Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

88 408, 409. 
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nämlich die angezeigte Übtretung nicht erfolgt oder nicht wirkfam ft, eine vechtlıche 
Sirfung erzeugt. Diele rechtliche Wirkung, die NechtSfolge der Anzeige, beichränkt Yich 
8 das Verhältnis des Schuldners zum Gläubiger. Dem Zedenten EEE darf jeßt 
et Schuldner den Befftonsakt al8 vollzogen betrachten, auch wenn er tattächlich nicht voll- 
‚gen Üt und Schuldner dieS weiß. Vie Unzeige Bat alfo fonititutive Arajt zugunften 
© Schuldners, fie erießt Diefem gegenüber die Aotretung, au dann, wenn leßtere gar 
ht erfolgt oder wirkungslos iit. Der urfprünaliche Gläubiger muß alle Kechtsakte 
Jegen ich gelten lalien, die der Schulduer in WVerfolg der Anzeige mit den bezeichneten 
Sal Glänbiger über die Forderung vornimmt, ingbefondere Die leßterem geleifteten 
Sablungen. Wal. Crome, BR. II S. 333. Beifpiel: A al8 Gläubiger des C heabfichtigt 
m B feine orderung Bug um Bug gegen Empfang der VBaluta zu zebieren; in der 
‚Deren Erwartung, Sag die Valıta gezahlt werden wird, zeigt. er Ihon vor Empfang 
Ü Daluta und MVollziehung der Zeifion dem C dieje Zeffton an; auf Grund des S 409 
X der Schuldner jebt, felbit wenn er weiß, daß B die VBaluta nicht zahlte und alfo 
At ®läubiger geworben ilt, berechtigt, On als Gläubiger zu behandeln. Der S 409 
en allo nicht dem Schubße des guten ®laubenS und man darf mit Recht die Frage 
Wlwerfen, wozu e8 nötig war, ein jo Kinftlidhes formaliftifcdhes Kechtsinftitut zu fchaffen. 
«Der Schuldner kann fich, auch wenn er in voller Kenntnis des Sachverhalts nach 
Vihehener Anzeige an den Nichtaläubiger zahlt, auf S 409 berufen; nur dürfte in Zällen 
MOWeisbarer Arglift, 3. B., wenn der Schuldner in der Ablicht, dem Gläubiger zu 
‚Onden, an den angezeigten, aber nicht wirklidhen U zahlt, eine SchadenserJaß- 
100 aus & 826 begründet fein. AWgl. Dernburg, BR. I1_S, 368, Enneccerus, Lehrb. 
6 Mail. I, 2, b S. 215 Bweifello8 aber braucht der Schuldner die Anzeige nicht zu 
NeOten, wenn fie unrichtig it; &$ 409 ijt nur eine Schußbvorichriit zu feinen Suniten. 
al. E a. a. ©. S. 334. ;  eude Hut 
| ei der Singularität des Rechtsinftitut3 ijt eine einfhränkende Auslegung am 
Soße, Val. Dem 3 unten. Cine befondere Mirtana bat noch die Ihriftlidhe Yn- 
ge Ka des ZBeifionar8, vgl. S 410. SGubbefti nn 
S it beachten it aber, daß e8 fih in 8 409 nur um eine ug beftimmung de 
N Guldners DEE Kiefer it fowohl im Sale des Sages 1 wie des Sages 2 nach wie 
08 berechtigt, die Sachlegitimation des neuen Gläubiger, die Tatjache der Zeflion 
RO deren Gültigkeit zu beitreiten; er handelt dabei aber auf feine eigene ©efahr. 
ÖC. Bd. 53 ©. 416, Bd. 70 S. 89, Yur. Widr. 1909 S. 45. N 
_ 3. Die Anzeige muß von dem wirfligen Gläubiger ausgehen. Ein Gläubiger, 
Deldher die Forderung durch eine frühere Übtretung bereits verloren hat, kann eine Un- 
ige mit der in 8 409 bezeichneten Wirkung überhaupt nicht machen. Wenn alfo im 
one Nochmaliger Üebertragung die Anzeige von dem gew efenen Öläubiger ausgeht, 
% fann nur 8 408, nicht 8 409 zur Anwendung kommen. €E8 kann nicht die Woficht des 
Sehe fein, auf Roften des an der Unzeige unbeteiligten wirklichen Berechtigten den 
3 uldırer zu {düben, wenn diejer an einen andern al8 an den ihm bekannten wirklichen 
5 u Otigten geleiftet hat. And. An]. Pland Bem. 5, weldher die Beftimmungen des 
A009 auch in dem Falle des 8 408 für entfprechend anmendbar erklärt. Der Yur8= 
Pedrungen lanc8 it entgegenzubalten, daß derjenige, weldher {eine Forderung abgetreten 
Aion 9 mehr „Gläubiger“ und deshalb zu einer AYnzeige nach S 409 nicht mehr legi= 
; it. 
Hat der Gläubiger die Forderung bereit8 an B zediert ohne Anzeige und macht 
Porn unter nochmaler Seifen an C dem Schuldner von der zweiten Zeflion Anzeige, 
% findet der $& 409 lediglich ihm (dem Zedenten) gegenüber Anwendung, feinenfalls 
SE dem neuen, wahren Gläubiger B gegenüber; leßterem gegenüber fann der 
Suldner auSf{OlieBlidh nach S 408 auf eine ent{prechende Anwendung des 8 407 An: 
4 ich erheben, d. h. der er{te Beftionar B braucht eine Leijtung des Schuldners an 
A Dritten C bzw. ein KechtSgefchäft desfelben mit leßterem nur ann gelten. 30 
len, wenn der  Chulbuer in gutem @lauben mar, weil er die Zeffion an AM 
Mr der Leitung oder der Vornahme des RechtZgefHäfts nit Ta 
z 45drücklich heben dies auch die Motive hervor (a. a. D._S. 136): „Die VBorfchri ; 
06 (jeßt 409) jebt nah ibrem Wortlaute und Sinne voraus, daß von , nn 
yerHichen Gläubiger und nicht nah Ihon früher erfolgter Nebertragung x . Cm 
Aw efenen Gläubiger denunziert oder die dem Schuldner norgelegte TE & A 
Aebertragung erteilt wurde. Wenn der bisherige Gläubiger, nachdem Dar D erung 
‚don übertragen war, dem Schuldner eine fpätere Nebertragung angezeigt N UDEr er 
le die Urkunde au8geftellt hat, fo findet & 306 Gebt 409) feine En FR au Ber 
Mofern die Anzeige und Ausitelung und VBorlegung der Uebertrogung Marken e auch 
Beenfalls al8 Kechtagefchäfte des Oläubigers gegenüber dem Schuldner als dem haffip 
tteiligten gelten. Dasjelbe fällt aber unter die Borichriften der 88 304, 305 Gebt 407 
Staudinger, BOB. Ma (Aublenbed, Net der Schuldverhältniffe) 5/6. Aufl 2
	        
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