Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

88 497, 428. 
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$ 428. *) 
— Sind Mehrere eine Leiftung in der Weife zu fordern berechtigt, daß jeder 
die ganze Leiftung fordern kann, der Schuldner aber die Leiftung nur einmal 
ju bewirfen verpflichtet ft (Gefammtgläubiger), {o fan der Schuldner nach feinem 
Öelichen an jeden der Gläubiger leiften. Dies gilt auch dann, wenn einer der 
Ölüubiger bereits Klage auf die Leijftung erhoben Hat. 
®, I, 321 61 1, 323: 11, 371 ol. 1; IT, 422. 
Ga 1, Aktives Gefamtfhuldverhältnis (Gejamt-Gläubigerfnft). Die SS 428—430 
enden von dem jogenannten aktiven SGefamt{huldverhältniffe Cin joldhes 
Set nach & 428 vor, wenn mehrere eine Leiltung in der Weije zu fordern berechtigt ind, 
Ed jeder die ganze Leiftung fordern kann, der Schuldner aber die Leiltung mur einmal 
beivirfen verpflichtet ift. 
Ueber die Entftehung eines foldhen f. die Borbem. IV, 4 S. 488. 
3 3, Seder EEE fann die ganze Leiftung fordern, und 
ar für fich allein ohne Mitwirkıng oder Zuftimmung der anderen SGefamtglänbiger. 
erh Auch der Umftand, daß einer der Gläubiger bereits Klage auf die Seiftung 
oben hat (SS 253, 281, 693 3BO.), Tchließt die Gen des AnfprudhsS durch 
Bde andern Gejamtglänbiger nicht aus. — Ander3 das gem. Kecht (Dernburg, Band. 
8 - S 74 Rote 1; Windfcheid, Band. Bd. 2 8 296 Note 1) und daz BLM. Tl. IV cap. 1 
2 Mr. 1, welche daz Präventionsbrinztv anerfennen. Da 
et Hiernach befteht allerding8 die Möglichkeit, daß der Schuldner gleichzeitig in 
fg vennten Prozellen von mehreren Gefamtgläubigern auf das Ganze belangt wird. Er 
in diefem Zalle zwar die Sinrede der Rechtshängigkeit nicht geltend machen, allein 
D Üt in der Lage, durch Zahlung an einen der Gläubiger oder durch Hinterlegung, 
alfa deren Borausfeßungen gegeben find, fich zu befreien. Unterläßt er dies, 10 muß er 
N eLdingS gewärtigen, daß Hehrere Sefamtgläubiger, welche je einen gefonderten Boll- 
ÄTedungstitel gegen ibn erwirft haben. gleichzeitig die Bollitreckung wegen berfelben 
Haltung gegen ihıu betreiben. AWisdann jteht ihm jedoch, wenn er nach der rechtSfräftigen 
a Erteilung an einen der Öläubiger geleiitet hat, noch der Weg offen, Einwendungen 
ac 8 767 3VO. zu erheben. 
b 8 767: „Einwendungen, weldhe den durch daZ Urteil feftgeftellten Unfpruch felOft 
Seirelfen, find von dem Chuldner im Wege der AMaae hei dem Brozeßaericht eriter 
Anftanz geltend zu machen. . SE . . 
N Diefelben find mur infoweit zuläffig, al8 die Oründe, auf denen fie beruhen, exit 
eo „dem Schluffe derjenigen mündliden Verhandlung, im welcher Einwendungen in 
m Öß beit der Beltimmungen diejfes GefepeS jpäteltenz hätten geltend gemacht werden 
Ullen, entftanden jind und durch SEinfpruch nicht mehr geltend gemacht werden Können. 
{ Der Schuldner muß in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen 
an machen, welche er zur Beit der Erhebung der Alaae geltend zu machen int- 
© war”. 
d Ebhenfowenig wie durch die Klagerhebung werden Die übrigen Sefamtgläubiger 
ein von dem Schuldner einem der a 0 OR er abgegebene Er= 
Ullungsveriprecdhen ausgefhloffen. (Val. M. MN, 158; R. 1, 442.) 
y 3. AnderfeitS kann auch der Schuldner nad feinem Belieben an jeden 
Sl Släubiger Ieiften. Ein Gejamtgläubiger kann nicht mit der 
Yxderung eines andern Gefamtgläubigers aufrecdhnen; vgl. Weigelin, 
es Recht zur Aufrechnung al8 Pfandrecht an der eigenen Schuld S. 72 ff. Anm. 15. 
er Teikleiftung braucht nad S 266 fein Gläubiger anzunehmen. Hat jedoch ein 
TeLamtgläubiger freitvillig oder = rund einer beftehenden Verpflichtung eine Teilz 
jeiltumg angenommen, fo it der Schuldner in Anfehung des geleifteten Leilbetrages von 
ax Verpflichtung befreit. Den gefdhuldeten Reftbetrag Ian er nach feinem Belieben 
WO an jedem andern Gefamtgläubiger Leiften. . re 
de Auch nah Erhebung der Klage durch einen Gefamtgläubiger fann 
oe Schuldner noch an jeden der Gläubiger nach feiner Wahl die Leiftung bewirken. Cbenio, 
ein er einem der Öläubiger hereit3 ein ErfüllungsSverfprechen abgegeben hat. S. Dem. 2. 
4, Ueber das Merhältnisder Gelamtaläubiger untereinander 1.8 430. 
Can.) Siteratur: Gellwig, Anipruc S. 191 ff.; Bertrag S. 310 F5 NechtSfraft S, 252; 
Neccerus, Lehro. I, 2 (4./5. Uufl.), S$ 315 (N). 
Staudinger, BGB. Ta (Aublenbek, Recht der Schuldverhältntife). 5./6. Hull.
	        
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