VI. Abicdhnitt: Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern.
8 429.
Der Verzug eines Gejammtglänubigers wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger.
Bereinigen ih Forderung und Schuld in der Berjon eines Gejammt-
gläubigers, fo erlöjdhen die Mechte der übrigen Gläubiger gegen den Dan
„Sm Mebrigen finden die Vorfchriften der SS 422, 423, 425 entfprechende
Anwendung. Insbefondere bleiben, wenn ein Sefammtgläubiger feine Forderung
auf einen Anderen überträgt, die Rechte der übrigen Gläubiger unberührt.
€ I, 325, 326 Wbf. 1, 927—836; IT, 371 Mbf. 2-—4; III, 423. ,
SGejamtzeritörlige und bloß fubjektive Tatiacdhen bei Gefamtforderungst
ee Tatjadhen, welden beim paffiven Gefamtiuldverhältnifie nur fubje fi
Wirkung zukommt, wirken beim aftiven SGefamt{dhuldverhältnis objektiv, nämliQ
der Verzug eines Gefjamtgläubigers und die Vereinigung von Forderung Sem
Schuld in der Perfon eines Gefamtgläubigers. Im übrigen herricht wilden her:
Men und dem pafftven Gefamtichuldverhältnifie binkichtlich der Wirkungen volle Ue
einftimmung.
T. Objektiv (gefamtzerftörlig) wirken: ?
4. Der Annahmederzug eines Gejamtgläubiger38. Sm €. TI, 326 2. 1
mar bemfelben mur jubjeftive Wirkung beigelegt. Die Aenderung berubt Pr ie
Beichluffe der I. Komm. Man nahm an, wenn eS beim pajfiven Gefamtichuldverbü Ten
der Unichauung des praktijhen Lebens entfpreche, das Anbieten der Leiftung gu,
des SchuldnerS ebenfo wirken zu Iaffer wie die Seiltung felbit, fo müfle dies aud 142
da8 aktive Gefjamtfchuldverhältnis Geltung haben. S. Bem. 1 zu 8 424 und %. kn rn
© ein Verzicht auf die VBerzugsfolgen anzunehmen i{t, wenn der Schu Huf
nachdem er einen Gejamtgläubiger Durch erfolglojes Anbieten der Leiftung in Bei
peiegt bat, einem andern Gejamtgläubiger die Seiftung anbietet, ift eine nad DEN
tänden des Sales zu entheidende Tatfrage. V. I, 442. ineß
®. Die Bereinigung von Forderung und Schuld in der Berfon 1'383.
Sefamtgläubiger8 (confusio), Vol. Vorbem. II S. 337 oben. Anders noch E. I a8
Die jebige Beftimmung berubt © folgender Erwägung: Das Recht des Schuldn ut
nach feinem Belieben an jeden Gläubiger zu leiften, darf durch die Vereinigung Side
beeinträchtigt werden. Da der Schuldner auch den Öläubiger, in defjen Kechte er Sarf
die Vereinigung eingetreten it, als zum Empfange der Leiftun Bevechtigt Betrachten tritte
fo fann er feine Belreiung durch Leitung an fich fe(bft Herbefihren, Mit dem Sin! N ent
der Vereinigung wird die Leiftung als bewirkt angefeben und erlöfcdhen daher mit DIE ver
O die Nechte der übrigen Gläubiger, wie wenn der Schuldner an einen
(En wirflich geleiftet hätte. RP. I, 448. tung
ieje Wirkung tritt au dann ein, wenn ein Gefamtgläubiger durch Aotre 18.
der Zorderung an den Schuldner die Vereinigung willfürlich herbeigeführt hat. der
Bem. 11, 7). Die Ausgleichungsanfprüche der einzelnen Gefamtgläubiger untereinat
(8 430) werden durch die Vereinigung nicht berührt. (Vogl. Bem. 4 zu $ 426). enn
Dagegen findet bei fog. uned ter confusio (vgl. Borbem. Il g S. 339 oben), ae
durch SE eineS Gefamtgläubiger8 fich zwei ©efamtforderungen in einer Hand ac
einigen, ein Erlöidhen von Rechten nicht Itatt; grundfäßlich bleiben beide Obligationen Zelt
ihrem Bufammentreffen in der Hand der fie vereinigenden Berfon in derfelben Gef Wıb
beftehen, in ber fie fich vor der Vereinigung befunden haben; dem erbenden el
glänbiger „Iteben mehrere Gefamtaläubigerfhaften 3u“, vgl. Robler, Lehrb. II, 16 an
rofifius, Die „unechte confusio“ nach röm. U und dem Recht des BSGB., Diff. SI Se
1906 S. 15, Dol. au Bem. II, 7. Erheblich ift dies für die etwaige Auzagleichung
vflicdht zwifdhen den Gefamtgläubigern. sr higet-
83, Die Erfüllung an einen MET tilgt die Forderung aller Oläu We
Wurde eine Teilzahlun A Fich, fo bleiben bezüglich der Reftforderung alle
Tante berechtigt. (Vol. Bem. 3 zu S 428). zolbit
4. Der Ha {fteht gleich die Leistung an Erfüllungs Statt (8 364). Senn
verftändlich kann die objektive Wirkung einer Leiftung an a Statt durch VBereinbar Ile
auSgefchloffen werden und unter Umftänden kann die AusfchlieBung im Konkreten Seen
auch {tillfchweigend ausgejprochen fein. Die Einfhränkung des & 425, „foweit nicht
anderes beftimmt ift“, gilt auch bier. (Val. M. 11, 162 und Bem. 2 zu 8 425). eilt
5. Die Hinterlegung. Der Schuldner kann hinterlegen, au wenn Nur Sr
Slänbiger gegenüber die Borausfebungen der Hinterlegung (S 372) vorliegen. San
die Teimößtoe Hinterlegung für einen der Gläubiger wird der Schuldner auch fan
übrigen Gfäubiaern gegenüber befreit ($ 378). Auch auf die Wirkımnaen des & 379
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