. als überflüffig geltrichen. Sie folgt von jelber aus der HZulaflung
der Beffion im Einne einer Sondernachfolge in die Forderung derart, daß nur dD°*
objektive Inhalt der Forderung auf den neuen Gläubiger übergeht. Sinredel
die nur in der Berfon des bisherigen Gläubigers ihren Grund haben (exceptiones !”
personam, höchftperfünliche Einreden), gehören nicht zum objektiven Leiftungsinhalt. f
Solche exceptiones in personam, höchftperfönlicdhe Cinveden, die unmittelbar I!
SefekeSvorfchrift beruhen, ‚fennt das BOB. nicht. Dagegen ift nach dem Prinzipe der
A die Degründung folder Einreden durch Barteivereinbarung nicht außs
gefchlollen. So kann 3. B. eine Stundung auf befiimmte Zeit mit der Maßgabe „ver“
einbart werden, daß die Stundungseinrede einem anderen al3 dem urfpringlichen
G{[äubiger gegenüber nicht a gemacht werden dürfe (pactum de non petendo :
personam AB Ctiundung für die Gläubigerzeit des Zedenten). Vol. Crome II S. 39
Anm. 26. In diefem Falle entfheidet der Inhalt der getroffenen Vereinbarung darübele
ob die Einrede dem neuen Gläubiger entgegengefeßt werden kann. (3. I, 388.) f
Abtretung ausländijher Forderungen an Inländer. Zweifelhaft if ..0
8 404 auch anwendbar fein würde, wenn nach dem Prinzip der völferrechtlidhen Netorliok
oder Vergeltung unter Buftimmung des BundesratS vom Reichskanzler CS. Art. 31V
deftimmt wird, daß Forderungen, die den Angehörigen eines beftimmten ausländifden
Staates zuiteben, nicht geltend gemacht werden fönnen. Wenn keine Scheinzeffion, VO
liegt, Jondern eine {ei e8 au bloß fiduziariihe Zeffion, fo würde an {ich der eifton0s
die Forderung geltend machen können. Val. Schollmeyer Ben. 2 zu 8 404, Plan Dem.
zur 5404. Allein m. €. ift eine folde Zeffion al8 in fraudem legis gefdehen nach S5 136
138 fir nichtig zu erflären. Die Zeffion verftößt zwar nicht unmittelbar gegen Da
in der Verordnung des Reichskanzler8 liegende Gejeß, wohl aber mittelbar gegen dENCH
3Zwed; eine Logifche Auslegung des Berbots muß e8 auch auf die zedierten Sorderungen
der Ausländer erftrecen. m wird e8 ih beim Erlaß einer {oldhen Verotd“
nung, um einer grammafif en Yuslegung vorzubeugen, die {ich bereitZ hei Scholmeve!
und Dlanck a. a. DO. andeutet, empfehlen, tet den Zeffionsfall mit zu berückfichtig®
und das Vergeltungsrecht auch auf die zedierten Forderungen zu eritreden. AUnder®
verhält e8 fid mit der Hrage der Zeffion feitenS eines Nusländers an einen Inländer
um Der prozefjualen Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkojten „UN
der erhöhten Vrozeßfoftenvorfhußpfliht borzubengen. Cine {olde Zeffion ftellt feine
nichtige Umgehung des GejekeS dar, weil der inländijhe Beffionar tatfächlih Klage!
it und ihm gegenüber Die ratio einer rein prozellualen Einrede entfällt. %Ul
menn der inländilche Zeffionar überall nicht imftande ft, die Vrozeßkoften zu zahlen
während Zedent hiezu Unftande wäre, mürde die CEinrede der Aralift begründet je
Val. RKammeraer. in BI. f. NR. im Bez. d. Rammeraer. 1902 S. 16, Pipr. d. DLSG. DD. 4