Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

518 VI. Ubfdnitt: Mehrheit von Schuldrern und Gläubigern. 
haftet in diejer Richtung aber nur für fein eigenes Berfchulden. Des Näheren beftimmt 
jich Teine Bertretungspflicht nach dem befonderen Rechtsverhältni chen ibm und 
den Mitgliedern beiteht. Val. Crome, Soltem 1 Sagem i8 WE 
$ 431.*) 
Schulden Mehrere eine untheilbare Leiftung, fo haften fie al8 Gejammt 
ihuldner. 
€ I, 340; 11, 373: IIT, 425. 
4. Unteilbare Obligation mit Schuldrermehrheit; Anwendung der Vor- 
[Oriften über Gejamtfhuldnerfchaft auf die mehreren Schuldner einer unteilbaren 
Seijtung: Schulden mehrere eine teilbare Leiltung, {jo werden fie im Zweifel 31 
gleichen Unfeilen verpflichtet (S 420), AS Gefamtichuldner haften He MN 
dann, wenn fie ich durch Vertrag gemeinfcdhaftlich zu der Leiftung verpflichtet haben (5 42 e 
Wenn dagegen mehrere eine unteilbare Leiltung jchulden, {o haften fie 160 
als Gejamtichuldner. Cbenfo das gemeine Recht (Dernburg, Band. Bo. 2 824 Nr. 2b, 
WWindfcheid, Band. Bd. 2 8 299 Note 7). Das Verhältnis der mehreren Schuldner unter 
RO und zwijdhen dem Gläubiger beftimmt fich nach den Borichriffen der 88 421—426. 
2. Die Haftung der mehreren Schuldner als Gefamtchuldner bleibt auch dann 
Jortbeftehen, menn an die Stelle der urfprünglidh gefchuldeten unteilbaren Leiltung 
jpäterbin eine teilbare Leiftung tritt, 3. B. eine Bereit Ohne zum Schadenserlaß infolge 
verfchuldeter Unmöglichkeit der Leiftung. (MB. I, 445, 446.) ) 
Sm gemeinen Kechte beftand über dieje Frage Streit. Die eine Meinung ver“ 
treten don Vernburg, Pand. Bo. 2 8 24 Note 7) ging dahin, daß hier Teilung unter 
die mehreren Schuldner einzutreten habe. So 8 nach € I 8 341. Dagegen jüberet“ 
Itimmend mit dem BOB. Windfcheid, Band. Bd. 2 8 299 Note 7. 9 
? n Ueber den Begriff der teilbaren und unteilbaren Leiftung f. Bent. 
zu d 2 
2luf negatibe Obligationen, d. h. wenn die Leiftung in einem Unterlaffen de 
itebt, findet der 8 431 feine Unmwendung. Eine Toftdarijche Verhaftung für die Unter“ 
laflung befteht nicht. Die Zuwiderhandlung der einzelnen wirkt nur {ubjettiv, e3 fei al 
daß die Schuldner jih bejonder8 verpflichtet haben, für die feiche Unterlaftung der Dir 
Ichuldrner einzuftehen, oder aus befonderenm Rechtsgrund (3. $ Anordnung des ExrblafierS 
mit einer {oldhen BO Gelaftet find. Cine folidari/he Haftung für das Interehle 
befteht ebenfall8 nicht, fofern fein befonderer Gaftungsgrund dafır vorliegt; ebenJomwen0 
haftet der einzelne nur pro rata fjeiner Beteiligung für daZ Knterefle, Der Haftenbs 
A pen Sfadenserfaß leiften. Val. Bem. 2 zu $ 421, Lehmann, Die Unterlaffungs“ 
pi N , ; 
‚4. Haben mehrere Schuldner fich zu einer unteilbaren Leiftung in Der Beil 
verpflichtet, daß jeder von ihnen nur eine Mitwirkung beftimmter Art übernommen, ha { 
Io findet S 431 Feine Anwendung. Vielmehr haftet, fofern nicht ein anderes Deftimmnt 
it, jeder Schuldner bloß für die von ibm übernommene Mitwirkung. M. IL 173; 
Windfcheid, Pand. Bd. 2 8 300 Note 1). 9 
Herner a 8 431 feine Anwendung auf ein fubjefktiv-=alternatives Schuld“ 
verhältnis (val. Bem, 2 zu S 421). Bei einem folchen halben nicht mehrere Sr 
unteilbare SM ‚Tondern e8 jind die mehreren lediglich paffıv gebunden, bis fi 
entjcheidet, mer endgültig Schuldner wird. Abzulehnen Wi auch) die Annahme, daß m 
Halle einer ER den wenn eS untunlich ift, das auszufondern, was der einzelne 
der mehreren Teilnehmer auf ©rund eines wichtigen Vertrages erhalten hat, Unteilbarfett 
im Sinne des $ 431 und demgemäß gefamticdhnldnerifche Haftıma eintrete. Die VE 
gewißbeit des Umfangs einer Schuld hat mit der Frage, ob die gefcdhuldete Seiftung tells 
bar tt, michts A fehaffen, die Sondervorfchrift des S 830 S. 2 gilt nur Fir unerlaubte 
Handlungen, NOS. Bd. 67 S. 260, Jur. Wijchr. 1908 S. 70 Ziff, 4; Stecht 1908, IT Riff. 481. 
5. Unecte Solidarität. Vol. Vorbem. IV, 7 S. 489 f. . 
NROEC. Bd. 61 S. 56: Wenn au8 verfchiedenen, völlig voneinander unabhängigel 
Schuldgründen fih die Verpflichtung mehrerer auf einen gleichen Leijtungsinhalt erpißt 
liegt fein Sefamt{huldverhältnis vor, fo beifpielSweife nicht wenn der Mieter die Sache 
verliert und infolgedeffen ein Dritter {ie {tiehlt, welchenfallg eriterer aus dem Bertrad 
„ „J) Siteratur: Savigny, Obligationenredght I 88 29; Nibbentropp, Korreal 
obligation 88 21 ff.; Ubbelohde, Die Lehre von den unteilbaren Obligationen 1862; 
®. Hümelin, Teilung der Rechte 1883 S. 171 ff, derf. in IYerings Yahrb. Bd. 28 S. 434 ff23 
Scheurl, Teilbarkeit S. 68 ff.; Ryk, Schuldverhältnife S. 95 F.; Binder, Korreal- 
obligationen S. 74 f., 444 ff.; Ennecceru8, Lehrb. 4.5. Aufl. I, 2 $ 319 6. 254 ff.; 
Stolze, Zur Lehre von den unteilbaren Obligationen nach dem BOY, DW. Göttingen 1900
	        
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