520 VI. Übidnitt: Mehrheit von Schuldnern und Släubigern.
Mitwirkung zur Empfangnahıne bermweigert. Den hieraus den übrigen Gläubigern drohenden
Nachteilen foll durch die von der II. Komm. aufgenommene Beftimmung des Abf. 1 Sn
vorgebeugt werden. (PR. I, 446.) € wird in diefer Beftimmung jedem Gläubiger Te
Befugnis eingeräumt, zu verlangen, daß der Schuldrer die gefchuldete Sache für {fi %
Släubiger hinterlegt oder, wenn Ne fich nicht zur Hinterleaung eignet, an einen gerichtli
zu beftellenden Verwahrer abliefert. ie gefeß-
a) Die Hinterlegung kann jeder Gläubiger verlangen, auch wenn die gele
lichen Borausfebungen einer folden (8 372) nicht vorliegen. ten
Kommt der Schuldner dem Verlangen des Gläubiger8 nach, {o tre aM
für ihr die Wirkungen einer rechtmäßigen Hinterlegung (88 378, 379) gege
über allen ®läubigern ein. a. eier
Ohne Aufforderung durch einen Oläubiger it der Schuldner zur ONE TE
legung bloß beim Borhandenjein der gejeklichen Ab beredh N $
Beim Abnahmeverzug auch nur eine8 Oläubigers iteht dem Schuldner 32)
Recht zur CN nach 8372 Saß 2 zu. (Cbenfo Wlanck Bem. 2 zu 54: %
Wenn die gefhuldete Sache zur Hinterlegung nicht geEIANE)
ift, Fann jeder @läubiger verlangen, daß der Schuldner diejelbe an em
gerichtlich zu Dbeftellenden Verwahrer abliefert. Durch die WHoliefer ung
an den Verwahrer wird der Schuldner eben{o befreit, wie wenn er an 0
gemein|chaftlidh geleiftet Hätte, SFndefjen wird bier immer die YUnfforberung
durch einen der läubiger borausgefjeßt. Wird eine folche nicht an en
Schuldner gerichtet, 1o erübrigt dom für den all, daß er fichH durch Hinter-
‚Tequng befreien will, nur das Verfahren nach S 383. N
Sür die Beitellung des Verwahrer8 und die Heltfeßung einer etwnigen Berglitung
TO Se das Amtsgericht zuftändig, in beiten Bezirk die Sache fio befindet.
# 4. Defreiend für den Schuldner gegenüber allen Gläubigern wirken
alfo nur:
a) bie an alle Ofäubiger gemeinfchaftlich bewirkte Leiftun a;
b) die für alle Gläubiger erfolgte Hinterlegung, wenn der Schuldner M
einem ©läubiger hiezu aufgefordert wurde oder die gefeßlichen Boraus-
JeBungen der Hinterlegung vorliegen; I .
die Ablieferung der Sache an einen gerichtlich beftellten Berwahrel
wenn bie Sache ih zur Sinferlegung nicht eignet und der Schuldner vo
einem der Gläubiger zur ölieferung aufgefordert worden ift. Ne
Mile übrigen Tatfachen, die nur in der Verfon eines der GTäubiger
eintreten, wirken nur für und gegen diefen ©läubiger, aud wem fie 1
und gegen einen Gejamtalänbiger objeltip wirfen würden. Dies muß angeficht$ er
Maren Beftimmung de8 S 432 Abi. 2 au) für den Annahmeverzug des Gläubiger
CT (Cbenfo Pland Bem, 2 und 3 zu S 432, Dertmann Bem. 3 zu 8 432; Enneccerus
chrb. 4./5, Aufl. S. 256 Anm. 11. Dagegen Iafen Cofack 8 119 Note 14 und ebenfo
B. I, 446 den Annahmebverzug eines Sfäubiger8 gegen alle Slänbiger wirken.) .
5. Umivandlung der urjprünglich unteilbaren Seijiung in eine teifbart
Die Sonderbeftimmungen de3 8 432 haben ausfohließlich ihren Grund in der Unteilbarfei
der Leiltung. Fällt dieje weg (3. B. wenn an die Stelle der unteilbaren Leiftung ar
Wertserfaß oder Schadenserfaß tritt), {vo fritt wieder die Kegel des 8 420 in Safe
wonach im Zweifel jeder der Gläubiger nur einen gleichen Teil zu fordern berechtigt
Val. Be Nechtöfrait S. 24, Enneccerus, Lehrb. 4./5. Aufl. S. 257 Ziff. 6. Un 1.
An]. KOS. Bd. 67 S. 273 ff, Sur. Wichr. 1908 S. 119 Riff. 20, Recht 1908, 1 Riff. 1772 1.
‘unter Bezugnahme auf VB. I, 444 I |
IX. Unterjchied der unteilbaren Forderung von der SGejamthandforderung:
Val. Vorbem. S. 489 oben. Eine mit S 432 of. 1 übereinftimmende VBorfehrift, wird in
$ 2039 für das Verhältnis zwifchen mehreren Miterben und dem Schuldner eines Hin
ea ee gebörigen Anfpruchs gegeben. Val. auch die Beftimmung des & 1079 hezualid
e5 Nießbrauchs. a
Sm übrigen ift die Sefamthandsforderung mit der Gemeinfchaftlichkeit des S 452
nicht identifjdh, 8 432 alfo bei den Gemein{dhaften zur gefamten Hand, Au Tomeit es
iO um unteilbare Zorderungen handelt, nicht anwendbar. Val. Vorbem. IV 6,
S, 489; Zur, Die Notwendigkeit der Streitgenofienfchaft, München 1906, S. 36 ff, 49 ff.
Dies wird verkannt in ROT. Bd. 70 S, 32, Sur. Wichr. 1909 S, 49 Ziff. DE
(Die Entfheidung wendet den S& 432 allgemein. auf die Berechtigung der gefamten Han
felbit dann an, wenn der Segenitand der gefchuldeten Leiltung ein teilbarer ift.) Michtiger
m. €, Frankfurt in Recht 1908, II Riff 489.
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