Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

88 430—432. 
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bterer aus dem Delitt zum Srjaß desfelben Schadens verpflichtet wird. Im der z3it. 
SNijch. prüft das RG. die —m ob eine jolche unedhte Solidarität aud) dann anzunehmen 
it, wenn für die olgen eines Unfalls zwei Senn a, ber eine aber nur aus 
dem Saftpflichtgejeb, der andere nur aus dem Beförderungsvertrage dem Verlekten 
IOadenserf, aßpflichtig mären. E3 verneint die Frage, wenn die beiderfeitigen Verpflichtungen 
nur fachlich aus demielben Tatbeftande als dem Entftehungsgrunde der Schadens- 
&)aßpflicht entfprungen find; zweifellos fei aber ein En Sefamtfchuldverbältnis 
anzunehnien zwijchen zwei Eijenbahnunternehmern, welche beide für einen Unfall aus 
dem S 1 Saftpfl®. haften, wenn auch daneben für einen von beiden noch ein weiterer 
Schuldarund (Bertragzhaftung) zutreffe. (Der Berlegte hefand fich bei dem Bufammen- 
oß eines Motorwagens der Klägerin mit einem Straßenbahnzuge der Beklagten auf 
dem Motormanen). Daher wurde dom RG. auch in diefem Falle das mit dem ®efamt- 
Iuldverhäftnijje verknüpfte Ausgleichungsrecht zwifhen beiden Eifenbahnunternehmern 
Anerfannt. Mal. auch Neumann, Sabhrb. V (1907) S. 183 Nr. 8. 
8 432. 
‚Haben Mehrere eine untheilbare Leiftung zu fordern, {o kann, Jofern fie 
Nicht Gefammtaläubiger find, der Schuldner nur an alle gemeinichaftlich Teiften 
und jeder Gläubiger nur die Leiftung an alle fordern, Ieder Gläubiger fann 
verlangen, daß der Schuldner die gefhuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt 
Oder, wenn fie fich nicht zur Hinterlegung eianet, an einen gerichtlich zu De: 
ellenden Verwahrer abliefert. 
Sm Nebrigen wirkt eine Thatjache, die nur in der Perjon eines der 
Ölänbiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger. 
&. I, 389; IL, 874; IIT, 426, 
_ £. Mehrheit der Gläubiger einer unteilbaren Leitung: Wenn mehrere eine 
yuteilbare Qetitung {Oulden, fo find He fraft Gefeges Sefamt{chuldner S 431). Haben 
gegen mehrere eine unteilbare Leiltung zu forbern, fo find fie Gefamtgläubiger nur, 
wenn ein joldhes Verhältnis rechtSgefhäftlich oder ES beitimmt 
it. Eine reohtsgefchäftliche Gefamtgläubigerfchaft i{t felten. Bal. oben S. 488. Yn5- 
befondere liegt keine Gefamtgläubigerfhaft vor im Falle des $ 2152 (Subijektiv-alternatives 
Schuldverhältnis), wohl aber tritt gejeBlich SGefamtgläubigerihaft ein im Sale des $ 2151 
Unmöglichkeit oder Verläumni8 der Wahl bei einem Wahlvermächtnts), ferner in den 
Sällen, in denen mehrere die Erhillung einer Auflage als Gefamtgläubiger fordern 
fünnen (88 525 M6f. 2, 8 2194). Sofern die Gläubiger einer unteilbaren Leiltung 
richt Gefamtgläubiger find, gelten für fie die Borfchriften des 8 432, | 
(ei 1. Der Schuldner kann nur an alle Gläubiger gemeinfdhaftlich 
‚eilten. Sr mird dadurch nicht von feiner MNerbindlichkeit befreit, daß er an einen der 
Öläubiger die Leiftung bewirkt, e8 fei denn, daß diefer von allen andern Gläubigern zur 
Empbfangnabme der Veiftung ermächtigt war. S. auch unten Bem, 4. 
8 er Oläubiger fanıı nur fordern, daß der Schuldner an alle 
leijtet. inerfeit8 fann alt ein einzelner Gläubiger En verlangen, daß der Schuldner 
an ihır oder an einen der andern @läubiger leiltet, anderfeits ift e8 aber EL not 
wendig, daß Jämtliche Gläubiger zum Fordern der Leiltung zufanımenwirken. CM. H, 172). 
Seder Gfäubiger kant Alage erheben auf Verurteilung des Schuldners zur Qeiltung 
an alle. Sreilih wirkt das recht8fräftige Urteil nicht für und nicht gegen die anderıt 
Säubiger, (S, unten Ben. 4). . 
$. I entbielt in $ 339 bl. 1 Sag 2 die Beftimmung: „It das Schuldverhältnis 
don der Art, daß durch die Leiftung an einen Gläubiger auch die Hbrigen befriedigt werden, 
fo it jeder Gläubiger zur Forderung der ganzen Leiftung berechtigt.“ Gedacht war hier 
3. 3. an die Heritellung eines allen Gläubigern dienenden Werkes. Die Il. Komm. hat 
diefen Saß als jelbftverftändlich geftrichen. (RP. 1, 466.) In der Zat Teiftet im einem 
foldhen Salle der Schuldner, wenn er die Leiftung überhaupt bewirkt, der Natur der Sache 
nad an alle Gläubiger. €8 verlangt deshalb auch der Gläubiger, wenn er 3. DB. die 
Seife eumg nn allen @Gfäubigern dienenden Werke8 verlangt, nichts anderes al8 bie 
tung an alle. 
Sall8 die Gläubiger ihre Forderung zufammen KHagend geltend machen, werden 
Re Se 8 59 BO. ” , 
, 3. Beiteht die Leitung in der Herausgabe einer Sache (5 90), 10 fönnte ein 
einzelner Giäubiaer die Bewirkung der Leiftung dadurch hösmillia vereiteln, daß er feine
	        
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