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I. AbfjOnitt; Inhalt der Schuldverhältniffe,
Raufalzufammenhang anfhließen. Die Entfeheidung über den jog. jurifttjhen SKaujal-
zufammenhang muß ftet® entweber von der Feftftelung einer foldjen . rechtserheblichen
Tatjade ausgehen oder regreifiv auf fie zurüdführen. Für die Verknüpfung der foOließlich
in Frage kommenden Rechtswirkung mit diejem fog. urfächliden Moment find nun aber
nicht bloß Logifche, fonbdern auch fpezifijch juriftijhe Erwägungen entjdheidend, die wir unter
£. (af dem SefichtSpunft des fog. adäquaten BZujammenhang2) näher in8 Auge fajjen werden.
> In bejonderer Anwendung auf die Lehre vom Schadenserjak ijt Hervorzuheben :
a) Bedingung im philofophijhen Sinne ift nur ein Umftand, ohne den ein Erfolg
nicht eingetreten fein würde. Infoferm ift jede wirklige Bedingung eine
conditio sine qua non, Die notwendige Verkettung de8 Erfolges mit der
Bedingung würde hHienach zu verneinen jein, wenn der Erfolg au ohne diefe
Bedingung eingetreten wäre. Daß aber der Begriff der conditio sine qua
„on in diefem fiveng Cogifhen Sinne juriftijh unbrauchbar it, Hat für die
Behre vom Schadenserfag bereit? Enneccerus, Bürgerl. KR. II, 2. Aufl, S. 592
Nr. 7 bemerkt. Er führt dafür zwei Beijpiele an, zunächft ein folcheS nit
aofitiver Handlung (Urfächlichteit zugleich im philofophiichen Sinne): A und
B fchießen gleichzeitig auf C, jeder Schuß bewirkt eine tödliHe Verwundung;
'odann ein foldeS mit negativer Handlung (Unterlafjung): zwei Lieferanten
’erjhiebener Majchinenteile kommen gleichzeitig in Verzug. Augeniheinlich
vird niemand zweifeln, daß im erfteren Fade A und B folidarifch für die
Tötung, im legteren A und B jeder alternativ für den ganzen durch den
Berzug entftehenden Schaben Haftbar gemacht werden Können. Denn wohin
ollte e8 führen, wenn im erfteren Falle unter Berufung auf die conditio sine
ua non fowohl A wie B einwenden dürften, daß der Erfolg auch ohne ihre
Fätigleit eingetreten fein würde; wenn in leßterem Falle [owohl A wie B
inwenbden könnten, daß auch bei rechtzeitiger Lieferung ihre3 Majdhinenteils
vegen bes Berzugs der anderen die Maljcdhine rechtzeitig nicht Hätte hHergeftellt
verben fönnen? Prozefiualifch könnte man hier zwar an die fog. Unzuläffigkeit
inet fog. exceptio ex jure tertii denken, die aber, foweit e8 fi um Lenugnung
)e8 Kaufalzufammenhangs, einfad) Seugnen des Anfpruch3 Handelt, nicht vorliegt.
Die beiden Fälle beftätigen alfo die Hier vertretene Differenz des juriftijhen
Arjachenbegriffs vom philofophilgHen in bejonders evidentem Waße, Im
‚uriftijgen Sinne tommt e8 nämlich nur auf die ex praesenti zureidende,
richt auf die ex post notwendig erfjheinende Bedingung an (principium rationis
zufficientis, principe de la raison, vgl. oben zu IM, 1).
Au3 diejem Geficht3punkte wird au allein die Lehre von der jog. Unter:
drechung des KaufalzufammenhangsS verftändlih. Eine jolde liegt keineswegs
bor, wenn nad) Seßung einer zureihenden Bedingung de8 Erfolges durch A
noch eine weitere ebenfal zureidende Bedingung eintritt, die denjelben Erfolg
herbeigeführt Haben würde, vorau8gefeßt, daß der Erfolg durch die erfte Be:
dingung jdon herbeigeführt worden ijt. Wenn z. B. A daZ Gebäude de3 C
jerftört Hat, nachträglig aber eine allgemeine Feuerabrunit eintritt, in der
zmweifello8 diefes Gebäude mit vernichtet fein würde, fo befreit Leßterer Umftand
den A nicht von feiner Schadenserjakpflicht. Bal. 1. 7 D. quod vi aut clam 43,
24 (quia non ex post facto, sed ex praesenti statu damnum factum sit
nec ne, aestimari debet).
„Unterbrodjen“ wird der juriftijhe Maufalzujammenhang nur, wenn eine
neue Bedingung jede Beziehung der in Frage ftehenden zum Erfolge fo durch:
jneidet, daß lepterer feine zureidhende Begründung allein in der Iekten
Bedingung, die aber zZeitlid inmer noch vor dem Erfolge liegen muß, findet,
jet e8 auch unter Mitberücfihtigung anderer, aber jedenfalls unter Ausfhluß
ber in Frage ftebhenden früheren Bedinauna. Wenn alio A durch B 2wWar