518 VI. Ubfdnitt: Mehrheit von Schuldrern und Gläubigern.
haftet in diejer Richtung aber nur für fein eigenes Berfchulden. Des Näheren beftimmt
jich Teine Bertretungspflicht nach dem befonderen Rechtsverhältni chen ibm und
den Mitgliedern beiteht. Val. Crome, Soltem 1 Sagem i8 WE
$ 431.*)
Schulden Mehrere eine untheilbare Leiftung, fo haften fie al8 Gejammt
ihuldner.
€ I, 340; 11, 373: IIT, 425.
4. Unteilbare Obligation mit Schuldrermehrheit; Anwendung der Vor-
[Oriften über Gejamtfhuldnerfchaft auf die mehreren Schuldner einer unteilbaren
Seijtung: Schulden mehrere eine teilbare Leiltung, {jo werden fie im Zweifel 31
gleichen Unfeilen verpflichtet (S 420), AS Gefamtichuldner haften He MN
dann, wenn fie ich durch Vertrag gemeinfcdhaftlich zu der Leiftung verpflichtet haben (5 42 e
Wenn dagegen mehrere eine unteilbare Leiltung jchulden, {o haften fie 160
als Gejamtichuldner. Cbenfo das gemeine Recht (Dernburg, Band. Bo. 2 824 Nr. 2b,
WWindfcheid, Band. Bd. 2 8 299 Note 7). Das Verhältnis der mehreren Schuldner unter
RO und zwijdhen dem Gläubiger beftimmt fich nach den Borichriffen der 88 421—426.
2. Die Haftung der mehreren Schuldner als Gefamtchuldner bleibt auch dann
Jortbeftehen, menn an die Stelle der urfprünglidh gefchuldeten unteilbaren Leiltung
jpäterbin eine teilbare Leiftung tritt, 3. B. eine Bereit Ohne zum Schadenserlaß infolge
verfchuldeter Unmöglichkeit der Leiftung. (MB. I, 445, 446.) )
Sm gemeinen Kechte beftand über dieje Frage Streit. Die eine Meinung ver“
treten don Vernburg, Pand. Bo. 2 8 24 Note 7) ging dahin, daß hier Teilung unter
die mehreren Schuldner einzutreten habe. So 8 nach € I 8 341. Dagegen jüberet“
Itimmend mit dem BOB. Windfcheid, Band. Bd. 2 8 299 Note 7. 9
? n Ueber den Begriff der teilbaren und unteilbaren Leiftung f. Bent.
zu d 2
2luf negatibe Obligationen, d. h. wenn die Leiftung in einem Unterlaffen de
itebt, findet der 8 431 feine Unmwendung. Eine Toftdarijche Verhaftung für die Unter“
laflung befteht nicht. Die Zuwiderhandlung der einzelnen wirkt nur {ubjettiv, e3 fei al
daß die Schuldner jih bejonder8 verpflichtet haben, für die feiche Unterlaftung der Dir
Ichuldrner einzuftehen, oder aus befonderenm Rechtsgrund (3. $ Anordnung des ExrblafierS
mit einer {oldhen BO Gelaftet find. Cine folidari/he Haftung für das Interehle
befteht ebenfall8 nicht, fofern fein befonderer Gaftungsgrund dafır vorliegt; ebenJomwen0
haftet der einzelne nur pro rata fjeiner Beteiligung für daZ Knterefle, Der Haftenbs
A pen Sfadenserfaß leiften. Val. Bem. 2 zu $ 421, Lehmann, Die Unterlaffungs“
pi N , ;
‚4. Haben mehrere Schuldner fich zu einer unteilbaren Leiftung in Der Beil
verpflichtet, daß jeder von ihnen nur eine Mitwirkung beftimmter Art übernommen, ha {
Io findet S 431 Feine Anwendung. Vielmehr haftet, fofern nicht ein anderes Deftimmnt
it, jeder Schuldner bloß für die von ibm übernommene Mitwirkung. M. IL 173;
Windfcheid, Pand. Bd. 2 8 300 Note 1). 9
Herner a 8 431 feine Anwendung auf ein fubjefktiv-=alternatives Schuld“
verhältnis (val. Bem, 2 zu S 421). Bei einem folchen halben nicht mehrere Sr
unteilbare SM ‚Tondern e8 jind die mehreren lediglich paffıv gebunden, bis fi
entjcheidet, mer endgültig Schuldner wird. Abzulehnen Wi auch) die Annahme, daß m
Halle einer ER den wenn eS untunlich ift, das auszufondern, was der einzelne
der mehreren Teilnehmer auf ©rund eines wichtigen Vertrages erhalten hat, Unteilbarfett
im Sinne des $ 431 und demgemäß gefamticdhnldnerifche Haftıma eintrete. Die VE
gewißbeit des Umfangs einer Schuld hat mit der Frage, ob die gefcdhuldete Seiftung tells
bar tt, michts A fehaffen, die Sondervorfchrift des S 830 S. 2 gilt nur Fir unerlaubte
Handlungen, NOS. Bd. 67 S. 260, Jur. Wijchr. 1908 S. 70 Ziff, 4; Stecht 1908, IT Riff. 481.
5. Unecte Solidarität. Vol. Vorbem. IV, 7 S. 489 f. .
NROEC. Bd. 61 S. 56: Wenn au8 verfchiedenen, völlig voneinander unabhängigel
Schuldgründen fih die Verpflichtung mehrerer auf einen gleichen Leijtungsinhalt erpißt
liegt fein Sefamt{huldverhältnis vor, fo beifpielSweife nicht wenn der Mieter die Sache
verliert und infolgedeffen ein Dritter {ie {tiehlt, welchenfallg eriterer aus dem Bertrad
„ „J) Siteratur: Savigny, Obligationenredght I 88 29; Nibbentropp, Korreal
obligation 88 21 ff.; Ubbelohde, Die Lehre von den unteilbaren Obligationen 1862;
®. Hümelin, Teilung der Rechte 1883 S. 171 ff, derf. in IYerings Yahrb. Bd. 28 S. 434 ff23
Scheurl, Teilbarkeit S. 68 ff.; Ryk, Schuldverhältnife S. 95 F.; Binder, Korreal-
obligationen S. 74 f., 444 ff.; Ennecceru8, Lehrb. 4.5. Aufl. I, 2 $ 319 6. 254 ff.;
Stolze, Zur Lehre von den unteilbaren Obligationen nach dem BOY, DW. Göttingen 1900