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VE Abjdhnitt: Mehrheit von Shuldnern und Gläubigern.
Die Beftimmung ift dispolitiver Natur; fie hat nur foweit Geltung, a8 nicht
eine abweichende Hegelung des Verhältnijie8 der Gejamtichuldner zueinander durcd DIS
Gefeh oder rechtöägefchäftlich vereinbart ift. at ;
sine abweichende gefeßliche Regelung enthalten die SS 840 Abi. 2, 3 (Gaftung
des Gejchäftsherrn bzw. eine8 aufjichtspflichtigen Dale für unerlaubte Nabe
dritter Berfonen), 841 (Gaftung des Beamten neben demjenigen, den er zur Gejchälts-
führung für einen Dritten beitellt hat), 1833 Wbf. 2 Sag 2 (Bormund und Gegenvormund)-
Auch bei der fog. unecdhten Solidarität (vgl. Borbem. IV, 7 oben S. 489 f.) findet der $ 426
Feine Anwendung, vielmehr wird hier in der Regel $ 255 zur Anwendung Lommen, der
Er dem Erjagpflichtigen ein Anfpruch auf Wbtretung der Aniprüche der Entfchädigten
Val. ferner. RO. betr. Verfidherungsvertrag S$ 59 Abi. 2. (Doppelverficherung:
„Die Verficherer find im Verhältnifie zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Ber
träge verbflichtet, Deren Zahlung ihnen dem Verfiherungsnehmer gegenüber vertrags
mäßig obliegt.“)
DurhH Recdhtsgefhäft kann beftimmt werden, daß einzelne Gefamtfchuldner gar
nicht zur Ansgleichung verpflichtet fein follen oder auch, t Nusgleidung.
al nach Kopfteilen ftattfinden ET 4 5 mal Cine uber 9
2. Anfprucd auf die aunteilmäkige Erledigung der Gejamtfehuld vor Zugriff
des Glänbigers: Aus der unter den ejamtfhnldneen ee are meimichaft
ergibt jich nicht nur die Negreßpflicht für den Fall, daß einer von ihnen die Leitung allein
bemirkt hat, fondern au, daß jhon vor der Leijtung jeder Gejamtfchuldner
von dem andern verlangen kann, daß er dafür Jorge, daß feiner mehr al8 feinen Anteil
zu Tleiften bat, daß aljo jeder den ihm obliegenden Anteil demjenigen, der in Anfpru®
genommen wird, rechtzeitig vorfchieBe; En Mitichuldner kann alfo zum eventuellen Bei“
trage feines YWnteils zwangsSweife Pe alten werden, jeder kann gegen den andern AU!
geeignete Mitwirkung fagen. gl. rome, Syftem ILS 207 Note 55, Plan Bem. 1 31
3.426, Schollmeyer Bem. 3, a. Gift eine Gejamt{chuld in Raten zu berichtigen oder eine
Feilzahlung geleiftet, fo kann derjenige Gefamtichuldner, welcher eine Mate oder DIE
Teilzahlung geleiftet hat, au dann Ausgleidhung verlangen, wenn die von ihm gezahlte
Mate einen geringeren Betrag beziffert, als nach dem Inhalte des Schuldverbältnifies
a ee re NE, ba 1 ee 5 426, Öe DVertmann Or & E
, Ennecceru: , 3, b. ie hier Dllmener , 3, b. Mal. au Ja
ROGS. Bd. 24 ES, 9 fi. won Sem, 3, 5. Sal.
. 3. Cinfluß äußerer Tatiadhen auf die interne Rechtagemeinfchaft, inZbhefonder®
die Rechtskraft des Urteils im Vorprozeffe, ern Tuba Te erlepung der
Gemeinfchaftsintereffen, Anzeigepflidht: Daß die AuS8gleihungzpflidht De!
SGejfamtihuldner untereinander nicht durch Tatfachen Gesmi(ußt werden Kfanıl,
melde nur Das Verhältnis der Gejamtfchuldrer zum Gläubiger betreffen, mögen Diele
A Da D Een en fein, {ft felbitvertändlich. & REN ba
. 35. auch derjenige Gejamt)cdhuldner, welchem gegenüber die jä il,
übrigen Schuldnern zur Ausgleidhung erpahiek” Socherg hecfühtk
a Ein reOtSkräftiges Urteil, durch mweldhe8 eine Klage des Gäubiger5
Degen einen oder mehrere Gefamt{chuldner abgewiejen oder umgekehrt die
gefamtichuldnerifche Haftung feitgeltellt worden ift, erlanat feine Rechtakraft
für den Ausgleichungsanipruch ‚wilden den Gefamtidhuldrern. In dem
Prozeß zwildhen leßteren fann die OO diefe8 Urteil3 mieder Heitritten
werden. DA dazu biemwidhtige RG E. Bd. 69 S. 422, in Zur. WIH. 1909
S. 18 & f. 12. (Eine Sage auf Schadenserfaß aus den SS 830, 840, 845,
852 BOB. gegen vier bei einer CU beteiligt gewefene Schüßen MI
zugunften von drei Beklagten rechtskräftig abgewiefen. Der verurteilte
Bierte nahın gleichwohl zwei diefer im Vorprozefle freigefprodenen Schüben
auf Ausgleihung wegen der von ihır gezahlten Schadenserfabfumme N
Anfpruch. Das Keichsgeridht verwarf die Cinrede der Necht3kraft
„Die fog. MKeflermirkung des rechtskräftigen Urteils (Sellwig, Wefen und
Jubjeftive Begrenzung der Rechtsfraft S, 18 ff.) oder diejenige Bedeutung
bes rechtSfräftigen Urteils, daß der hierdurch feftgejtellte Nechtazufjtand au
von Dritten al8 ein zwifchen den Barteien des edel heftehender
anerkannt werden müffe (f, land, Komm. 3. BGB. 1, 3. Nufl. S. 43, Wach
und Laband zur Lehre von der Rechtskraft, I. Rechtsgutachten S. 9, Dal
KOEC. Bd. 56 S. 77 — anders Pagenftecher, Z3R. 37, 1 Mf., 229 ff.) würden
in einem Falle der vorliegenden Urt nicht die Folgerung rechtfertigen,
der jebige Rläger müffe al8 recht8fräffia fteitaeitellt aeger