Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

88 499, 430. 
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Schollmeyer Bem. 3, a zu S 263, Bem. 3 zu $ 429, Gelmanın, Anfpruch und 
Alagrecht S, 197 {tet als Hillichweigend vereinbart an, daß die von einent 
Sejamtgläubiger erklärte Wahl für alle Gejamtgläubiger wirkjam fei. Mt. €. 
_ ift die8 lediglich Auslegungsirage im einzelnen Falle. 
, Beim {ubjektiv=alternativen Schuldverhältnis (vgl. Sem. 3 zu S 421) ergibt {ich 
eegen au3 der Einheit der Obligationen und daraus, daß Ddiefes Verhältnis nicht 
DE den Begriff des SGefamtfhuldverhältnijies fällt, das mit der Wahlerflärung die 
aftung Ti auf den gewählten Gläubiger beichränit. ; 
Ichaft A egen ber Susibung des Rücktrittsrecht3 im Falle einer Gefamtaläubiger- 
. Dem. 1, e zu 56. 
& HI. Der Vergleich. Soweit derfelbe eine Erfüllung oder Leiltung an Crfüllungs 
Ss att enthält, find die hiefür geltenden Borfchriften, Joweit ein teilweijer Erlaß vorliegt, 
& Voridhriften über den SrlaB anwendbar. Nır muß, wenn mit dem Erlaß ein 
vfüllungsveriprechen verbunden ijt, der Schuldner, der ich einem andern Gläubiger 
egemüber auf den Erlaß beruft, wegen der Untrennbarkeit des Inhalts des Vergleichs 
0 das im Vergleich enthaltene Erfühkungsverfprechen gegen fih gelten lafjen; ander- 
I aber fanın er nicht verlangen, daß der andere Hl fonftige Leitungen 
arte, welche derjenige Gefamtgläubiger, mit welchem der Vergleich abaefchloffen wurde, 
Wernommen bat. (Me. 11, 166). 
© IV. Durch die Berweihung auf S 425 ift anerkannt, daß auch Tolchen Tatfachen, 
a elche regelmäßig nur {ubjettiv wirken, eine objektive Wirkung zufommt, wenn fich leBteres 
48 dem Schuldverhältniite eraibt. (S. Bem. 2, a und b zu 8 425. 
8 430. 
Die Gejammtaläubiger find im BerhHältniffe zu einander zu gleichen AnthHeilen 
berechtigt, joweit nicht ein Anderes beftimmt ift. 
€ I, 387 Mbf. 1; IN, 372; IT, 424, 
N $ 430 Bandelt von dem Verhältniffe der SGejamtgläubiger untereinander. 
al. Sie ent{predhenden Vorfchriften des & 426 für die Gefamt|huldner. _ 
x 1. Sn der Megel wird unter den Gefamtgläubigern eine ®emeinfhaft beitehen 
e al8banın aus dem der Gemeinjchaft zugrunde liegenden Kechtsverhältnifje das Maß 
Tr Unteilsberechtiqung der einzelnen Gläubiger {ich ergeben. Sit die8 nicht der Fall, 
10 ft im Aweifel Beredhtigung zu gleihen Anteilen Cl € muß 
U derjenige Gefamtgläubiger, an welchen die Leitung bewirft worden ilt, dem anderı 
ejamtafäubigern den ihren Anteilen entipredhenden Teil des Empfangenen heraus 
geben oder  eliottem Die gleiche Berpflihtung tritt für ihn ein, wenn das Schuld- 
erhältnis den übrigen Gefamtglänubigern gegenüber dadurch erlifcht, daß er eine Leiltung 
in Erfüilungs Statt annimmt oder dem Schuldner einen Erlaß bewilligt oder eine Schuld- 
Übernahme vereinbart oder genehmigt oder wenn eine Vereinigung von Zorderung und 
Schuld in feiner Berfon eintritt. In allen diefen Fällen i{t ec in demjelben Umfange 
Atsgleichungspflichtig, wie wenn er die gel Oulbete Leiltung empfangen fon mag er auch 
nen geringeren Wert an Erfüllunas Statt angenommen oder die Zorderung  enfungs- 
Weije erlafien haben. . 
der Selbftverftändlih kann durch rechtägefhäftlidhe Beftimmung die AusgleidhungsSpflicht 
er Sefamtaläubiger untereinander auch vollitändig Cr fein. 
S. auch die Auslegungsregel des 8 2151 Ubi. 3 Sag 3. 
3, Neberträgt ein Gejamtgläubiger feine Forderung auf einen 
andern, jo tritt der leßtere an feine Stelle als SGefamtgläubiger in das Schuld- 
Ser Dültnis ein (8 398 Sag 2). Bewirkt alfo der Schuldner an den neuen Öläubiger die 
eiltung, fo erli{cht nr das Schuldverhältnis allen Gläubigern gegenüber. Das 
9leiche gilt von einer Leiftung an Erfüllungs Statt, dem Erlaß 2C. , , 
Selbftverftändlich fan aber die Verpflichtung eines Gefamtgläubiger8 gegenilter 
en andern Gejamtgläubigern dadurch nicht berührt werden, daß der er]tere fein 
Sorderungsrecht gegen den Schuldrer auf einen Dritten ee Seine det ale 
Pflicht den andern Gläubigern gegeniiber bleibt in demifelben Umfange fortbejtehen, wie 
Denn er noch Gefamtgläubiger wäre. E83 ijt deshalb, wenn die Leiftung, Seijtung an 
Crfülungs Statt 2C. an den neuen Gläubiger bewirkt wird, aeradelo außaleichunagsbflichtig, 
al8 ob an ihn jelbft geleiftet worden wäre. . , 
Cbenfo wie die Nebertragung der BT ijt der Nebergang Iraft Gefebes 
(8 412) und auch die Meberweihung durch Mei iche Anordnung zu beurteilen. 
gleich WE D then Gläubiger Hebt den übrigen Gelamtgläubigern ein Au5- 
Uhungsanfpruch nicht zu. . ” 
3. Aweifellos dar] ein Gefamtaläubiger durch fein Verhalten das Gefamtintereffe 
(alfo OS re Ten jeden auf Empfang rs Anteils) nicht verleßen; jeder
	        
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