438 IV. Abjhnitt: Nebertragung der Forderung.
Abtretung eine auflöfende Bedingung eingetreten ift, unter welcher die Forderung Ion
im Beitpunfte der Abtretung ftand. (%B. I, 388; M. 1, 129.) , . Dem
Dei gegenfeitigen Verträgen, aus denen eine Forderung zebiert ift, {tebt dent
Beiftonar die Einrede des nicht erfüllten Vertrags auch dann entgegen, wenn der De Te
srjt nach der Abtretung mit der Gegenleiftung in Verzug kommt; ebenfo wenn die Sri
feiltung erft nach der Abtretung unmöglich wird (SS 323—326). Val. Crome II S. a
Note 28. Cbenfo fteht die Einrede der Verjährung dem Schuldner auch dann 3W
wenn bie Verjährung fich erft nad) der Beffion vollendet. .
| +. Einwendungen, welde gegen den neuen Gläubiger begründet find, fan
der Schuldner felbjtverftändlih Ddiefem unbeichränfkt entgegenjeßen. Unbenommen Be
dem Schuldner ferner alle Einwendungen gegen die Sachlegitimation des aM
Öläubigers8, alfo Einwendungen, welche die Gültigkeit des Nebertragungsaktes betreffe %
Hieher gehört der häufig borkommende Einwand, daß die Abtretung nur zum She € x
erfolgt und deshalb gemäß S 117 nichtig fei. Mit diefem Einwande kann der Schulden
aber nur dann On wenn er nachweift, daß der Wbtretungsakt felbft fimu een
lei. Der Nachweis einer Vereinbarung zwifchen dem bisherigen und dem neuen Gläubige
daß der leBtere dem Schuldner und Dritten ee als Gläubiger gelten, dem DiSber'0C
Gläubiger aber zur Herausgabe des vom Schuldner Geleijteten verpflichtet fein © L
enügt zur Begründung diefes Cinwandes nicht. (M. I, 130.) ROSE. Bd. 39 S. 166. BI
ublented, Hiduziarifdhe Zeffion ufw. in Bl. f. RA. 1905 S. 337 ff. über
Keine Einwendungen kann überhaupt der Schuldner dem Befftonar gegenu x
machen aus der causa des Beffiongaftes, diefe it Für ihn eine res inter alios acta. dWM
Joweit bdiefe Nichtigkeit des Zelfionsaktes nach fich zieht, würde er mit Geltendmachung
diefer Nichtigkeit eben die Zeifion felber und {omit die Afktiplegitimation. des Beiiiongt®
heitreiten Können (Ausnahme bei fimulierter, aber beurkundeter Sorberung $ 405). Eine
EEE für den Zebdenten bezüglich des Zeijtonsaktes begründet feine Ein“
cede für den Schuldrer. Wie aber, wenn nach der Beilion der Aedent die Anfechtung
erflärt? (€ ift zu unter/dheiden:
a) Die Erklärung wird dem Schuldner mitgeteilt. In diefem Kalle darf ey aM
den NA nicht mehr leiften, er hat defjen Legitimation zu beftreiten, $
9) Die Erflärung wird ihm nicht mitgeteilt. Nach Analogie des & 409 mu
jebt a troß Änfechtuna dem Schuldner gegenüber die Abtretung
gelten lafjen.
3m Falle der Ungewißheit der AUnfechtungsberecdhtigung des Zedenten fan
Schuldner nach & 372, ZPO. $ 45 hinterlegen. Ö
5. Anerfenntnis des Schhuldner3. Der Schuldner kann nach der Zeffion dur
Vertrag mit dem Beiltonar anerkennen:
a) Seine Schuld an den 3 edenten. Dadurch werden ihm die fonft nach S 404
Aitehenden Einreden abgefchnitten. Vol. Schollmeyer Bem. 4 zu 8 AO
x) Eine Anfechtung Ddiefes Mnerkenntnifies wegen SJrrtums, Mrglift,
Drohung uf. wird nur dem Beffionar gegenüber wirkfam. Cbeni?
fann Ddiejes Änerfenntnis eventuell dem Hejlionar gegenüber nach Den
Orundfägen der ungerechtfertigten Bereicherung Kfondiziert werben
Nicht ausgefchloffen Yt auch eine Rondiktion des Durch die Beitton
Erlangten vom Zedenten, fall8 eine Nichtihuld dem Befftonar en
über anerkannt und diefem lehteren gegenüber Anfechtung oder Kon
biftion nicht möglich oder erfolgreich war. &
b) Der Schuldner fann anerfennen feine Schuld an den Beifionar. Au
in diefent FJalle verliert er die Einwendungen aus S 404. Eine erfolgreich
Anfechtung ftellt fie natürlich wieder her, eine VBereicherunasklage aber gegen
den Zedenten {ft in diefem Kalle auSgefchloffen. 8
Der Schuldner fann kediglich die Reht8gültigkeit des Beffionsakte
feloft anerfennen. AWsdann liegt fein Anerfenntnis im Sinne des & 781 nor
vgl. Schollmeyner a. a. ©), e8 handelt fiH nur um Verzicht auf ine
wendungen gegen die Gültigkeit der Zeffton, daher {ft Schriftlichkeit nicht EI“
forderfidh. Schuldner behält alle übrigen aus 8 404 ober gegen den Zeiional
lelbit ermachjenden Einwendungen. B
Borbehaltlofe EDER den Beifionar {ft kein Schul“
anerfenntnis, gl. Schollmeyer a. a. &. Die condictio indebiti (88 812
814) fann GEBEN, ben Zeffionar angeftellt werden, fowobl aus Gründen
ie, vo en eifion liegen, mie aus folchen, die nachher ermachfen (im
‘vgl. Bem. 6). .
Die Beftimmung des S 404 it rein di8pofitiver Natur. CE wird
deshalb einer Bereinbarung zwijdhen dem urfprünalichen Gläubiger und dem
2)