; IV. WbjeHnitt: Mebertragung der Forderung.
Handlungen des Zedenten, die nicht in Rechtshandlungen des Schuldner3, fondern M
zinfeitigen Hechtshandlungen des Zedenten beftehen, dem Senldhe gegenüber Geltung
erlangen, jolange derjelbe von der Zefjion nichts weiß. Er bezieht fich ausfchließlich au
Rechtshandlungen des Schuldners. Demgemäß kann der Bedent nach der Zeiion
nicht mehr durch ein im: eigenen Namen vorgenommenesS einjeitigeS Kechtsgeichäft €
ıBzeflorifhes Hecht als Pfandrecht oder Bürgihait für den Zefitonar begründen, au DIE
Verjährung zugunften des BeffionarS nicht mehr durch im eigenen Namen vorgenomMEN£
NechtshHandlungen unterbrechen. ROSE. vom 29. September 1902 in Hur. Wichr. 190
S. 548 Yr. 20. x
„II. Leijtungen des Schuldners an den bisherigen Gläubiger und fonitige
zwijfdjen ihnen vorgenommene Rechtsgelchäfte: Solange der Schuldner 2!
Abtretung nicht fennt, fann er ohne Gefahr an den bisherigen Gläubiger Leiften
und jedes Kechtsgefchäft in Anfehung der Forderung wirkfjam mit dem bisherigen
®läubiger vornehmen. Der neue Gläubiger muß die Veiltung und daS vorgenommen?
Nechtögefhäft troß der inmitten liegenden Wbtretung gegen fich gelten laflen. Neht5-
gefchäft im Sinne diefes BVaragraphen ft nicht nur das zweifeitige Niedht®
gejchäft (Verträge), fondern auch jede einfeitige, empfangsbedürftige Willenserklärung
welche Kedhtsfolgen herbeiführen kann und foll, ja {ogar eine bloße „Mitteilung“ von
rechtlidher Crheblichfeit, eine jog. „Hechtshandlung in engerem Sinne“. Vol. Klein i
Öl. f. NA, 1909 S, 201 (derfelbe beruft fidh dafür mit Necht auf die Tatfache, daß zur
Zeit der Abfajiung des BOB. eine Mare Scheidung zwijchen Nechtsgefchäften und Rechts
Bandlungen 1. e. S. fehlte), U NedhtSgefdGhäfte in Anfehung der SHorderung Fommel
beifpielSweife in Betracht: ein Erlaßverfrag, eine Wufredhnungserflärung des Schuldners
oder des bisherigen ©fäubiger3, eine Stundung, Mahnung, Kündigung. Yırch eine Hand?
(ung, durch welche der Schuldrrer den bisherigen Gläubiger in Ännahmeverzug jebf
mir tt gegen neuen ®fäubiger. Der leßtere gerät ohne weiteres in Ännahmeverzug
Auch die Mitteilung von der Schuldübernahme der perfönlichen Forderung, für Die
zine ©ypothek befteht, ne $& 416 gilt al8 NRechtsgefchäft im Sinne ZS 8 407, ROC
Bd, 67 S. 412, Jur. Wihr. 1908 S. 239 Ziff. 11, ebenfo die Mitteilung pemöß 82
SGB. von der Nichtübernahme einer Sejdhäftsichuld durch den Gefchäftgermerbel
KOES. Bd. 67 S. 8, Zur. Wichr. 1907 S. 8831 U 8, «
Der 8 407 gibt übrigens dem Schuldner nicht eine bloße Einrede, fo daß derielbe
auch auf die Anwendung des S 407 verzichten und {tatt defjen das Geleiftete von Na
bisherigen ®läubiger nach den Orundfäben der condictio indebiti (8$ 812 ff.) zurüd
fordern Könnte, Vielmehr wird der Leiltung an den bisherigen Gläubiger die Bedeutung
einer objektiven Zilgung der Schuld beigelegt, der neue Gläubiger muß die Leitung
gegen ich gelten Ialen. Damit it auch ausgeiprochen, daß der neue Oläubiger ben
Schuldner nicht etwa wegen Jr Untenntnis {Gadenserfaßpflichtig machen kant
Mıt Ubiicdht ift im $ 407 Kennenmüffen der Wenntnis nıcht aleichgeftellt
Der Zedent gilt in den in S 407 erwähnten beiden Richtungen, d. h. für Rechtahandlungen
des Schuldners und anhängigen KRechtöftreitigfeiten dem Schuldrer gegenüber noch al8
delien Gläubiger bis zu deffen erlangter enntnis. Die Regreßrechte des neuen Gläubiger?
beliimmen {ich nach der causa der Beflton. Bal. Bem, 4, b zu 8 406. Im allgemeinen
mird zu unterfcheiden fein: &
a) Bedent Hat durch die Annahme der Leiftung oder AWbihluß des Recht“
gefhäfts die Gefchüfte des neuen Oläubigers führen wollen. Alsdann haftet
zer leßterem mit der actio negotior. gestor. nad) 88 677 ff. nr8
BHebent SM vorfäßlich oder fahrläffig das Forderungsrecht des BefONGT
miderrechtlidh verlebt; er wird alsdann dem Beffionar nach & 823, der fi )
nach richtiger Yuffaflung auch auf obligatorijche Rechte bezieht, Tchaben?
zriaßpilichtig. Val. Pland Bem, 4 zu 8 407. {
Eventuell, foweit der BHedent etwas durch die Nechtshandlung erlangt hat
ee to dem Zefftonar nach S 816 auf Herausgabe der ungerechtfertigten
Bereicherung.
Bei Jhenfmweifem Erlaß der Forderung kann der Beffionar nah 8 816
0. 2 diefen Erlaß dem Schuldner gegenüber Kfondizieren, d. b. beanfpruchen,
daß die Forderung ihm gegenüber wiederhergeftellt bzw. in dem Umfang GN“
zrfannt werde, in Dem fie bis zum Erlakß bheitand. Val. Blank Bem. 4
Schollmener Bem. 3.
. , 41T. RechtsSfräftiges Urteil, Ab, 2: Auch die DBeitimmung des AW6f. 2 hezwedt
mie jene vdeS Abf. 1 den Schuß des gutgläubigen Schuldners, welcher fich, ohne von Gr
Abtretung Kenntnis zu haben, mit dem bisherigen Oläubiger einaelafen hat. Hiezu
folgendes zu bemerken:
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