IV. Ubidhnitt: Nebertragung der Horderung
VBoranusfegung ift: .
a) daß der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausaeftellt ‚hat. Ye
Icheinlich ift eine fhriftlide Urkunde gemeint. Da über die Dorm 5e8
a gefagt ift, io genügt eine Brivaturlunde im Sinne
9) daß die Urkunde bei der | vorgelegt wird. Eine vorhergehende
oder nachträglidhe Borlage hat die Wirkung des S 405 nicht. Nur al
wenn die Urkunde im Zufammenhange mit dem a vorge
wird, foll das Vertrauen des neuen Gläubiger3 auf die Ernitlichteit
beurkundeten Vertrags gefchiüßt werden: . “
daß der neue Gläubiger heim Erwerbe der HZ0orderung in guff it
Glauben war. Hat der neue Gläubiger bei der Abtretung den Sache
zefannt oder kennen müflen ($ 122 lb. 2), fo ift ibm gegenüber der &i
mand des Scheingefchäfts zuläffig. 8
‚ 8. Nur der Einwand, daß die Eingehung oder die Anerkennung des
Shuldverhältniifes zum Schein erfolgt jet, ilt quögefhloffen, Die Buläflig
feit aller anderen Einwendungen, gleichviel vb De aus der Urkunde erfichtlich find DE
nicht — abgefeben von dem in Bem. Il behandelten Einwande der Unübertragbarfeit )
beftimmt fih nach der Regel des & 404. Val. Elf.Lothr. Ztichr. 1907 S, 18 (Kolmar)
Sur. Wichr. 1909 S, 310 3 5. 9)
Dies gilt insbefondere von der Einrede des Scherzes (8 118), des Srrtums S br
Dagegen bin ich, abweichend von Schollmeyer Ben. 1, a der Anficht, daß der dem erfin n
Gläubiger bekannte geheime Borbehalt (& 116 Sag 2) unter 8 405 fallen muß, daß x
der Schuldner fih dem gutgläubigen Zelfionar einer mit foldem dem erlten G1äubi0e
bekannt gewefjenen gebeimen Vorbehalt beurkundeten Forderung nicht auf dert]
Nichtigkeit berufen darf. Ein folder doppelter geheimer X orbehalt fteht praktifh Del
Scheingefhäfte völlig gleich, der Unterfchied ift ein rein theoretifdher; wenn auch die Be
Ad des $ 405 eine Ausnahmebeitimmung ift, fo trifft doch die oben Bem. I ange
gebene Begründung auch für diefen Fall vSllig zu, während im Falle des Scherze8 imm6
din die AN vorlag, der Gläubiger werde feinen Mißbrauch mit der Mrhunde
Zehen 0 au ROGE, Bd. 60 S. 21, Kur. Wichr. 1905 S. 137 Ziff. 18, Sur. Wichr. 19
S. Üf. 4.
Die Vorfehrift des 8 405 bezieht fich aber nur auf den Einwand, daß das Schuld
verhältnis felbit fimuliert fei, nicht auch darauf, daß die Beffion fimuliert fei. Wege
des leßteren Einwandes val. Bem. 4 zu $ 404 oben, ferner @ruchot, Beitr. Bd. 30 S. 1005
Ebd. 37 S. 119, Yur. Wichr. 1900 S. 309 Nr. 1, KOES. Bd. 39 S. 166. Y
Analoge Ausdehnung der Borfehrift: Troß der Natur des & 405 als Sonder
vorfhrift it anzunehmen, daß e8 fih nicht um eigentliche ÄWbtretungen zu ande
braucht, daß vielmehr der Paragraph überall anwendbar ft, wo durch MRechtsgefchäl®
DBefugnifje für einen Erwerber in Änfehung der Horderung begründet werden, allo UT
befondere auch in den Fällen ber SS 1069, 1070 Nießbrauchsbeftellung), 1274, 1279
(Pfandrechtsbeftellung), 718 (Einbringung in_ein Sefellichaftsbermögen). Beruht E
gegen der Erwerb auf anderen neben Tatfacdhen, 10 verfagt der Schuß des $ 400
Be 2 S 412 {pricht (arg. e contrario), Val, Kamdohr in Oruchot, Heitt-
3D. 44 ©. Y ,
Weiter al8 vorhin bemerkt ift die Borfchrift nicht auszudehnen, inZbefondere nicht
auf den Fall, daß der Schuldner in Erwartung der AUuszahlung der Darlehensvalkuta IM
borauS einen Darlehens huldihein ausgeftellt hat, der Gläubiger aber das Darlehen
nicht gewährt. Val. Dernburg I. S. 363, ROE. vom 12. Sanuar 1905 Bo. 60. S. 21
in ur. Wichr. 1905 S, 137. Val. aud RGE. in Sur. Widhr. 1909 S. 310 Biff. 5.
. 3. Weitere Abtretung der Forderung an einen Dritten Gläubiger. Nach
der SFaffımg des 8 405 ift der Einwand des Scheingefchäfts demjenigen ne
Gläubiger gegenüber ausgefchloffen, bei welchent die Vorausjeßungen des 8 405 (MU )
trefung unter Borlegung der Urkunde und guter Glaube heim Erwerbe der Forderung
jutrefen, €3 {chadet ihn nicht, wenn diefe VBorausfeßungen hei einent früheren Erwerber
er Zorderung, von welcher er jeine echte Hherleitet, nicht vorhanden waren. Soenlp
Dertmann Bem. 3. Anderfeit8 wird er fich aber auch nicht darauf berufen können, DA
bei feinem Rechtsvorgänger die Vorausjeßungen des S 405 vorliegen, wenn er TeLOIf
beim Erwerbe der Forderung deren Nichtigkeit oder Unübertragbarfeit kannte, Die Aus
führung in %. I, 391 trifft auf die gegenwärtige Fajffung des 8 405 nicht zu weil Die
Worte „und feinen KRechtsnachfolgern“ in das Gefek nicht aufgenommen find. Ripr. D-
DSG. 35.8 S. 444 (Frankfurt vom 20. November 1908). MM. Planet Bert. 4 zu 8 405-
IT. Vertragsmäßiges Zeffionsberbot: Nach S 399 kann die Abtretu ng einer
Sorderung durch Vereinbarung zwilchen dem ®läubiger und dent Schuldner mit Nirkung
2)