38 405, 406.
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Oenüber jedem Dritten ausgefhloffen werden. (S. Bem. 2 zu $ 399) Auf eine
Dlche N etefataetng fann fich Ma one nicht berufen, wenn die Wbtretung unter
Sorlegung einer von ihm über das Schuldverhältnis e Urkunde EN Da
Nerbei Dorausgefeßt wird, daß der neue Gläubiger die Der Wbtretung entgegen lfebenbe
Sereinbarung im BZeitpunkte der Abtretung weder kannte noch fennen mußte, 10 kann
Ne Schuldner {ich gegen eine vertragswidrige Abtretung dadurch jhüßen, daß er Die
Re einDaTUNG der Nichtübertragbarfeit in die Urkunde aufnehmen bzw. bei nachträglicher
“reinbarung auf derjelben vermerken läßt CB. VI, 167, 168).
Am übrigen gilt aud) hier das oben in Bem. I, 1 und. 3 Sefagte, , 9
Beweisiait: Der Zeiftonar hat zu beweifen, daß ihın die Urkunde bei der Ab-
tetung vorgelegt ijt; der Schuldner hat zu beweifjen, daß der Zeflionar die Simulation
efannt hat oder fennen mußte. Val. Rand Bent. 4 zu 8 405.
8 406.,*)
x Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zuftehende
Sörderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, e$ jet denn, daß er
% dem Erwerbe der Forderung von der Abtretung Kenntnik Hatte oder daß die
Sörderung erit nach der Erlangung der Kenntnik und fpäter al die abgetretene
SOrderung fällig geworden ft.
$ 1, 808; II, 849; IT, 400. °
N I. Weiterer Schuß des Schuldners gegen nachteilige Folgen der Neber-
Angung durch A des Aufrechnungsrechts. Nach der tein begrifflichen
5 Teleguenz des 8 387 würde diefe Nufredhnung unzuläffig fein, denn der 8 387 jeßt al8
gemeine Voransjegung der Aufrechnung Gegenfeitigkeit d. h. Identität der Berfon des
% ündiger8 her Malitvforderung mit dem Schuldner der Aktivforderung, und zwar zweifel=
N WOt nur im Moment des erften Gegenübertretens, fondern auch im Beitpunkt der
en rechmum Serflärung. YWber Billigkeit und praktifihe Rückjichten haben das BOB.
UDO es Die Nebertragung der Forderung nicht wie das bisherige gemeine echt durch
ie Denunziation an den Oläubiger bedingt fein läßt, genötigt, im S 406 zugunften
s Sutgläubigen Schuldners von diefer rein begritfflichen Aonfequenz ab-
Sehen und ihn in der rechtlichen Pe NINE mit von ihm vor der Zeit der
eantniserlangung (von der Beifion) gegen den bisherigen @läubiger erworbenen
“enforderungen zu jhüßen. Val. S 392. .
n Da der Schuldner (cessus) auch mit Forderungen aufrechnen fann, die er erit
der Beijion, aber vor der Kenntnis derfelben gegen den Zedenten
der orben hat, bildet S 406 eine Erweiterung de8 S 404. Er erweitert den Kreis
4 Einwendungen des Schuldner3 gegen den Zeffionar. Vorausfeßung zur Anwendung
Natürlich, daß die Aufrechnung dem bisherigen @läubiger gegenüber zuläffig war.
dies Auf feinen Fall {fol dem Schuldner, der {horn nach S 404 (Sem. 2, c) aufrechnen darf,
ze DBefugni3 durch S 406 wieder entzogen werden. Vielmehr beftimmt S5 406, daß Der
Sehulder dem neuen Gläubiger gegenüber alle Forderungen aufrechnen kann, die ibm gegen
nn bisherigen Gläubiger zuitehen, auch folche, die zwar erft nach der Zeflton, aber bevor
Kenntnis von derfelben erlangt hat, entftanden und fällig geworden Hind., ,
Diefe Beftimmung des 8 406 entfpricht volljtändig jener des $ 392 über die Auf-
SZ mung gegen eine Geichlagnabmte Forderung, nur mit dem Erfaß, daß hier ftatt des
Seitbunktes er Beichlagnahme der Zeitpunkt der erlangten Kenntnis von der Abtretung
Eiticheidet. Bol. die Bent. zu S 392. Auf welde Weije der Schuldner die Kenntnis
YO der Wotretung erlangt hat, it gleichgültig. € it nicht notwendig, daß ihn die
v trefung durch den neuen Oläubiger oder durch den bisherigen ®länbiger angezeigt
yutde, Hür den neuen Gläubiger 7 e3 allerdingS ratfamı fein, fih durch unverzügliche
38 delge der Übtretung an den Schuldrer gegen die ihm durch die Beitimmungen Der
4067 408 drohenden ME zu IOhüßen.
usgenommen find nur: ze Abtretun
a) Forderungen, die der Schuldner erjt erworben hat, als er die Abtretung
Den N rente, Gennenmitien (S 122 Abf. 2) fteht bier dem Kennen nicht
: , ; i it? echt
* Qiteratur: Schönfeld, Gilt der & 406 BGB. aud im Recht8itreit
ie 8 ©. 546; erbaltlut® bes 5 406 zu BRO. 8278, ogl. Schneider, Hecht 1904 ©. 480
50 gegen Ecciu8, Preuß. Privatrecht Bd. I S. 670; Kohler, Ztihr. f- N U .
Bu 115; Simonfjohn, Ueber das Verhältnis des 8 404 zum S 4106 BGH. in Gruchot®
Sitr. Bo, 50 S. 244 Hi.