Vorbemerkungen. 483
UL. Im gemeinen römijden Recht dagegen unterjdied man zunäcft nur:
1. Die fog. Partialobligationen, Teiljhuldverhältnifie, fei e8 bei Vorhandenjein
wehrerer Rerfonen auf der paffiven, fei e& auf der aktiven Seite, Teiliduldner oder Teil
HNäubiger, Beifpielsmeije trat dieje Teilung uriprünglih einheitligHer Obligationen nach dem
Saße: nomina sunt ipso jure divisa im römiidhen Erbrecht bei teilbaren Seiftungen
Mter mehreren Miterben ein.
, 2, Die Solidarobligationen im weiteren Sinne, weldhe den Fällen zu II, A, b, «, B,
d @ entipreden. Erit Keller (Litiskontejtation und Urteil S. 446) und darnad vor allem
Ribbentrop (zur Lehre von den Korrealobligationen 1831) Haben innerhalb dieles Begriffes
106 einen weiteren Unterfchied aufzumeijen verfucht zwilhen:
a) Rorrealobligation und
b) Solidarohligation im engeren Sinne.
Sie legten diefent Unterfchtede folgende Konfiruktion zugrunde:
a) Bei der Korrealobligation Handle e8 fig um eine identiiche Obligation
mit verfhiedenen Subjekten, jet e& auf der Schuldnerfeite (paffive
Rorrealobligation), jet e$ auf der Gfäubigerfeite (aktive Korrealobligation).
9) Bei der Solidarobligation im engeren Sinne treffen ledigliH mehrere
jelbftändige Obligationen in einem identijhen Gegenftande zU-
janımen, fonktrrieren in demjelben LeijftungsSgegenijtande ;
Rrafktifch jollte fidj diefer Unterfhied dadurch bewähren, daß:
ad a) bei der Korrealobligation gewiffen Rechtshandlungen, und zwar jowohl ge
‚ichtliden wie außergerictligen, eine gefantzerftörlihe, den objektiven Beftand
de Schuldverhälintfie8 aufhebende Wirkung zufomme, fo, abgefehen von der
Erfüllung und ihren Surrogaten, insbefjondere der Sitiskonteftation, nach einigen
auch der Rechtskraft de& Urteils, der Novation, dem Vergleich, dent Eide,
Unterbredhung der Verjährung, dem Erlaß, der confusio bei der aktiven Korreal-
odligation. Nur ge mwiffe BefreiungSgründe jollten bei der Korrealobligation
bloß fuwbjeftiv wirken (persona tantum eximitur ex obligatione), nämlich:
x) die fubjeltive Unmöglichkeit,
8) da3 pactum de non petendo in personam, im Segenjaß zum pactum
de non petendo in rem,
y) die Verjährung,
#) die confusio bei der pafjiven Korrealobligation ; hier fol e8& dem Korreal-
juldner, der einen Korrealgläubiger beerbt Hat, freiitehen, die Übrigen
Rorrealjdhuldner zu belangen.
ad b) Dagegen jollten hei der Solidarobligation im engeren Sinne die Übrigen
SHuldrer nur durch Erfüllung und ihre Surrogate (Leiftung an Erfülungs
Statt, Hinterlegung, durchgeführte Aufrechnung) befreit werden bzw. follten die
übrigen Gfäubiger (bei der aktiven Solidarität) nur durdh Joldhe gehindert
verden, ihHren an fi felbjtändigen Anfprudh geltend zu madhen und zwar ledig=
lid wegen Zwederfülung auf @rund des Sages: bona fides non patitur, ut
bis idem exigatur,
nn Diefje Unterfcheidung ijt aber nicht undbeljiritten geblieben und Hat eine fajt undber-
DS Streitliteratur erzeugt. Unter den Gegnern vgl. vor allem Dernburg, Band. II S 71
de hneuerding8 Binder, Die Korrealobligationen im rtömifhen und heutigen Recht (1899).
In Streit dreht {ih teil um die Konftrultion, teil8 um die praktiihe Berechtigung der
; ericheidung. Dernburg a. a. OD. 3. GB. ertennt die Unteriheidung infofern als berechtigt
N, al auch er unterfcheidet :
a) Rorrealobligationen, d. h. mehrere durch dasfelbe KedHt3geldäft
zeidaffene und zugleig auf dasfelbe Objekt (LeiftungsSziel)
zehende Obligationen,