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VI. AbigHnitt: Mehrheit von Schuldnern und SGläubigern.
a) entweder fejtfteht, daß der Befchwerte oder der Dritte die Beitimmung nicht
ireffen fann, oder ‚taten
eine dem Befchwerten oder dem Dritten auf Antrag eines der Beteilig ©
en he Bgericht beitimmte Srift ohne Wbgabe der Srklärung 9
ridhen {ft
Au bei Vorhandenfein diefer Ha bleibt S 430 im Zweifel unanwenDer
€ pt auf der Hand, daß ähnlide Schuldverhältnifje aud durd bder
trag gelhaften merden können, wenn eine Partei, fei e8 nun in der Gläubiget- Rey
Schnldnerrolle, die künftige Geftaltung der Dinge im einzelnen beim Abihluß ME ihr
trageS noch nicht überfehen fann und ich lediglihH die Mu8Smwmabhl der Werjon de bon
definitiv gegenübertretenden Verpflichteten oder Berechtigten vorbehalten, aber doch 1 al
um im übrigen rechtlich gefichert zu fein, die eventuell für j®ie in Betracht kommen
Berlonen rechtlich binden bzw. fc ihnen gegenüber binden will.
Beifpiele: . {ra
a) N {chließt mit zwei Bankfirmen X und Y gemeinfchaftlih einen ee
über Befchaffung einer verzinslihen Anleihe von 1 Million Mark zu MX
beftimmten Termin ab mit der Verabredung, daß entweder die SI sie
oder die Zirma Y die Anleihe (ganz) heforgen foll, jei e8 nun, daß Deren
Wahl haben foll, oder daß die Wahl bei den beiden Bankfirmen bleibt, Gier
möglicherweije interne Vereinbarung bier nicht intereffiert. Sofern bon
deutlich ein „entweber oder“, kein „jowohl al8 auch“ der Berpflichtung a
X und Y vorliegt, ift e8 unzuläffig, eine Sejamtichuld im Sinne des Dicht
anzunehmen; die EEE Des $ 427 wird durch die befondere N 1
ber Barteien, die nur auf Auswahl der Schuldner, nicht auf Sicherung
Erfüllung gerichtet ift, widerlegt. € würde der Rarteiabficht Fe ollen
laufen, wenn N von X */, von Y 4s der Anleihe verlangte: X und WO Dt
auch für den Fall, daß nach erkflärter Wahl der gewählte Schuldner ee
oder nicht gehörig erfüllt, dem N nicht haften, fo daß & 421, wonad u
Gläubiger das Darlehen nach feinem Belieben von jedem Schuldner Cider
zu einem Teile fordern kann, nicht zutrifft. X und Y wollen ent en
ganz oder gar nicht das Gefchäft machen und nicht verpflichtet bleiben, Wa
en SE mit dem andern zuftande fommt. S 421 Sag 2 ift alfo al“
gefülofien. ;
A verpflichtet zwei Rechtsanwälte B und C alternativ feine Vertretung nn
zinem ihm drohenden Prozeß zu übernehmen. Se handelt e8 NO,
Segenfaß zu dem Beilpiel a um eine nicht nur in njehung der Alterna .
fondern auch fchon durch den LeiftungsSinhalt unteilbare Soden ng
Nach $ 431 mürden B und C, da die Verteidigung eine unteilbare Leif el
ift, a8 Gefamtidhuldner haften, jeder alfo nur durch Erfüllung (S 422) Ca
werden. Wie aber, wenn dies der Abficht der Barteien wider fpricht, Wicht
alio beifpielSweife C für den Fall, daß B {chließlih gewählt wird, % 8
Fubfidiär bis zur em der ganzen (unteilbaren) Verpflichtung DUT 0
verhaftet fein follte? Offenbar Kegt alsdann troß S 431 Feine Gejamt{u?
jondern ein vo die Auswahl ih konzentrierendes fubjektinzaltt
natives Scohuldverhältnis vor. Auf ein To1che8 find nicht die 88 Mu
jondern die SS 261 ff. ent{predend anzuwenden. Sin {ubjektiv: alterna er?
U ver Dültnö it alfo von einem Gefamtfchuldverhältnis wobl zu UM
jeiden. ua
Bei vorftehendem Beifpiel i{t nicht an den Fall gedacht, daß Hin
mehreren Mechtsanwälte zur Ausübung des Berufs verbund en ha nat
Sotern in einem foldhen Jalle jeder den Beruf felbftändig auZübt, Ar Bor
feine SGefellfdhaft vor; in der Verbindung liegt aber die öffentlidhe schen
f1ä zung, daß die Anwälte, wie fie durch ihre Tätigkeit gemein DES
Erwerb Juchen, auch gefamtichuldnerifh für das Verfchulden des an Cnt3-
haften wollen. Vol. Jofef, Die Haftpflichtverficherung verbundener Recht“
anwülte, &3. 1908 S, 680—684. , uch
Sinen gefeßlidhen Fall der fubiektiv-alternativen Horderung bietet TS
5 659 bj. 2. SaB 2 (Losentiheidung bei Auslobung). Baal. Enneccerw
Vebhrb. 4/5. Aufl. I, 2 S. 242 Anm. 3. {d
„+4. Modifikation der Haftung bei den einzelnen Subjekten des Gefamtfht” ©
berhültniffes. Sin (paffıves oder aktives) Gefamtfchulbverbältni8 wird and daD
nicht ausgefdhloffen, daß Der eine Gefamtfchuldner oder Sefamtgläubiger {dhlechthin, ven
andere unter einer Bedingung oder 3 eitbeitimmung oder ieder unter einer anderen
Bedingung oder Beitbeftimmung verpflichtet oder berechtigt ilt. m € 1 322 Abi. 1}
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