Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

“12 VI. Abjghnitt: Mehrheit von Schuldern und Gläubigern. 
8 427. 
Verpflichten {ich Mehrere durch Vertrag gemeinfhHaftlich zu einer theilbaren 
Seiftung, Jo haften fie im Zweifel al Gejammtichuldner. 
@. IT, 370; II, 421. . 
Rechtsvermutung zuguniten gefamtfdhuldnerifdher Berbflichtung bei gemein“ 
fOnafitliden Berträgen. 4rag8 
1. Nach dem gemeinen Rechte wurde durch die gemeinfame Eingehung einer vertrags- 
mäßigen Berbindlichteit in der Kegel nur eine geteilte Haftung begründet. Sur Begründung 
einer orrealobligation durch Vertrag war die ausdrückliche oder {tilljehweigende ie 
Märung erforderlich, daß die Obligation für alle Kontrahenten ungeteilt beftehen 10 
(Dernburg, Band. Bd. 2 S 71 Note 7 und 8; Windicheid, Band. Bd. 2 & 297 Note 2. 
Cbenfo BEN. Tl. IV cap. 1 8 21 Nr. 6. LH 
‚ Dies war auch noch der Standpunkt des SE. I. (Vol. M. II, 156). Erft die I] Some 
bat im Anfhluß an den aufgehobenen Urt, 280 des früheren HGB. und an das PO fi. 
ZU. 1 Dit. 5 58 424, 425 die AuSlegungsregel aufgeltellt, daß im Zweifel gefaml‘ 
iOuldnerifidhe Haftung eintritt, menn mehrere fich durch Vertrag $5) 
meinidaftlidh zu einer teilbaren Leiftung verpflichten. F. I, Sa 
3, Der Begriff der gemeinjdhaftliden Berbflidhtung fjebt ein Doppeltes voraus: 
a) daß die mehreren Schuldner fih zu einer und derjelben Seiltung 
verpflichtet Haben; , iche 
daß fie fid nebeneinander verpflichtet Haben. Eine gemeinfehaftli® 
Verpflichtung liegt nicht vor, wenn die Verpflichtung des einen an die Ste N 
der Verpflichtung des andern tritt, wie hei der Schuldibernahme, oder ner 
© NEON Otung) bes einen Schuldner8 nur eine Iubfidiäre it, wie Dei 
ürgfchaft. x n 
„., Dagegen wird nicht erfordert, daß die mehreren Schuldner die er 
bflichtung gleichzeitig, in einem und denfelben Vertrage übernommen ha zn 
. Die Auslegungsregel des S 427 findet alfo auch Anwendung, bet 
in getrennten Berträgen die gemeinfhaftlide Verpflichtung U 
nommen wurde. RB. I, 432. And. AUnf. Dertmann Bem. 1 zu 8 427. 
3. Vorausgefebt wird eine dur Vertrag übernommene Verpfligtund 
3. 3. A und B verpflichten BG, dem_C eine Summe zu {cdhenfen, a3 Darlehen 3zU iO 
Dder eine als Darlehen empfangene Summe zurüczubezahlen. Liegt keine bertragsmüh © 
übernommene Verpflichtung vor, fo greift die Vermutung des S 427 nicht Bla, nicht 3- ten 
bei einer Berpflidhtung aus der gemeinfdhaftliden Annahme einer zu Unrecht geleifte (3 
Sanlung, Bl. SE. d. NOG. Bd. 24 S. 12. And. Uni, NOS, Bd, 67 S. 261. DIE 
efamtichuldner haftenden Kontrahenten jollen nach diefer Entfheidung, wenn die IC 
bare Gegenleiftung an fie erfolgt ift, auch bezüglich diefer „al® Empfänger des Sana 
gelten“, alfo DE AS zur %ücdgemähr verpflichtet fein), Dagegen, %97 
Ennecceru8, Lehrb. 4./5. Aufl. S. 243 Ann. 4. Dagegen gilt die Beitimmung des 8 % 
auch fir Jolde Zälle, in melden ausnahmäweife die gemeinfchaftlihe Verpflichtung el 
ein einfeitiges NedhtSgefhäft begründet worden ijt, 3. B. bei einer gemeinichattli 
Muslobung. (S. Bem. 2 zu $ 305). x 
4, Die Beftimmung gilt a8 Auslegungsregel nur, foweit nicht ein andere 
Wille der Vertragichließenden erklärt oder auZ den Umftänden zu entnehmen ift. 48: 
‚ Leßtere8 it insbefjondere der Fall, wenn aus den Sabungen eines nicht re, er 
fähigen Vereins eine Bejhränkung der Mitgliederhaftung auf das VereinzvermbS 
und den Anteil der Gefellfchafter an diefemn hervorgeht und die Sabungen D07 
A befannt aemefen find, MOSE, in Kur. Wichr. 1 
. u. & 
„Wenn die Frau den von ihrem Ehemann als Pächter gefhloffenen Bachtb ertraß 
mitunterfchreibt, 10 wird fie zwar nicht Mitpächterin, fie haftet aber al8 SGejamtichuldner” 
für die vom anne eingegangenen Verpflihtungen. Seuff. Urch. Bd. 57 S. 179% 08 
Bem. 3 En 8 425; vol. ferner NOS, in Iur. Wichr. 1908 S. 137 Biff. 5, LB- 1 
S. 301 Biff. 24, Mecht 1908, HN, Ziff. 957 Bierlieferungsvertrag). 96 
& "m Sr dos Verhältnis der Gefamt{huldner zueinander it $ 4 
maßgebend. , 
6. Zür das aktive Gefamtfhuldverhältni8 ftellt das BOB. eine dem 
8 427 ent{prechende Auslegungsregel nicht auf. , re 
‚., 7. Qaben fih mehrere durh Vertrag zu einer unteilbaren Leijtung Wer 
bflichtet, fo haften fie fchon nadh der allgemeinen Ytegel de8 S 431 al8 Gefamtichuldner- 
8. Bezüglich der Haftung der Mitbüragen {. 8 769. 
h)
	        
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