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1. Titel: Kauf. Tau. S 433. 539
Aufgeben der Sache ift noch keine Nebergabe. Nebergabe ift vielmehr
der zweifeitige NedhtBakt der Sr EEE AN (vgl. Düringer-
Hachenburg [1. Aufl.) Bd. 3 S. 17 ff.). Der Unterfhied der Nebergabe von der
oloßen Adkieferung liegt darin daß leßtere dem Käufer lediglich Die-
jenige tatfädlidhe räumlidhe Beziehung zur Ware verfchafft, die ver:
zinbart ift; der Nebergabe entfpridht auf Seite des Käufers die Un-
nahme, der Ablieferung die AMbnahme; über leßtere Näheres unten
IX, 2; vol. au Düringer-Gachenburg a. a. OD.
Ueber den Untertchied zwijchen ANbkieferung und Ankunft val.
ROGE. in GOrucdhot, Beitr. Bd. 48 S. 1015 und auhH ROSE, Bd. 52 S. 399,
. Ueber die Frage, ob dem Berkäufer allgemein eine Neber:
A t oder UeberbringungSpflidht obliegt, |. Bem. 2—4
au .
Durch die Se des Sigentum3 an der Sache fol der Käufer
daran jene rechtlide Vollberrichaft erlangen, mie foldhe durch den im
BGB. aufgeftellien Eigentums begriff Ne wird. Daß vom
Gelee, der deutfchen Nechtsanfchamung und der heutigen En SON (T MP
zntiprechend, Eigentum auf Seite des Räufer8 gefchaffen werden fol,
itebt im ®egenjaße zu der römifch-rechtlidhen Doktrin, welde aus dem Kouf-
vertrage nur Die abgeblaßte Verpflichtung des Verkäufer ableitete, dem
Käufer N habere licere (den ungeltörten Genuß des KAaufsgegenftandes)
zu gewähren.
Der gefegliche Ausdruck: „verfhaffen“ Iäßt zudem ein Dopypeltes
erfennen, nämlich:
x) einmal, daß durh den obligatorifbhen Kaufvertrag für fidh
allein noch fein EigentumSübergang herbeigeführt wird, fondern dazu
auch noch alle jene Erfordernifile kommen mühffen, er nach dem
BOB. zur Entffehung von Eigentum als einer dinalichen Hecht3-
;virkung notwendig find, und
zum andern, daß der Verkäufer feinerfeitZ verbunden it,
alle diejenigen rechtlihen Schritte zu tun, Erklärungen abzugeben und
Handlungen vorzunehmen, welche zur Herbeiführung jener dinglichen
Be geichlich erforderlih werden. (Verfhaffungs-
prinzip; Me. Il, 213, 317.) Die hier vermeinte VBerfchaffungspflicht
tellt Demnad) eine Leifltungspflicht des Verkäufers dar Überein-
jtimmend land in Bem, 6, a zu S 438, auch Siber, Rechts
ang S. 164 ff. und in IbheringS Iahrb. Bd. 50 S. 235, jowie
Tibe, Unmöglichkeit S. 44 f.; dagegen will Schloßmann in Iherings
Sahrb. Bd. 45 S. 97 . hierin nur einen ungenaueEN Musdruck für
die Verpflichtung Pe N erblicfen). Val. hiezu ferner
Hohenftein, Arch. f. bürgerl. RN. Bd. 25 S. 76 I., fowie Ecciu8, Das
SL Eigentumsvertchaffung beim Kaufe, Öruchot. Beitr. Bd. 50
S, 494.
Bei Der Sachen genügt dazu die nah Maßgabe des
8 929 BGB. qualifizierte Nebertragung. Mit einer SESrfjaßübergabe
nach 88 930, 931 braucht fich der Mäufer aber nicht zu begnügen (vgl.
Staub Ann. 34 Exkurs vor 8 373). Bezüglich der Nebergabe von Di$s-
Dofjitions8spapieren |. Anm. 35 vor S 373 bei Staub, Komm. 3. DOB.
. Bein Verkaufe von Grundftücen kommen noch befonder8 die Vor-
jchriften des & 873 BGB, über den dinglichen Vertrag, dann diejenigen über
die Auflalfung und Eintragung im Örundbuch S 925) in etracht.
Bur Gerbeiführung der keßteren hat der Verkäufer, foweit nötig, mitzu-
wirken. Sit er felbit noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen,
Jo hat er diefe ihn legitimierende GER EL er}t ermirfen.
Der Verkäufer hat bei Orunditücden alfo erft voll erfüllt, wenn die
Auflaftung obne Hindernis gefchah, val. NOS, Bd. 50 S. 138 ff. Seuff.
Arch. Bd. 57 Nr. 189. Ueber die Zrage, vb der Verkänfer nach der Auf
(affung die Eintragung auf den Käufer verhindern kanıt, vgl. du Chesne in
D. Yur.8. 1907 S. 707. Ueber Verzug mit der Entgegennahme der Yuf-
(affumg und über die Frage, ob die Si ibeltimmung für die Anflaffung
unter allen Umftänden die Angabe eines beftinınten AuflaungsStermins
enthalten muß, I. ROS. Bd. 69 S. 108 ff. . ”
Ueber Vermerk im bergrechtlihen Gemerkenbuche beim Verkaufe
bon Auren dal Schule in D. Kur. 2. 1907 S. 705.
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