Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Einleitung. 525 
Dbeftimnung al8 einer zwingenden Red t8norm im Gegenjage zu den nadggiebigen 
d. B. durch Vertrag abänderbaren GefeßeSvorfchriften hHindernd im Wege jteht. Welde Bor: 
ISriften zwingender Natur find und welche nicht, läßt fiH im allgemeinen nicht fizieren. €$ 
muß die Ginzelvorfehrift inZ Auge gefaßt werden nach ihrem Wortlaute („muß“, „fol“, „kann“ 
Ww.), nach ihrem Charakter, ihrem Sinne, ihrer Zwedbeftimmung. Borfjhriften, die beftimmt 
lnd, große gejeßgeberijde Prinzipien zu verwirklidhen, den Rücfichten auf die Sffentlichen 
Önterefjen oder jittligHen Ideen Rechnung zu tragen, rechtliche Mikftände zu beheben, find im 
Öweifel al3 mit zwingender Wirkung ausgeftattet anzufehen. Vgl. Hiezu Müller in Bl. f. 
RA. Bd. 66 S. 1 ff. und 21 ff. und EhrliH, Das zwingende und nicht zwingende NMecht 
, 4. Selbftverftändlih bilden die allgemeine Grundlage der Einzelobligationen 
die Dorausgehenden 88 241 ff., jedoch nur infomeit, al3 nicht daS Gejeß befondere Normen 
bei den einzelnen Obligationen aufftellt. Legtiere8 tritt insbefondere bei Kauf und Miete 
Gerbor. Dieje Konkurrenz zwifdhen den allgemeinen und den befonderen Normen bietet freilich 
Nict felten im Einzelfale Schwierigkeiten. Eine befondere Streitfrage diefer Art liegt 3. B. 
darin, ob im Rahmen der Sinzelobligationen eine auZgedehnte allgemeine Shadens- 
DT a6hFIict beiteht „der nicht; val. in diefer Hinficht Bem, III zu 8 276 und Borhem. 5, € 
Dr S 459 
5. Die Lehre der BVerfkvagsSverbindungen und der gemifchten Verträge ift erft noch in 
der Entwicklung, fie murde bisher fajt nur hei Einzelfragen (fo inZbef, bei der Miete, vgl. 
Bem. I, 8, o zu 8535 und beim Dienftvertrag, vgl. hierüber Borbem, IV, 13 vor 8 611) 
Sehandelt. Aus der Literatur {it anzuführen: Zotmar, Arbeitzvertrag Bd. I S. 176 ff., 686 ff., 
Müner in YheringS SJahrb. Bd. 48 S. 223 ff., Negel8bherger dafelbit S. 453 f., SG. Rümelin, 
Dienft: und Werkvertrag S. 320 ff., Blocijzew8ti, Bermengung von Vertragstypen, 1905 (Difi.), 
$öniger, Borfiludien zum Problem der gemifchten Verträge, 1906 (Freib. Diff.)., Sinen 
Guten Neberblid über die Lehre gibt Ennecceru8, Lehrb. d. Bürgerl. R. Bd. 1 8 323, wojelbft 
are Unterjheidungen aufgeftellt werden. Vgl. weiter Höüniger, Unterfudhungen zum Problem 
der gemijchten Verträge; Hievon ft bisher (1910) Bd. 1 erfhienen, der die Richtlinien zur 
Techtligen Beurteilung der gemijchten Berträge im praftijgen Einzelfall aufmweift. 
6. Neu it, insbeiondere im Berhältnis zum gem. M., die Aufftelung befonderer 
Borfehriften für Verträge über Grundstücke, die Hei der Miete, Pacht und der Gewährleiftung 
&ingeflochten find und die Anfänge eines Ymmobiliar-Obliqationenrecht2 bedeuten; 
Dal. Scehollmeyer a. a. OD. S. 5. 
7, Soziale SGefichtapunkte find namentlig bei der WohHnungsmiete und Dienfimiete 
Bineinverwoben ; e3 mag hier qendiagen, in&befondere auf SS 544. 559. 617 und 618 mit 
Dem, zu verweifen. . 
8, HinfichtlihH de8 Internationalen PrivatrechtS enthält dazZ ESG. nur in Art. 12 eine 
Befondere Beftimmung betr. unerlaubte Handlungen; im übrigen it davon auszugehen, daß 
für Schuldverhältnifje au3 Verträgen wie nach früherem Rechte der Wille der Parteien in 
erjter Linie maßgebend ift (e8 i{t unter Berücjichtigung der früheren ge[Häftligen Beziehungen 
der Bertragsihließenden und der zur Zeit des VertragS[Hluffes gegebenen Sachlage zu prüfen, 
0b nicht die Parteien das von ihnen begründete BertragSverhältni3 einem einheitliden Rechte, 
ebentuell welchenı haben unterwerfen wollen, namentlidh was {ie bei vernünftiger und billiger 
Berücfichtigung aller Umftände mutmaßlih über daZ anzumendende Recht beftimnıt Haben 
Mürden, wenn ihnen die Frage entgegengetreten wäre; vgl. inSbhejondere NOS. Bd. 68 S. 205 
und die Zitate dafelbjt, audy Warnevyer Erg -Bd. 1910 S. 259 Nr. 248); wenn diefer aber im 
Einzelfalle nicht feitzuftelen ijt, jo wird e& auf daZ Recht de8 Erfüllungsortes anzu 
fommen Haben, vgl. Bd. VI Bem. II, C, a zu Art. 11 ESG. Wegen des Kanfes vgl. im 
befonderen no VBorbem. VII vor $ 433. 
9, Neberannadborfchriften enthalten die Art. 170—179 E®.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.