Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VI. AbigHnitt: Mehrheit von Schuldnern und SGläubigern. 
a) entweder fejtfteht, daß der Befchwerte oder der Dritte die Beitimmung nicht 
ireffen fann, oder ‚taten 
eine dem Befchwerten oder dem Dritten auf Antrag eines der Beteilig © 
en he Bgericht beitimmte Srift ohne Wbgabe der Srklärung 9 
ridhen {ft 
Au bei Vorhandenfein diefer Ha bleibt S 430 im Zweifel unanwenDer 
€ pt auf der Hand, daß ähnlide Schuldverhältnifje aud durd bder 
trag gelhaften merden können, wenn eine Partei, fei e8 nun in der Gläubiget- Rey 
Schnldnerrolle, die künftige Geftaltung der Dinge im einzelnen beim Abihluß ME ihr 
trageS noch nicht überfehen fann und ich lediglihH die Mu8Smwmabhl der Werjon de bon 
definitiv gegenübertretenden Verpflichteten oder Berechtigten vorbehalten, aber doch 1 al 
um im übrigen rechtlich gefichert zu fein, die eventuell für j®ie in Betracht kommen 
Berlonen rechtlich binden bzw. fc ihnen gegenüber binden will. 
Beifpiele: . {ra 
a) N {chließt mit zwei Bankfirmen X und Y gemeinfchaftlih einen ee 
über Befchaffung einer verzinslihen Anleihe von 1 Million Mark zu MX 
beftimmten Termin ab mit der Verabredung, daß entweder die SI sie 
oder die Zirma Y die Anleihe (ganz) heforgen foll, jei e8 nun, daß Deren 
Wahl haben foll, oder daß die Wahl bei den beiden Bankfirmen bleibt, Gier 
möglicherweije interne Vereinbarung bier nicht intereffiert. Sofern bon 
deutlich ein „entweber oder“, kein „jowohl al8 auch“ der Berpflichtung a 
X und Y vorliegt, ift e8 unzuläffig, eine Sejamtichuld im Sinne des Dicht 
anzunehmen; die EEE Des $ 427 wird durch die befondere N 1 
ber Barteien, die nur auf Auswahl der Schuldner, nicht auf Sicherung 
Erfüllung gerichtet ift, widerlegt. € würde der Rarteiabficht Fe ollen 
laufen, wenn N von X */, von Y 4s der Anleihe verlangte: X und WO Dt 
auch für den Fall, daß nach erkflärter Wahl der gewählte Schuldner ee 
oder nicht gehörig erfüllt, dem N nicht haften, fo daß & 421, wonad u 
Gläubiger das Darlehen nach feinem Belieben von jedem Schuldner Cider 
zu einem Teile fordern kann, nicht zutrifft. X und Y wollen ent en 
ganz oder gar nicht das Gefchäft machen und nicht verpflichtet bleiben, Wa 
en SE mit dem andern zuftande fommt. S 421 Sag 2 ift alfo al“ 
gefülofien. ; 
A verpflichtet zwei Rechtsanwälte B und C alternativ feine Vertretung nn 
zinem ihm drohenden Prozeß zu übernehmen. Se handelt e8 NO, 
Segenfaß zu dem Beilpiel a um eine nicht nur in njehung der Alterna . 
fondern auch fchon durch den LeiftungsSinhalt unteilbare Soden ng 
Nach $ 431 mürden B und C, da die Verteidigung eine unteilbare Leif el 
ift, a8 Gefamtidhuldner haften, jeder alfo nur durch Erfüllung (S 422) Ca 
werden. Wie aber, wenn dies der Abficht der Barteien wider fpricht, Wicht 
alio beifpielSweife C für den Fall, daß B {chließlih gewählt wird, % 8 
Fubfidiär bis zur em der ganzen (unteilbaren) Verpflichtung DUT 0 
verhaftet fein follte? Offenbar Kegt alsdann troß S 431 Feine Gejamt{u? 
jondern ein vo die Auswahl ih konzentrierendes fubjektinzaltt 
natives Scohuldverhältnis vor. Auf ein To1che8 find nicht die 88 Mu 
jondern die SS 261 ff. ent{predend anzuwenden. Sin {ubjektiv: alterna er? 
U ver Dültnö it alfo von einem Gefamtfchuldverhältnis wobl zu UM 
jeiden. ua 
Bei vorftehendem Beifpiel i{t nicht an den Fall gedacht, daß Hin 
mehreren Mechtsanwälte zur Ausübung des Berufs verbund en ha nat 
Sotern in einem foldhen Jalle jeder den Beruf felbftändig auZübt, Ar Bor 
feine SGefellfdhaft vor; in der Verbindung liegt aber die öffentlidhe schen 
f1ä zung, daß die Anwälte, wie fie durch ihre Tätigkeit gemein DES 
Erwerb Juchen, auch gefamtichuldnerifh für das Verfchulden des an Cnt3- 
haften wollen. Vol. Jofef, Die Haftpflichtverficherung verbundener Recht“ 
anwülte, &3. 1908 S, 680—684. , uch 
Sinen gefeßlidhen Fall der fubiektiv-alternativen Horderung bietet TS 
5 659 bj. 2. SaB 2 (Losentiheidung bei Auslobung). Baal. Enneccerw 
Vebhrb. 4/5. Aufl. I, 2 S. 242 Anm. 3. {d 
„+4. Modifikation der Haftung bei den einzelnen Subjekten des Gefamtfht” © 
berhültniffes. Sin (paffıves oder aktives) Gefamtfchulbverbältni8 wird and daD 
nicht ausgefdhloffen, daß Der eine Gefamtfchuldner oder Sefamtgläubiger {dhlechthin, ven 
andere unter einer Bedingung oder 3 eitbeitimmung oder ieder unter einer anderen 
Bedingung oder Beitbeftimmung verpflichtet oder berechtigt ilt. m € 1 322 Abi. 1} 
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