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VI. Abihnitt; Mehrheit von Scouldnern und Gläubigern.
9) beim Abihluß von Rechtsgefchäften namnıenZ eines nicht rechtSfühigen
Vereins (S 54);
c) bei Teileigentümern eines reallaftpflidtigen SGrundftüds in Anifehung
der Reallaften ($ 1108);
«) Bet Daftung ber Ehegatten für gewiffe Kojten und Laften des der ehe“
männliden Nußniegung untermorfenen Frauen-Vermögens (8 18388).
Val. endlig S 100 Abdj. 4 ZRO.: „Werden mehrere Beklagte al Ges
Jamt{chuldner verurteilt, {o Haften fie auch für die RAofteneritattung
al8 Gejamt{huldner.“
DaZ Handelsgejeßbuch ordnet gejamt{Huldnerifche Haftung in den SS 78
bi. 2 (Schadbenserfaßbflicht des Lehrling und neuen Lehrherrn oder
Prinzipals bei vertragSwidrigem Eintritt in ein anderes Gejchäft), 128
(offene DandelSgejelljchaft), 200 Abi. 1 (herfönlid Haftende Gründer
vor Eintragung der Aftiengefellichaft), 200—204 (Mitglieder des Auf?
ichtSrat2), ferner 208, 209, 225 Abi. 2, 241 Abi. 4, 242 Abi. 2, 267
Abi. 3 u. a.
v) Val. ferner Bem. 1 zu 8 421 (Schuldmitübernahne).
4, Gejamtglänbigerihaft (aktives Seiamtidhuldverhältni8): Dielelbe kann
begründet werden:
a) durg Bertrag. Insbefondere kann in einem fiduziarijhen Vertrage zur
Vertretung nad) außen hin einem bloßen Vertreter (Fiduztar) die voNe Legitl
mation al8 Gläubiger au al3 Gejamtgläubigerjdaft neben dem ut“
iprünglidhen (eigentliden) Gläubiger gewährt werden;
b)fraft Gefehes:
x) Nach & 2151 werden mehrere mit einem Vermächtnis bedachte Berjonen
Gejamtgläubiger, menn der Beichwerte oder der Dritte, der zu bheftimmen
hat, wer bon ihnen daz Vermächtnis erhalten fol, dieje Beftimmung
nicht treffen fann oder innerhalb der vom Nadhlakgericht anf Antrag
eine Beteiligten gejegten Frift unterläht. Solange die Beftimmung
noch nicht getroffen ift, dürfte jedoch in diejem Falle eine fubjeftiv-
alternative Obligation anzunehmen fein. Val. Bem. 2 zu 8 421,
Dernburg II S 164 rechnet hHieher auch die Säle der 88 525 Abi. 2,
2194 (der Aniprug auf VBoNziehung einer Auflage f{teht fjowohl dem
Schenter bzw. Erben, Miterben, demjenigen, dem der Wegfall der Auf
lage zu ftatten fommt, al8 auch bei Sifentlichem Xntereffe der zuitändiaelt
Behörde zu).
e) Ein der Gefamtgläubigerichaft analoge? Berhältniz erzeugt der echte Vertrag
zugunfien Dritter. Vgl. darüber und über den Unterjehied von der
eigentligen Gejamtgläubigerfhaft Vorbem. zum 3. Titel, IN, 3 S. 277 f.
Internes Verhältnis der Gefamtjhuldner bzw. Gefamtgläubiger untereinander :
a) Gejfamtiduldner (pafjfive8 SGejamtfhuldverhältni8): Soweit
nicht ein andere3, fei e8 durg Vertrag oder Gefjeg, heftimmt
ift, find fe nad S 426 im Verhältniffe untereinander zu gleichen Teilen ver“
pflidtet. Der Erfüllende Hat alfo gewöhnlich einen Anfpruch auf Ausgleichung, die
ü au auf den Ausfall erfiredt, wenn einer der Gefamtihuldner den auf idrt
antjaNenden Betrag nicht zahlen kann. Vgl. des Näheren Bem. zu S 426.
SGefamtgläubiger (aktives GefamtihuldverhHältni8): Auch diele
find nach S 430, fomweit nicht ein andere8 beftimmt it, zur Ausgleichung nach
aleidhen Anteilen verpflichtet. Val. des Näheren Bent. zu & 430.