1. Titel: Kauf. Taufich. 3 433,
V. SGegenitände des NanfvertragS:
i. Allgemein: .
8 folche bezeichnet das Gefeb allgemein jowohl Sachen als Rechte.
% Allgemeine NYorausfeBung ift hier immer, daß jene NE bon
Seite des Verkäufer3S rechtlich übertragbar jind. (Wird troßdem
über einen Gegenftand, der nicht übertragbar ift, ein Naufvertrag abgeichloffen,
io ut er nichtig, 1. S 306 3. 5. bezüglich des Nachlafies eines noch lebenden
Dritten, val. hiezu Bem. 1. 3u S 306 und Cofad Bd. 1 8 121, 1, 5)
Daß der Kaufgegenftand aber von Seite des RüäuferS weiter
übertragbar ift, mird um Prinzipe nicht erfordert, € Lann deshalb
3. 3. auch ein Nießbrauchsrecht oder ein nah S 1092 BGB. perfönlich be
(Oränftes Wohnungsrecht Fäuflich erworben werden, wenn dadurch ein foldhes
Recht nur in der Berfon des Käufers Gegründet werden foll (val. hiezu Die
Dem. zu & 1059 und 8 1092). , . . ,
Auch Saden und Nechte Dritter fönnen mit pbligatorifdher Wirkung
Avifchen den am Kaufvertrage beteiligten Parteien Gegenitand des Kaufes
fein. Sache des Verkäufer3 it e8 dann, die dingliche Wirkung gegenüber dem
Dritten herbeizuführen. Val. hiezu ferner unten Dem. V ill, 1, c, aber auch
Bem. 1, € zu 8 439. Möglichermeile verftößt jedoch ein derartiger Vertrag
gegen Die Juten Sitten (S 138). Ein Irrtum des Verkäufers über fein
Cigentun Kann diefem auch nach $ 119 ein Anfechtungsrecht geben (val. v. Seeler
in D. Yur.3. 1999 S. 16). . 8
Der Verkäufer kannt hier auch den derzeitigen Eigentümer
anweifen, fein Eigentum Direkt an den Käufer zu übertragen, was namentlich
bei Faufmännilcdhen Lieferungsverträgen fer bäufig gefchiebht.
Der Durchgang des Eigentums durch die Berjon des MerkäuferS ijt hier
nicht nötig; der Verkäufer verfchafft hier nicht fein Cigentum, fondern das
des Dritten, Der Käufer kann jich aber nur an feinen Verkäufer halten.
Bol. hiezu Düringer-Sachenburg (1. Aufl.) Bd. 3 S.3. @83 Kann aber auch
in Einzelfall ein direktes RKechtageflchäft zwifchen dem Dritten und dent
Käufer zuftande Kommen; val. hierliber ROSE. Bd. 54 S. 213. Bol. ferner
Rohler, Kauf einer fremden Sache, Arch. f. bürgerl. I. Bo. 30 S. 164 ff.
Wegen der hier etma ein[hlagenden jubjekftiven Unmögligfeit
al. Bent. 5 zu S 275 und ferner Dem, 4 zu 8 506.
Bu beachten bleibt auch, daß das BGB. bei dem Kaufe eines Nech tes
eine dem $ 932 liber gutgläubigen Erwerb bei Sachen entiprechende Vor:
cOrift nicht Fennt, KOE. in 23. 1907 S. 589.
Weiter können {fowobhl bereits vorhandene alS er ft fünftig entichenbe
Sachen, bereit3 heftehende wie erit nen 3u Dec ründende NecdhHte
Raufsgegenitände fein. (Wegen des Hofnungsfaufs 1 unten). Auch Kiber
fünftige Xußgungen einer Sache fanıt ein Kauf abgefchloffen werden,
diebei it indes aus Dem Gejamtinhalte des Vertrag3 zu entnehmen, ob nicht
in Wirklichkeit ein Bachtvertrag vorliegt, vol. Yorbem. IN, 4, ferner Bem. !,
4, a zu S 581, Dernburg Bd. !1 S 168 Iix. 2, Ennecceru8s S 324 Anm. 10,
HOES. Bd. 6 S. 4, Bd. 26 S. 219, Bd. 27 S. 279.
SHinfichtlih eines Gegen Handes, den die Barteien al8 zur Zeit vor-
handen annehmen, der aber zur Beit des Hertragsabl lies nicht vor-
handen ijt, |. S 306 mit Bem, 4. (Bei teilmeifem Nichtvorhandenfein
it auch 8 139 3u beachten), Soweit e8 {ih bier aber um den Verkauf von
echten handelt, fhlägt $ 437 ein.
Megen erit Knftig. entitehender Urheberrechte bval. Miezler,
Deutiches Urheber= und Erf.-Kecht S. 89 Nr. VI.
Un eigenen Sachen des Käufers ijt ein Kauf für die Regel nit
möglich, 1. SS 306-—308, insbef. Bem. 1 3u 8 308 und vol. . I, 667 fe
NE 8 305, Cojack I S 121, If, 4, Ennecceru8 $ 324, HL, 1, ROC.
in Gruchot, Beitr. Bd. 48 S, 880 ff, Tipe, Unmöglichteit S. 62; vgl. auch
Norbem. V, 4 zum IN, Aofchn.; a. M. Dernburg 1 & 169, 1. „Neber den
Kauf einer verbfändeten Sache durh den Eigentümer hei der Ver:
iteigerung f. aber 8 1289 mit Bem. 1, b.
Wegen des RaufeS mit Wahlberedhtigung yet 88 262 ff. und ROC.
85.35 S. 2. Sit bei dem Maufe einer bewegliden Sache dem Käufer
die nähere Beitimmumg über Form, Daß oder ähnliche Berhält-
niffje vorbehalten, fo Be ein fog. Spezifitationsfkauf vor (vl. hiezu
Yınhem 6 vor S 262 und Dormiber, Der Spezifikationskauf, Zürth 1904).
MM