Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

IV. Ubidhnitt: Nebertragung der Horderung 
VBoranusfegung ift: . 
a) daß der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausaeftellt ‚hat. Ye 
Icheinlich ift eine fhriftlide Urkunde gemeint. Da über die Dorm 5e8 
a gefagt ift, io genügt eine Brivaturlunde im Sinne 
9) daß die Urkunde bei der | vorgelegt wird. Eine vorhergehende 
oder nachträglidhe Borlage hat die Wirkung des S 405 nicht. Nur al 
wenn die Urkunde im Zufammenhange mit dem a vorge 
wird, foll das Vertrauen des neuen Gläubiger3 auf die Ernitlichteit 
beurkundeten Vertrags gefchiüßt werden: . “ 
daß der neue Gläubiger heim Erwerbe der HZ0orderung in guff it 
Glauben war. Hat der neue Gläubiger bei der Abtretung den Sache 
zefannt oder kennen müflen ($ 122 lb. 2), fo ift ibm gegenüber der &i 
mand des Scheingefchäfts zuläffig. 8 
‚ 8. Nur der Einwand, daß die Eingehung oder die Anerkennung des 
Shuldverhältniifes zum Schein erfolgt jet, ilt quögefhloffen, Die Buläflig 
feit aller anderen Einwendungen, gleichviel vb De aus der Urkunde erfichtlich find DE 
nicht — abgefeben von dem in Bem. Il behandelten Einwande der Unübertragbarfeit ) 
beftimmt fih nach der Regel des & 404. Val. Elf.Lothr. Ztichr. 1907 S, 18 (Kolmar) 
Sur. Wichr. 1909 S, 310 3 5. 9) 
Dies gilt insbefondere von der Einrede des Scherzes (8 118), des Srrtums S br 
Dagegen bin ich, abweichend von Schollmeyer Ben. 1, a der Anficht, daß der dem erfin n 
Gläubiger bekannte geheime Borbehalt (& 116 Sag 2) unter 8 405 fallen muß, daß x 
der Schuldner fih dem gutgläubigen Zelfionar einer mit foldem dem erlten G1äubi0e 
bekannt gewefjenen gebeimen Vorbehalt beurkundeten Forderung nicht auf dert] 
Nichtigkeit berufen darf. Ein folder doppelter geheimer X orbehalt fteht praktifh Del 
Scheingefhäfte völlig gleich, der Unterfchied ift ein rein theoretifdher; wenn auch die Be 
Ad des $ 405 eine Ausnahmebeitimmung ift, fo trifft doch die oben Bem. I ange 
gebene Begründung auch für diefen Fall vSllig zu, während im Falle des Scherze8 imm6 
din die AN vorlag, der Gläubiger werde feinen Mißbrauch mit der Mrhunde 
Zehen 0 au ROGE, Bd. 60 S. 21, Kur. Wichr. 1905 S. 137 Ziff. 18, Sur. Wichr. 19 
S. Üf. 4. 
Die Vorfehrift des 8 405 bezieht fich aber nur auf den Einwand, daß das Schuld 
verhältnis felbit fimuliert fei, nicht auch darauf, daß die Beffion fimuliert fei. Wege 
des leßteren Einwandes val. Bem. 4 zu $ 404 oben, ferner @ruchot, Beitr. Bd. 30 S. 1005 
Ebd. 37 S. 119, Yur. Wichr. 1900 S. 309 Nr. 1, KOES. Bd. 39 S. 166. Y 
Analoge Ausdehnung der Borfehrift: Troß der Natur des & 405 als Sonder 
vorfhrift it anzunehmen, daß e8 fih nicht um eigentliche ÄWbtretungen zu ande 
braucht, daß vielmehr der Paragraph überall anwendbar ft, wo durch MRechtsgefchäl® 
DBefugnifje für einen Erwerber in Änfehung der Horderung begründet werden, allo UT 
befondere auch in den Fällen ber SS 1069, 1070 Nießbrauchsbeftellung), 1274, 1279 
(Pfandrechtsbeftellung), 718 (Einbringung in_ein Sefellichaftsbermögen). Beruht E 
gegen der Erwerb auf anderen neben Tatfacdhen, 10 verfagt der Schuß des $ 400 
Be 2 S 412 {pricht (arg. e contrario), Val, Kamdohr in Oruchot, Heitt- 
3D. 44 ©. Y , 
Weiter al8 vorhin bemerkt ift die Borfchrift nicht auszudehnen, inZbefondere nicht 
auf den Fall, daß der Schuldner in Erwartung der AUuszahlung der Darlehensvalkuta IM 
borauS einen Darlehens huldihein ausgeftellt hat, der Gläubiger aber das Darlehen 
nicht gewährt. Val. Dernburg I. S. 363, ROE. vom 12. Sanuar 1905 Bo. 60. S. 21 
in ur. Wichr. 1905 S, 137. Val. aud RGE. in Sur. Widhr. 1909 S. 310 Biff. 5. 
. 3. Weitere Abtretung der Forderung an einen Dritten Gläubiger. Nach 
der SFaffımg des 8 405 ift der Einwand des Scheingefchäfts demjenigen ne 
Gläubiger gegenüber ausgefchloffen, bei welchent die Vorausjeßungen des 8 405 (MU ) 
trefung unter Borlegung der Urkunde und guter Glaube heim Erwerbe der Forderung 
jutrefen, €3 {chadet ihn nicht, wenn diefe VBorausfeßungen hei einent früheren Erwerber 
er Zorderung, von welcher er jeine echte Hherleitet, nicht vorhanden waren. Soenlp 
Dertmann Bem. 3. Anderfeit8 wird er fich aber auch nicht darauf berufen können, DA 
bei feinem Rechtsvorgänger die Vorausjeßungen des S 405 vorliegen, wenn er TeLOIf 
beim Erwerbe der Forderung deren Nichtigkeit oder Unübertragbarfeit kannte, Die Aus 
führung in %. I, 391 trifft auf die gegenwärtige Fajffung des 8 405 nicht zu weil Die 
Worte „und feinen KRechtsnachfolgern“ in das Gefek nicht aufgenommen find. Ripr. D- 
DSG. 35.8 S. 444 (Frankfurt vom 20. November 1908). MM. Planet Bert. 4 zu 8 405- 
IT. Vertragsmäßiges Zeffionsberbot: Nach S 399 kann die Abtretu ng einer 
Sorderung durch Vereinbarung zwilchen dem ®läubiger und dent Schuldner mit Nirkung 
2)
	        
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