1, Titel: Kauf. Zauid. S 433.
537
fäufer8 durch den Käufer von der betreffenden Schuld. Ueber die Wbrede,
daß der Käufer den Kaufpreis abverdienen foll, val. Seuff. Arch. Bd. 59
Ir. 30. Zuläffig ift auch, daß neben dem fejten Kaufpreis, der als die
Hauptleiftung des Käufers erfcheint, noch Leiftungen in partiarifder
Sorm bedungen werden, val. ROSS, Recht 1907 S. 829, Uu5 der Praxis
vgl. ferner auch Seuff. Arch. Bd. 64 Nr. 108 (Gültigkeit der Abrede, daß
der Berkäufer dem Käufer ein Pferd in gleicher Preislage abkanfen foll ?).
Die Höhe des Kaufpreifes unterliegt ganz der freien Bereins
barıuna. Ein Recht, den Kauf nachträglich wegen übermäßigen Kauf
preife8 ({og. VerleBung über die Hülfte, lacsio ultra dimidium, laesio
enormis des gem. .) zu beanftanden, ft im BGB. nicht mehr anerkannt.
(Bon den Sejichtspunkten, wie 3. DB. den in S 138 BEGB. verwirklichten,
natürlich abgejehen.) ES itebht dies im Einklange mit den neueren Necht3-
anihauungen und der Richtung neuerer Gefebe (Jächtiiches GB. S 864,
bayrifches Sefeß vom 10. Novenıber 1851). „Sm Salle eines Betrugs
genügen die desfall8 zufichenden Rechtsmittel.” (M. 1, 321.) ,
Wegen der Beiimmungen des Preifes nach dem „Marktpreis“ vgl.
& 453 BOB. mit Bem. Ueber Iaufenden Preis, EL und
@ur8s val. Bem. IM oben. Wegen Verzinfung des Kaufpreile8 1. S 452
BGB. mit Bent. ”
. Die Berabredung dez Kaufpreifes durch die Barteien
felbit Kann fowmobl ausdrücklich als Hillfhweigend (lebteres als
präfumtive oder fiktive Mreisfeftfebung nach ©areis-FuchSsberger zu Art. 338
SGB. ä. &) gefhehen. Bei vielen Cinkfänfen, wie He im Tagesleben vor-
fommen, bildet leßtereS jogar die Regel, 10 3. B. wenn man {ih Brot, ein
®la3 Bier, eine Slafche Wein oder Ehen nach der Karte ufw. Kauft, In
andern Zällen wird vom Käufer fon beim VBertragsbegehren überhaupt
gar nicht nach dem Preife des AaufgegenftandeS gefragt 11nDd ohne weiteres
derjenige Prei3 bezahlt, den der Verkäujer hei Hingabe der Ware begehrt.
Sn foldhen Fällen ift ber von Merkäufer felbit frei zu beftinımende Vreis
im voraus {Hllichweigend angenommen (vgl. dazu BOB. S 315). MM. a. W,,
e8 muß genügen, Daß Die Leitung aus objektiv gegebenen Momenten
beftimmbar ift, vgl. biezu Staub, Komm. in Anm. 18 vor S 378 SSH.
und die weiteren Einzelheiten in Aum. 25 a. a. D., f ferner die Bem. zu
8 242 in diefem Komm., Danz, Die Austegung der NechtSgefhäfte S. 39 ff.
und in Zur. Wichr. 1908 S, 631 Angemeffener oderfundenkblidher
Rrei3 P), dagegen aber auch Jofef in Bayr. 3. f. 9. 1909 S. 89.
, Wegen Yrrtums8 des Berkäufer8 über die Marktlage und
zine etwaige Aufflärungspflicht des andern Teiles vol. Kipr. d. DLG.
Bd. 2 S, 500.
„Daß die Beitimmung des Kaufpreifes durch einen Dritten
yuläffigerweife erfolgen fanıt und wie fi dann bie echtsverhältnijfe ge:
talten, ergeben SS 317—319 BGG. 5
. A Handelskäufe beftimmt S 380 Aof. 1 SGB, inwieweit hei
einer Berechnung des Kaufpreijes nach dem Gewichte der Ware das Ge-
micht der Verpackung Taragewicht) in Abzug kommt.
Wegen der Zahlung und Bablungsgeit des EN insbe]. des
Rreditfanfs und einer fpäteren Aurücnahme der Areditierung ıC.
|. unten Gem. IX.
Einen befonderen Streitpunkt Gie LeugnungsStheorie— bie Cinrede-
theorie!) bildet die Frage der Veweislait, wenn der a
Kaufpreis gefordert wird, Stöhbzel {f. Schulung f. d. 3zivilijft. Praxis Bd. 1
S. 55 ff. und ferner DE im „Recht“ 1901 S. 508 ff. und 1902
S, 571 ff.), Towie Staub in Anm. 32 feiner Allgemeinen Einleitung im Romm. 3.
SGB. (6./7. Aufl.) und au in D. Iur.3. 1897 S. 195 Nr. 3 (val. N
aber 8. Aufl. Bem. 85 vor & 373 HGB.) behaupten, daß, wer einen Kreis
al8 den angemeilfenen ar beweifen müfje, daß fein a
reis vereinbart fei 4. auch Seuft, Arch. Bd. 34 Ir. 168). Staub will
jedoch feinerfeit3 diejenigen Verhältnifje auznehmen, in denen e5 Megel ft,
bei der Beftellung nur von der Ware und gar nicht von dem Vreije zu
{prechen. Dagegen ausführlich unter hiftorifcher Daritellung der Streitfrage
Behinger, Recht 1901 S. 161 ff. und Frande in BL |. NA. Bd. 65 S. 8.
ber darauf hinweift, daß nah dem BGB. und der Verfehrsauffaffung all-
gemein auch der angemeffene Kaufpreis ein „vereinbarter fei [im 8 433 {fet
herhaudt nur bon der Milicht, den „vereinbarten“ Raufpreis zu zahlen, die