38 404, 405, 439
ShHulner, durch welche Leftimmten, an ih den objektiven Beitand der on
derung betreffenden Einreden, wie 3. B. derjenigen des nicht erfüllten Ders
:rageS eine ausfchließlidhe ee zu der erfor des urfprünglidhen ©läu-
biger8 gegeben wird, derart, daß der Schuldner im Falle der Abtretung der
Forderung diefe Einreden dem neuen Gläubiger nicht Er a darf,
die rechtliche Wnerkennung nicht zu verfagen Jjein. Allein eine derartige Ver-
anbarung bedarf einer Maren und beftimmten Feftitelung, RGE. in Iur.
Wichr. 1909 S. 310 Biff. 5.
84100 Die VBorfhrift des S 404 gilt auch für die Nebertragung fraft Gele be
Schul, ebenjo für die Uebertragung durch gerichtlide Anordnung, da die dem
Hlanbiesn Zuftehenden NEE nicht dadurch verkürzt werden Können, daß gegen feinen
ger eine Amanasvollitrechung betrieben wird.
8 405.*)
. Hat der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgeftellt, ]j0 fann er
o wenn die Forderung unter Vorlegung der Urkunde abgetreten wird, dem
Wa Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, daß die Eingehung oder An:
Sienmung des Schuldverhältniffes nur zum Schein erfolgt oder daß die Abtretung
en Vereinbarung mit dem urfprünglihen Gläubiger ausgejhloffen jet, e$ jet
% N, daß der neue Gläubiger bei der Abtretung den Sachverhalt kannte oder
"nen mußte,
®. IL 3248: [IL 399.
Schuß des gutgläubigen Grwerber8 einer beurfundeten Forderung.
Yord Der 8 405 Re eine finauläre, der Sicherheit des Verkehr8 mit urkundlih verbrieften
Sin rungen dienende VorjdOhrift zum Schube des gutgläubigen CErwerbers$ gegen zwei
veden des Schuldners:
Wen I, die Einrede der Simulation der Eingehung oder AWnerkennung des Schuld-
Wältnifie8;
Yan: II, die Einrede des pactum de non cedendo (der die Abtretung ausfdOkieBenden
einbarung).
311 1. Berubht die abgetretene Forderung auf einem Schein gef bäfte, fo it fie nach
5 40 ET Der Einwand der Nichtigkeit ann zufolge der allgemeinen MEER des
des $ auch dem neuen ®läubiger entgegengejeßt werden (YBem. 2 zu 8 404). Die Kegel
Borf 404 hat jedoch eine Einfchränkung erhalten durch die von der I. Komm. aufgenommene
aus Orift des 8 405 Jr den Fall, daß der Schuldner eine Urkunde über die Schuld
In geltellt MO und da ED unter Borlegung der Urkunde abgetreten wird.
Sorder ent alle fol der Schuldner dafür en daß das Vertrauen des Ermwerbers der
300.) aß auf die urkundliche Erklärung des Schuldners nicht EEE werde. (BB. 1,
Sin Er fol fih dem neuen Gläubiger gegenüber nicht darauf erufen Dürfen, Daß die
5 Sehung oder Anerkennung des Schuldverhältniffes nur zum
eine erfolgt fei
de8 © € murde in der I. Komm. angenommen, daß befondere Oründe für den Schub
ine Ywerbers einer Scheinforderung nur vorhanden jeten, wenn über die Scheinforderwg
Urkunde ausgeftellt jet.
der HS ei nidgtbeurfundeten Forderungen reichen, wenn der Scheinfchuldner bei
efo egründung der Scheinforderung Die Tänfchung Des fpäteren Ermwerbers derjelben
Ypeunt Dat, die fir den Betrug geltenden Vorijhriften aus (SS 823, 826). Auch hat die
fon nicht verbriefter Forderungen für den Verkehr nicht Joldhe Bedeutung, daß es
der erlich wäre, dem Scheinjchuldner dem getänfchten Erwerber gegenüber den Einwand
SG Simulation zu ver Jagen. Dagegen werde von dem Scheint ufoner, ‚welcher eine
ee urfunde ausftelle, in eier gewiflermaßen fein fimulierter Verpflichtungswille
tele Kerl er gebe ein Schriftftüct aus der Hand, weldhesS an jeden Lefer das Anfinnen
hr jeinen %nhalt al8 ernitlich gemeint anzujehen; e8 gejdhehe desbalb dem Yusfteller
Symantec, wenn ihm zugemutet merde, Dafür einzuftehen, daß Das Vertrauen des
erber8 auf die beurkundete Erklärung nicht getäufcht wer de.
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Literatur: Wellsdacdher, Das Bertrauen auf äußere Tatbeftände 1906 S, 60—69,