Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1. Titel: Kauf. Taufich. 3 433, 
V. SGegenitände des NanfvertragS: 
i. Allgemein: . 
8 folche bezeichnet das Gefeb allgemein jowohl Sachen als Rechte. 
% Allgemeine NYorausfeBung ift hier immer, daß jene NE bon 
Seite des Verkäufer3S rechtlich übertragbar jind. (Wird troßdem 
über einen Gegenftand, der nicht übertragbar ift, ein Naufvertrag abgeichloffen, 
io ut er nichtig, 1. S 306 3. 5. bezüglich des Nachlafies eines noch lebenden 
Dritten, val. hiezu Bem. 1. 3u S 306 und Cofad Bd. 1 8 121, 1, 5) 
Daß der Kaufgegenftand aber von Seite des RüäuferS weiter 
übertragbar ift, mird um Prinzipe nicht erfordert, € Lann deshalb 
3. 3. auch ein Nießbrauchsrecht oder ein nah S 1092 BGB. perfönlich be 
(Oränftes Wohnungsrecht Fäuflich erworben werden, wenn dadurch ein foldhes 
Recht nur in der Berfon des Käufers Gegründet werden foll (val. hiezu Die 
Dem. zu & 1059 und 8 1092). , . . , 
Auch Saden und Nechte Dritter fönnen mit pbligatorifdher Wirkung 
Avifchen den am Kaufvertrage beteiligten Parteien Gegenitand des Kaufes 
fein. Sache des Verkäufer3 it e8 dann, die dingliche Wirkung gegenüber dem 
Dritten herbeizuführen. Val. hiezu ferner unten Dem. V ill, 1, c, aber auch 
Bem. 1, € zu 8 439. Möglichermeile verftößt jedoch ein derartiger Vertrag 
gegen Die Juten Sitten (S 138). Ein Irrtum des Verkäufers über fein 
Cigentun Kann diefem auch nach $ 119 ein Anfechtungsrecht geben (val. v. Seeler 
in D. Yur.3. 1999 S. 16). . 8 
Der Verkäufer kannt hier auch den derzeitigen Eigentümer 
anweifen, fein Eigentum Direkt an den Käufer zu übertragen, was namentlich 
bei Faufmännilcdhen Lieferungsverträgen fer bäufig gefchiebht. 
Der Durchgang des Eigentums durch die Berjon des MerkäuferS ijt hier 
nicht nötig; der Verkäufer verfchafft hier nicht fein Cigentum, fondern das 
des Dritten, Der Käufer kann jich aber nur an feinen Verkäufer halten. 
Bol. hiezu Düringer-Sachenburg (1. Aufl.) Bd. 3 S.3. @83 Kann aber auch 
in Einzelfall ein direktes RKechtageflchäft zwifchen dem Dritten und dent 
Käufer zuftande Kommen; val. hierliber ROSE. Bd. 54 S. 213. Bol. ferner 
Rohler, Kauf einer fremden Sache, Arch. f. bürgerl. I. Bo. 30 S. 164 ff. 
Wegen der hier etma ein[hlagenden jubjekftiven Unmögligfeit 
al. Bent. 5 zu S 275 und ferner Dem, 4 zu 8 506. 
Bu beachten bleibt auch, daß das BGB. bei dem Kaufe eines Nech tes 
eine dem $ 932 liber gutgläubigen Erwerb bei Sachen entiprechende Vor: 
cOrift nicht Fennt, KOE. in 23. 1907 S. 589. 
Weiter können {fowobhl bereits vorhandene alS er ft fünftig entichenbe 
Sachen, bereit3 heftehende wie erit nen 3u Dec ründende NecdhHte 
Raufsgegenitände fein. (Wegen des Hofnungsfaufs 1 unten). Auch Kiber 
fünftige Xußgungen einer Sache fanıt ein Kauf abgefchloffen werden, 
diebei it indes aus Dem Gejamtinhalte des Vertrag3 zu entnehmen, ob nicht 
in Wirklichkeit ein Bachtvertrag vorliegt, vol. Yorbem. IN, 4, ferner Bem. !, 
4, a zu S 581, Dernburg Bd. !1 S 168 Iix. 2, Ennecceru8s S 324 Anm. 10, 
HOES. Bd. 6 S. 4, Bd. 26 S. 219, Bd. 27 S. 279. 
SHinfichtlih eines Gegen Handes, den die Barteien al8 zur Zeit vor- 
handen annehmen, der aber zur Beit des Hertragsabl lies nicht vor- 
handen ijt, |. S 306 mit Bem, 4. (Bei teilmeifem Nichtvorhandenfein 
it auch 8 139 3u beachten), Soweit e8 {ih bier aber um den Verkauf von 
echten handelt, fhlägt $ 437 ein. 
Megen erit Knftig. entitehender Urheberrechte bval. Miezler, 
Deutiches Urheber= und Erf.-Kecht S. 89 Nr. VI. 
Un eigenen Sachen des Käufers ijt ein Kauf für die Regel nit 
möglich, 1. SS 306-—308, insbef. Bem. 1 3u 8 308 und vol. . I, 667 fe 
NE 8 305, Cojack I S 121, If, 4, Ennecceru8 $ 324, HL, 1, ROC. 
in Gruchot, Beitr. Bd. 48 S, 880 ff, Tipe, Unmöglichteit S. 62; vgl. auch 
Norbem. V, 4 zum IN, Aofchn.; a. M. Dernburg 1 & 169, 1. „Neber den 
Kauf einer verbfändeten Sache durh den Eigentümer hei der Ver: 
iteigerung f. aber 8 1289 mit Bem. 1, b. 
Wegen des RaufeS mit Wahlberedhtigung yet 88 262 ff. und ROC. 
85.35 S. 2. Sit bei dem Maufe einer bewegliden Sache dem Käufer 
die nähere Beitimmumg über Form, Daß oder ähnliche Berhält- 
niffje vorbehalten, fo Be ein fog. Spezifitationsfkauf vor (vl. hiezu 
Yınhem 6 vor S 262 und Dormiber, Der Spezifikationskauf, Zürth 1904). 
MM
	        
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