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VIT. Abidnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
Öd. 51 S. 901 (Veräußerung einer Kundfchaft), Ripr. d. DLG. (Rolmar,
Bd. 12 S, 51, fowie insbel. ROSS, Bd. 67 S. 86 f. Veräußerung eines
Simmervermietungsgefchäfts), 1. auch die Bem. IV, 4 zu $ 459. Die Ber
änßerung einer ärztlichen oder anmalt{haftliden Braxis NE
Seld wird mehrfach al8 mit der Berufsehre unvereinbar und ‚de8hal als
unfittliches Yechtsgefchäft aufgefaßt, Die Srage wird aber jeweils nach
ben befonderen Umitänden des Einzelfalles zu prüfen fein (vgl. Schröder in
Sur. Wichr. 1902 S, 645 ımd Kubhlenbet dafelbjt S, 646, Seuff. Arch.
5b. 58 Dr. 1, Rfpr. d. OLG. [Brouniehweig) Bd. 5 E. 107 if, Bd. 6
Bofen] S. 33, Düringer-Hachenburg [1. Aufl.) Bd. 3 S. 5 und die dafelbit
Altierten Entfch, d. Chrengerichtshofs für Rechtsanwälte, Fromme, Entgeltliche
Uebertragung ärztliher Lraris, Berlin 1906, ROEC, in Sur. Wichr. EN
S. 473, NOS, Bd. 66 S, 139 und 143, echt 1909 S, 241, 242, 191
Ser. 2154, NOS, in BL f. MU, Bd. 74 Bd. 27 und Senf. Arch. Bd, 64
Nr. 181 Verkauf der Lraris eines HZahntedhnifer8 durch beifen Erben),
Warneyer Erg.-Bb., 1909 S. 5 Verkauf der Praxis eines BabhntechnikferS an
einen Zahnarzt) und S, 547 (desgleichen vom Vater auf den Sohn). N
Ueber Werfauf einer Zeitichrift, d. 0. der Redaktion und des Ver“
{ao8 folder vgl. OLG. Frankfurt im „Hecht“ 1908 Nr. 1774, auch Niezler,
Deutiches Urbheber- and Erf.-Kecht 8 71. u“
Nach VB. 1, 51 wurde in der U. Komm. die Möglichkeit eines „Kauf®‘
folcher Werte anerkannt, aber bon befonderen VBorfchriften für ders
artige Sülle abgefehen, „weil dasjenige, mas in denfelben den Berfäufer
obliege, fihH aus dem Inhalte des Vertrages unter u er Zren
und Glauben und allenfalls der VBerkehrSäfitte bon felbft ergebe.“ Bei jolcher
Den deBlage empfiehlt e8 Jich, bei Kaufverträgen der ebenbezeichneten Art,
der Klarftellung der VBerpflihtungsverhältnifie befondere Sorgfalt zuzumenden
Dernburg $ 169, I, Düringer-Oachenbura (1. Yufl.] Bd. 3 S. 4 md 5m 0.
balten dafür, daß derartige Objekte Überhaupt nicht Segenitand eines eigent-
{ichen Kaufvertrags Fein fönnen; wie bier aber Cndemann S 158, 1, Dertmnann
Borbem. 1, b, 8 vor 8 433, Crome, Syftem $ 212, 1, Neumann $ 433 Bem. L 4
und anicheinend au Pland Bent. 3 zu $ 433). 5
N Daß die Varteien ent echtsgeichäft nit „Kauf“ benennen, ift für
iO allein ‚Treilich für die rechtlidhe nnahnte eines wirklichen Kaufver-
trag8 nicht entfheidend AWindfcheid-Kipp, Band. $ 385). Val. Hiezu
auch die Borbem. Il über die Unterfcheidung des aufs bon anderen
Verträgen.
3. Wegen der Frage des Cigentum8 an der Emballage |. Bem. 2 zu 8 448.
4. Ueber die Beweislaft in Anfehung der Vertragsmüäßigkeit der Ware
vol N A zu $ 459. Wegen der übrigen DBeweislaftiragen f. unten Bem. VI, d
un pl, 8
VL Der Kaufbreis:
DBegriffsgemäß muß dieferin Geld be ftimmt werden MM. HN, 320 FE). Nur
danır fann das Nechtsgefchäft al8 Kauf gelten, namentlich da, wo nach Gefeß oder
bejonderen rechtsgefchäftlichen Beftimmungen für die Anwendbarkeit anderer Nechtsnormen
die Srifjtenz gerade ‚eines „Raufes“ vorausgefebt wird. Dies betonend, vermeifen
MN. 1, 351 beifbiel8weife auf den Sal eines Vorkaufsrecht8, fowie auf Berhältniffe bei
Kamtlienfideifommi fen.
"Nicht ausgefhloffen erfcheint, daß neben der SGeldleiftung auch
noch Seiftungen anderer Art hei DBeitimmumng des KaufpreifeSs verein-
bart werden. Im € I 8 460 war dies eigenS au8gejprochen. Sn der
IL. Romm. wurde die Beftimmung al8 Jelbftverftändlich und überflüjftg ge“
Ärichen. Nicht in Geld beftehende Leiftungen jener Art fommen namentlich
SE oltaft Der fon. Aıustragsreinifje häufig vor (vol CO. a BO,
Art. 96 mit Bem.). Die rechtliche Natur des Kaufvertrags wird dadurch
nicht berührt, ebenfowenig aber dadırch, daß hei der Berichtigung des
feitgefebßten Seldpreifes oder im Anfhlag auf denfelben der
an und für fi begründeten Seldleiftung andere Seiltungen unter:
Re werden, 3. DB. die Nebernahme einer Schuldverbindlich keit
e3 Verkäufers durch den Käufer oder die Hingabe eines Wertes art
Dablungs Statt. (So {con BR, IL IV cap. 3 85 Nr. 3). Val.
iezu $ 415 mit Bem. Wenn die Schuldübernahme vom ®läubiger ge-
nebmigt wird, {o gilt der Kaufpreis infoweit al8 getilgt; im anderen On
beftebt bie Kaufpreisforderung fort bi3 3ur wirklichen Befreiung deg Ber: