Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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I. AbfjOnitt; Inhalt der Schuldverhältniffe, 
Raufalzufammenhang anfhließen. Die Entfeheidung über den jog. jurifttjhen SKaujal- 
zufammenhang muß ftet® entweber von der Feftftelung einer foldjen . rechtserheblichen 
Tatjade ausgehen oder regreifiv auf fie zurüdführen. Für die Verknüpfung der foOließlich 
in Frage kommenden Rechtswirkung mit diejem fog. urfächliden Moment find nun aber 
nicht bloß Logifche, fonbdern auch fpezifijch juriftijhe Erwägungen entjdheidend, die wir unter 
£. (af dem SefichtSpunft des fog. adäquaten BZujammenhang2) näher in8 Auge fajjen werden. 
> In bejonderer Anwendung auf die Lehre vom Schadenserjak ijt Hervorzuheben : 
a) Bedingung im philofophijhen Sinne ift nur ein Umftand, ohne den ein Erfolg 
nicht eingetreten fein würde. Infoferm ift jede wirklige Bedingung eine 
conditio sine qua non, Die notwendige Verkettung de8 Erfolges mit der 
Bedingung würde hHienach zu verneinen jein, wenn der Erfolg au ohne diefe 
Bedingung eingetreten wäre. Daß aber der Begriff der conditio sine qua 
„on in diefem fiveng Cogifhen Sinne juriftijh unbrauchbar it, Hat für die 
Behre vom Schadenserfag bereit? Enneccerus, Bürgerl. KR. II, 2. Aufl, S. 592 
Nr. 7 bemerkt. Er führt dafür zwei Beijpiele an, zunächft ein folcheS nit 
aofitiver Handlung (Urfächlichteit zugleich im philofophiichen Sinne): A und 
B fchießen gleichzeitig auf C, jeder Schuß bewirkt eine tödliHe Verwundung; 
'odann ein foldeS mit negativer Handlung (Unterlafjung): zwei Lieferanten 
’erjhiebener Majchinenteile kommen gleichzeitig in Verzug. Augeniheinlich 
vird niemand zweifeln, daß im erfteren Fade A und B folidarifch für die 
Tötung, im legteren A und B jeder alternativ für den ganzen durch den 
Berzug entftehenden Schaben Haftbar gemacht werden Können. Denn wohin 
ollte e8 führen, wenn im erfteren Falle unter Berufung auf die conditio sine 
ua non fowohl A wie B einwenden dürften, daß der Erfolg auch ohne ihre 
Fätigleit eingetreten fein würde; wenn in leßterem Falle [owohl A wie B 
inwenbden könnten, daß auch bei rechtzeitiger Lieferung ihre3 Majdhinenteils 
vegen bes Berzugs der anderen die Maljcdhine rechtzeitig nicht Hätte hHergeftellt 
verben fönnen? Prozefiualifch könnte man hier zwar an die fog. Unzuläffigkeit 
inet fog. exceptio ex jure tertii denken, die aber, foweit e8 fi um Lenugnung 
)e8 Kaufalzufammenhangs, einfad) Seugnen des Anfpruch3 Handelt, nicht vorliegt. 
Die beiden Fälle beftätigen alfo die Hier vertretene Differenz des juriftijhen 
Arjachenbegriffs vom philofophilgHen in bejonders evidentem Waße, Im 
‚uriftijgen Sinne tommt e8 nämlich nur auf die ex praesenti zureidende, 
richt auf die ex post notwendig erfjheinende Bedingung an (principium rationis 
zufficientis, principe de la raison, vgl. oben zu IM, 1). 
Au3 diejem Geficht3punkte wird au allein die Lehre von der jog. Unter: 
drechung des KaufalzufammenhangsS verftändlih. Eine jolde liegt keineswegs 
bor, wenn nad) Seßung einer zureihenden Bedingung de8 Erfolges durch A 
noch eine weitere ebenfal zureidende Bedingung eintritt, die denjelben Erfolg 
herbeigeführt Haben würde, vorau8gefeßt, daß der Erfolg durch die erfte Be: 
dingung jdon herbeigeführt worden ijt. Wenn z. B. A daZ Gebäude de3 C 
jerftört Hat, nachträglig aber eine allgemeine Feuerabrunit eintritt, in der 
zmweifello8 diefes Gebäude mit vernichtet fein würde, fo befreit Leßterer Umftand 
den A nicht von feiner Schadenserjakpflicht. Bal. 1. 7 D. quod vi aut clam 43, 
24 (quia non ex post facto, sed ex praesenti statu damnum factum sit 
nec ne, aestimari debet). 
„Unterbrodjen“ wird der juriftijhe Maufalzujammenhang nur, wenn eine 
neue Bedingung jede Beziehung der in Frage ftehenden zum Erfolge fo durch: 
jneidet, daß lepterer feine zureidhende Begründung allein in der Iekten 
Bedingung, die aber zZeitlid inmer noch vor dem Erfolge liegen muß, findet, 
jet e8 auch unter Mitberücfihtigung anderer, aber jedenfalls unter Ausfhluß 
ber in Frage ftebhenden früheren Bedinauna. Wenn alio A durch B 2wWar
	        
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