Vorbemerkungen.
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8, Beftritten war im gemeinen Recht, ob au die fog. unteilbaren Obligationen einen
all der Solidarobligationen bilden, Die Frage wurde verneint von Kibbentrop S. 178 ff.
ejaht von Sabvigny, ObLR. I S& 34, Derndurg, and. II S 24 und der überwiegenden.
Mehrheit der Neueren. Val. vor allem Binder a. a. OD. S. 76—112,
Da die Unteilbarkeit der Leijtung zur Folge hat, daß der Erfülungszwed uur durch
Sanzleiftung erreicht werden Kanır, ergibt {ich die Notwendigteit bei Mehrheit der Schuldner,
© Al8 Solidarobligation zu behandeln; Io au das BGB. 8 421. Dagegen wird dem.
Stüllungszwede bei MehHrheit der Gläubiger am beften durch eine Regelung int Sinne
don I, B, b, 8 genügt (BGB. S 432); das römijde Recht nahm aucH hier folidartiche Bes
"tigung, jebocd mit Kautionspfliht an. Vgl. unten HI, 5.
_- 4. Unterfchied zwijden primärer und akzeffortjcher Solidarität, Schon die gemein:
En Theorie und Praxis unterfehted zwiflhen hrimärter und fjefundärer
Alzejforifdher) Solidarität (Bolhaftung). AZ Gauptfanl der legteren galt die Bürg-
Dat. Dem Wejen nah nähert {ih der Solidarobligation auch die [og. erweiterte
yPendaftung, bet der die einzelnen für den Ausfall Haften, der dem Gfäubiger infolge von
elangungs- pder ZaHlungSunfähigkett von Mitjdhuldnern entfteht. Bal. S 426. GHieher gehört
N die Haftpflicht der Genoffen aus dem RG. vom 1. Mai 1889 (Erwerbs&= und Wirtichaft2=:
JenoffenichaftSgefeß) nad $ 106.
eine atzefforifche Solidarität dagegen Kegt vor bei der Schuldmitübernahme (fumu=
Stine Schuldübernahme), fofern diefe nicht bloß hürgichaftshalber eingegangen iit. Bal.
Reichel, Schuldmitübernahme S. 41 ff.
) 5, Diezu II, A, b, 8, B, b, gedachte Urt der Ganzhaftung kannte daS gemeine römit{che
Redt nur bei unteilbaren Leiftungen, und zwar mit der Modifikation, daß der Beklagte bei
Nehreren Gläubigern Sicherheitsletjtung dafılr Fordern konnte, daß das Sefeiltete allen
Berechtigten zuteil merde. Val. Dernburg, Band. II S& 242, a.
LY, Mehrheit der Berfonen bei Schuldverhältnifen nach dem BSG. :
1. Teilfehnuldverhältnifje: Das BSB. ftellt zwar in 8 420 den Saß an die Spige, daß
im Bweijel, wenn mehrere eine teilbare Leiftung Iqulden oder zu fordern Haben, eine
Bartialobligation eintrete, mie im tömijdhen Recht. Allein bieje Megel wird dur wichtige
Ausnahmen fo fehr durchbrochen, daß auf Grund des BGB. TeiliHuldverhältniffe praktiidh zu
)*n Ausnahmen gehören. Denn:
1) der für EntfteHung joldher Rartialobligationen nad römijhem Kechte hbedeutfjame
Saß: nomina hereditaria ipso jure inter heredes divisa sunt i{t dur die
Erbengemeinichaft des BGB. befeitigt. Val. SS 2088, 2040 ff. AS Gläubiger
'Bnnen Miterben nur ungeteilte Leitung des Schuldner8 an alle (II, B, b, 9)
ılio in die Gejamtmafjfe verlangen. Als Schuldner haften fie nad S 2058
ülr die gemeinfchaftligen Naclakfhulden alz8 Gejamtjhuldner, doch mit
Befhränfung auf den Nachlaß, fofern nit ausnahm8&weije doch wieder uN=
veihränkte Haftung für ihren Erbteil eintritt (vgl. des Näheren 88 2059, 2060);
9) wenn mehrere in einem gemeinf{dhaftlih abgejdhloffenen Vertrage eine 1eilbare
Leijtung verfprochen Haben, follen fie nach & 427 im Zweifel jeder für das
Sanze (al8 Gefamtjhuldner) Haften.
2, Gejamtidhuldverhältuifie: In UNebereinfthnmung mit dem PLR., dem Code civil
ünd anderen modernen Kodifikationen kennt das BGB. nur einen einheitligen Begriff der
Soltdarobligationen, ohne eine Unterjheidung zwilden Rorrealobligation und Solidar-
°bligation im engeren Sinne gejfeßlid zu janktionieren. Daraus folgt indeffen
daß e3 diefe Unter[Heidung zwingend bermirft, d. h. daß ihre wiffenchaftlidhe Bertretung
em BGB. gegenüber nicht mehr berechtigt ft; denn die dafür angeführten Neußerungen der
Motive Haben keine gejeßlihe Autorität, und fofern lediglich die wiffenjhaftlihe Konftruktion
N Frage {teht, mürde nicht einmal das Gefjeg jelber, deffen Aufgabe es ijt, zu dieponieren, nicht
A Ponitruieren. den Ausichlag aeben können. Das BGB. ipricht von Seiamt{hHuldnern,