VII Aofdohnitt: Einzelne Schuldverhältnifje, Einleitung.
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Siebenter AbfOnitt.
Sinzelne Schuldverhältnifie,
Sinleitung.*)
‘Von Dr. Karl Kober.)
1. In nicht weniger al38 25 Titeln behandelt der 7. Abionitt des II. Buches des
868. eine ganze Reihe einzelner SchukldverhHältniffe, ohne hGiebei ein be:
kimmtes Syftem in der Reihenfolge einzuhalten.
. Ihrem inneren Wefen nad find e8 teils SHuldverhHältnijfe aus Verträgen,
teil8 jolche au unerlaubten Handlungen, Die in der Doktrin deS gem. R. Hblih gemwejene
Weitere Ausjdheidung don Scohuldverhältnifjen aus vertragZähHhnliden und delikt3-
berwandten Beziehungen (obligationes ex auasi contractu und quasi delicto} findet
GG dogmatifch nicht wieder vor.
Sm Berhältniffe zum gem. N. fällt die völlige Befeitigung der condictio furtiva und
der actio de in rem verso auf (vgl. Borbem, 2 vor $ 812 und Vorbem. 11 vor S 677); ferner
{t befeitigt der landrechtlide Verwaltungsvertrag; vgl. hierüber Sholmeyner, Daz Recht der
Hinzelnen Schuldverhältniffe S. 2 ff. und Bem. 4, c zu $ 662.
Der € I enthielt in den SS 681, 682 noch hefondere Boridhriften über das Schuld-
Derhältnis aus einem VBerpfändungsSvertrage, d. h. dem Bertrage, durch den die
Verpflichtung, ein Bfandrecht zu beftellen, übernommen wird (vgl. M. II, 684 F). Die
IL Romm. ftrih dieje Beftimmungen; vgl. BP. II, 488 ff. Die Abrede {ft hier regelmäßig eine
Entgeltlihe, da ja die Mreditgemährung für die Hegel nur gegen die Beftelung des
Bfandes erfolgt, jo daß die SS 493, 445 Hierauf Anwendung finden Können, val. Norbem. II
bor 88 1204 ff. und au Dertmann Borbem. 2 S. 369,
2, Die lange Meihe verfhiedenartiger Schuldverhältniffe, welde das BGB. in diejem
7. Übignitte regelt, Hit aber nicht abfhließender Natur. Das BehHandelte ftellt nur eine große
Anzahl von Grundtypen dar, wie fie im altäglidHen NechHtsleben aut Häufigften vor-
bmmen. Diejen Wnnen noch viele andere Schuldverhältnifie angereiht werden. €
Änden fich jolde vor allem
a) im BOB. felbit an anderen Stellen behandelt und zwar fjowohl im Fa
milientedhte (Unfpriüde zwijhen Ehegatten, Eltern und Kindern, fonitigen
Verwandten, gegen Bormünbder 2.), im SadhenredHte (3. DB. SGrundjhuld-,
Hypothef- und MRentenjhuldverhältniffe), im Erbredte (Haftungen des
Erben 2C.). Weiter ergeben [id bejondere Arten von Schuldverhältnifjen auch
aus dem GHandelZgejegbuche (z. B. Handel8kauf) und anderen jpeziellen
NeidHSgefegen (Heijpielsmweife Aniprücde aus den Urheberrechten verfhiedener
Art, aus dem RKeichZHaftpflichtgefeße, die Anfechtung von Rechtshandlungen
außerhalb de3 Konkurie8), wie nicht minder
au8 neben dem BOB. noch in Geltung ftehenden Lan deZgejegen (wie 3. SB.
dem LandeSgefinderecht, den landesrechtlihen Beftimmungen über den Leibges
dingZvertrag). Dazu kommen nod)
die verfhiedenen jonjtigen Yertrag3Zverhältnijfe, welde nach
dem Herrichenden Grundjage der Bertragöfreiheit von den beteiligten Rarteien
jelbit ihren Mechtsbedürfniffen ent|predhend aufgeftellt und au8geftaltet
werden können. Das BOB. {priht ja audj in der Neberihrift des
Nbichnitt2 aunur von „einzelnen Schuldverhältnifien“ und nigt von „den
S
*) Bejondere Literatur über einzelne Schnuldverhältniffe im allgemeinen: Scholl.
Meyer. Das Recht der einzelnen Schuldverhältniffe im BSGB., 2. Aufl. 1904.