8 429,
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LO der Schuldner berufen. Das Einrederecht aus 8 379 (Verweihung auf die hinterlegte
Sache) jteht dent Schuldner nicht nur gegenüber den Gläubigern zu, 3u deren Öuniten
T Ointerlegt hat; vielmehr jehe ih mich bei genauerer Sn des Normenzujammenhangs
enötigt, dieje noch in voriger Auflage in Anfchluß an Pland, Bem. 1 zu & 429 vertretene
reLegung a a Da der Verzug eines Gejamtgläubiger8 auch gegen die übrigen
; äubiger wirkt, fo muß auch die Hinterlegung als Folge desfelben gefamtmwırlend fein;
Sn Übrigen ijt der Orundlaß EEE lege non distinguente nec nostrum
S. distinguere. Val. au Laft, Anfpruchskonkurrenz und Sefamt{huldverhältnis
& 173, Crome, Syftem II 8 208 Anm. 14, Dernburg, Bürgerl. NR. II S 165 Il, 3;
nneccerus, Lehrb. 4.5. Aufl. S. 248 Anm. 5; mit leßterem dürfte jedoch nach S 242
Siervon eine Ausnahme zu machen fein, menn der Schuldner bei der Hinterlegung wider
x ten und Olauben verftoßen hat, 3. B. indem er, um die übrigen Gläubiger zu {Ohikanieren,
unten eine8 Gläubiger8 mit unbekannten Aufenthaltsort hinterlegt bat.
„6, Die Aufredhnung. Aufrecdhnen kann der Schuldner nur demjenigen Gläubiger
Yoenüber, gegen welchen ihm eine Forderung zufiebt. Die diefem gegenüber erflärte
Wirecdhnung aber tilat die Forderung aller Gejamtgläubiger. (85 388, 389).
a. 7. Der Erlaß. Diejer wirkt allerding3 objektiv nur, wenn die Yufbebung des
5 Duldverhältnifes allen Gefjamtogläubigern gegenüber gewollt war. (Val. die Bem. zu
423 und unten Bem. I).
8. Novation SG uldummandlung). Auch diefe hat, joweit fie vorfommt,
Arlamtzerftörliche Wirkung. Zu beachten ift insbefondere der Zall des S 607 of. 2
De Schuldner kommt mit einem Gläubiger überein, ihm den gefchuldeten , Betrag als
arlehen zu verfchulden). Val. Crome, Syftem II S 208 Note 15.
8 Il. Subjeftiv wirfen ale anderen Tatfachen zufolge & 429 Abt. 3 Sag 1 mit
425). nSbelondere fommt:
Öl 1. die Mahnung und Kündigung eines Sefamtgläubiger8 den Übrigen
6 äubigern. nicht zu ftatten, fofern nicht Der betreifende SGefjamtalänubiger zugleich als
a O E Vertreter der übrigen Gläubiger gehandelt hat. Chenfowenig Lönnen ich
U die Kündigung und Mahnung aeaerübher einem Sefamtaläudiger bie übrigen
läubiger berufen.
„2. Der LeiltungSverzug des Schuldner8 einem Gläubiger gegenüber wirkt
ar für diefen Oläubiger f. D. 88 284—290). Bewirkt der Schuldner nach dem Eintritte
© Verzugs die urlprünglih gefhuldete Veiftung an einen andern Gläubiger, {o wird
x bon der Hauptverbindlichtfeit gegenüber allen Gläubigern frei. Hür die Differenz, um
ee iO infolge des Verzugs feine Verbindlichkeit erweitert hat, bleibt er nur Tenem
fäubiger verhaftet, welchem gegenüber ex in Verzug geraten if. , ,
. 3, Für das Verfhulden gilt die allgemeine Hegel, daß jeder Gläubiger nur fein
Agenes Verfchulden zu vertreten hat. .
; Dagegen wird der SohHuldner fein Jhuldhaftes Verhalten in Anfehung der Leiftung
© der Regel nicht nur gegenüber einem, fjondern gegenüber allen Gejamtgläubigern zu
je tveten haben. N Schollmeyer Bem. 2, d zu 8 429. Wenn jedoch infolge Joldhen Ber-
Kouldens die gefhuldete Leiftung unmöglich oder verfchlechtert wird, fo bemißt fich die Höhe
De für jeden Gefamtgläubiger entftehenden Schadenserfabforderung nach feinen eigenen
1 bältnilen und braucht fih mit der Höhe Der Sehndengerfagforberung eine8 Mit:
Släubigers Feine8wegs zu decken. Befriedigt aber der Schuldner die Schadenserfaßforderung
u SGläubigers, 5 erlöfdhen die Mechte der übrigen, auch wenn ihre Schadenserfaß:
Drderung auf @rund individueller VBerhältniffe Hch höher bezifferte, als Diejenige DeS
Deiriedigten Gläubiger8. rn
„4. Die Unmöglichkeit der Leitung (S 275), welde nur einem ®f{äubiger
rgenüber eingetreten ijt, 3. BD. wenn diejer nachträglich den gefchuldeten Geagenftand
anderweitig erlangt hat, wirkt nur diefem Gläubiger gegenüber. I
„Sn der Regel wird es fich jedoch um eine objektive oder um eine allen Gläubigern
Segenüber wirkende fubjeftive Unmöglichtfett handeln; wenn in fjolchem Falle der Schuldner
UTofge des UnftandeS, der die Leiftung unmöglich macht, für den gefchnldeten Qegen-
Itand einen Erfaß oder Erfabanipruch erlangt, Io kann jeder gefchäbdigte Gläubiger Geraus-
gie des al8 Erlaß empfangenen oder Abtretung des Erfaßaniprucdhs verlangen (8 281
Ubf. 1). Bon diefer Herausgabe= oder Abiretungspflicht befreit ich der Schuldner gegen“
Über alten Gefamtoläubigern durch Erfüllung an einen; auch mindern jih in Füllen zu
bertretender Unmöglichkeit die SchadenserJahforderungen der übrigen Gefamtgläubiger
ünt den Wert des den einen gewährten Eriages oder Eriakaninruchs (S 281 Mb. 2).
Schollmeyer Bem. 2, d zu S 429.
„5. Die Verjährung. Hemmung und Unterbrechung der Verjährung des Anfpruchs
SU Oel amtglänbigers wirfen nicht aeaen und nicht für die übrigen ©läubiger (88 194 N,
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