Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VI. Ybignitt: Mehrheit von Schuldnern und Släubigern. 
b) Sofidarobligationen im engeren Sinne, d. 9. mehrere lediglich demjelben 
Veiftungsziel zufirebende, aber von felbitändigen Auzaangspunkten aUS- 
gehende Obligationen. , 
Dernburg beftreitet Iediglih die Einheit (Einzigkeit, Sinfachheit) der Obligation bet 
den Korrealobligationen, gibt jedoch eine SinhHeit des „RedHt8verhHältnifjes“ ZU. Ofen? 
bar ift hier der Unterjdhied zwilgen Schuld und Haftung, wie bei den meijten Romanijten, über 
jehen worden. Die Haftung jedes Schuldner3 ift auch bei der Korrenlobligation fiets EM 
jelbftändige, fo daß fowohl bei Morreakobligationen wie bei Solidarobligationen im engeren 
Sinne fo viele Haftungen begründet find, wie Perfonen einander gegenüberftehen. 
Dagegen kant eine Ginheit des Schuldverhältniffes zufolge der vorhin HervorgehobeneN 
Kelativität diefeS abftrakten Begriffs in fehr verichiedenem Sinne beitehen: 
Ra) In einem gewiffen Einne, dem de8 einheitligen Ur{prungs3, beiteht fie 1090! 
bei den Vartialobligationen. Val. I, 1, a. Offenbar Handelt e8 jich hier aber UM 
eine lediglich begrifflige Einheit auZ dem SGejfichtspuntkte des EntiteHungsgrunde? 
und in Wahrheit {ft dieje Einheit nur eine kollektive im Sinne von I, a, « oben. 
Sie beiteht ferner als Einheit de3 Zwede8 auch hei der Soltdarobligatiok- 
Dieje Einheit des Zwedes verurfacht eine tatjächliche (rechtäwirkjame) b- 
hHängigkeit der für da3Z Schuldverhältni8 beftehenden Haftıngen von einandet, 
weil nämlich mit der Erfüllung des Zwedes auch diejenigen Perfonen von tOrer 
Haltung befreit werben (geföft werden), die, fei e& aud) auZ einem an und für 
li felbftändigen Grunde (Entjtehungsgrund und Zwed find nicht 3% ver“ 
wedhfeln) haftbar geworben waren. (In diefer Einheit oder richtiger „Identität des 
Beiftungszwede8“ und einer wenigjten3 „prinzipiellen Homologie“ oder Gleich“ 
artigfeit der Schuldleiitungen will Reichel a. a. DO. S, 31 {f., der jedo0: 
S.29f. unjere Scheidung zwijdgen Schuld und Haftung ablehnt, au8fhließli® 
de8 Kriterium der GejamtjhuldverhHältnijje erbliden, er ftellt fih daher auf den 
Standpunkt der exklufiven Mehrheitstheorie. Bal. dagegen uniere Bent. unter 
{IT, c und IV, 2, D, 7). 
c) 68 ann aber au dur den Rarteiwillen oder eventuell Kraft gefjeßliche! Buls 
ichrift eine weitergehende, formell jurifjtifde Einheit für mehrere Dal“ 
tungen normiert werden, der Art, daß, wie objektiv bei der WahHlichuld der Gegen“ 
itand der Leijtung, jo fubjektiv das verpflichtete oder berechtigte Subjelt alter“ 
natip beitimmt ijt. (Subjeftivzalternative Obligation.) Gandelt e8& ih bet diele” 
Obligationsart um mehrere Schuldner, fo findet zwifhen ihnen nicht die Der 
ziehung „JowoHl als auch“, fondern ein „entweder oder” ftatt; zwar haften 
fie Jämtlich, aber für eine Schuld alternativ (elektiv) nad Wahl de3 Gläubiger®, 
und dasfelbe Verhältnis {ft entipredend auf der aktiven Seite denkbar. 
Ob nun der römtjch-redgtlichen Unterfheidung zwijdghen una eademque obligatio und de" 
plures obligationes in idem Ddiefer Gegenjaß der (elektiven) fubjeftivralternativen Obligati7 
und der Kumulativen (Erfülungs-) Haftung zugrunde gelegen hat, was Ennecceru8 Lehr. 3 
4./5. Yufl. S. 236 Anm. 1 bezweifelt, tjt jeßt eine rein rechtShijtoriihe Frage”) Die N 
grifflige Möglichtet und praktijge Zuläifigkeit einer fubjeftivsalternativen Obligation WI! 
jedoch niemand bejtreiten wollen. Wenn man aber eine foldhe jubjektive WahHlobligatior al8 
Rorrealobligation bezeichnen will, fo darf man nit vergeffen, daß die Beftimmung“! 
de8 BGB. über Gejamt{huldverhältnifie keinesfalls auf fe anmendbar find. Val. des Nähere“ 
Bem. 3 zu S 421. 
*) Val. dazu Windfheid-Kipp II S 293 Bem. 1 oa. €. Die Entjcheidung, ® 
die römijdhen Jurijften mit una obligatio eine Ydentität in dem hier vertretenen Sinne 8 : 
meint Haben, wird dur die zahHlreiHen Interpolationen erfchwert. Neuerding? beftre 
nieder Binder, Korrealobligation (bef. SS 3, 21, 22, 25), den Gegenjaß zwijhen Morre* 
obligationen und jolidariichen ObkHiaationen für das römiiche Recht iiherhaubnt. 
7)
	        
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