Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1. Titel: Kauf. Taufdh. S 433. 543 
Häufig aber fommt eS vor, daß jene Infolvenz 10 on vorher 
vorhanden, dem Verkäufer aber nit bekannt war. Der Verkäufer 
wird hier auf Grundlage des 8 119 Abi. 2 wegen Irrihums anfechten 
fönnen, da die KAreditmwürdigleit des Käufers als eine im Verkehre 
wefentliche Eigenfchaft gelten darf, wenn anders auch anzunehmen it, 
daß der ESrklärende bei Kenntnis der Sachlage und bei verftändiger 
Würdigung des FalleS die Erklärung nicht abgegeben haben würde. 
Mit folcher Anfechtung wird dann regelmäßig nach Maßgabe des 
S 139 das ganze Raufgefchäft zufammenbrechen. (Vol. hierüber 
Yen. 1, 4, c zu 8 119, Staub in Anın. 38 ff. Exlur8 vor $ 373 HGB, 
Türk bei Gruchot, Beitr. Bd. 43 S. 459 ff, RNegelsberger in Iherings 
Xahrb. Bd. 40 S. 478, Ripr. d. Ov®G. Bd. 2 S. 39, Bd. 36.9 
Bd. 4 S. 31, DE Un in Bl. |. RA. Bd. 65 S. 412 und aus 
Früberem NRechte insbe]. ROSS. Bd. 22 S. 81, fowie ferner NOES. 
in Sur. Wichr. 1907 S. 737 und Bd. 66 S. 385 ff., Nipr. d. DLG. 
(Hamburg) Bd. 15 S. 311; dagegen aber Schollmeyer 1, a zu S 321, 
vermittelnd Sei im Arch. f. bürgerl. N. 1900 S. 47 ff, 1. ferner 
Nillen in Zur. Wchr. 1903 S. 361 F. und Samuelien in Bayr. 3. 
* %. 1909 S, 166. . 
Dies wird auch dann gelten dürfen, wenn der Verkäufer fchon 
erfüllt Sn vgl. Staub a. a. ©. und Türk a, a. OD. S. 567. 
Ueber Wirkungen der Anfechtung eine8 Kaufgefchäftz über bewegliche 
Sachen wegen Willensfehler, insbefondere wegen Zrrium5 des 
Berkäufer8 über die Kreditfähigkeit, im Konkurie des Käufers 
vgl. Carften8 in Jur. Wichr. 1904 S. 134. 
Weber die Frage. ob und inwieweit der zum Ber kaufe Bevyoll- 
mäcd a das Kaufgeld itunden darf, vol. Jojef in Gruchot, Beitr. 
Bd. 51 S. 273 ff; f. auch ®roß, Kauf und Verkauf auf Borg durch 
zinen zum Barabihluß Bevollmächtigten und Verwandtes, Leipzig 1909. 
Ueber Auslegung einer En A DR „bi8 zum Verbrauch der 
Kauffache“ vgl. Senf. Arch. Bd. 64 Ir, 57. 
Ueber Berzinfung des Kaufpreijes 1. 8 452 mit Bem. 
Dadurch, daß der Kaufpreis in Wechfeln veriprochen wird, wird der NRechtS- 
Harakter des Sage [DAN an fich nicht alteriert, vol. hierüber im einzelnen 
Staub in Anm. 64 ff. Erkur8 vor 8 373 HGB. und a 
Bd. 3 S. 45—47; f. aber auch DL®SG. Stuttaart, Bl. f. RA. Bd. 71 S. 611, 
iowie oben Bem. 1, n. . , 
Nleber die Frage des SchadenzerfakeS wegen Nichterfüllung bei Zahlungs: 
RS des Käufers vor Nebergabe der Ware val. Sörtic in D. Yur.3. 
1902 S. 64 #. und die dort zitierte Literatur. 
Sür die Beiweislait hinjicotlich ber Bahlung des KaufpreifeSs müffen die 
allgemeinen Srundfätße gelten. Daher obliegt der Beweis der Bablung im 
Streitfalle dem diefe Bebauptenden. 
x) Eine befondere Streitfrage bildet die Beweislaft beim og. Hands 
oder Realkauf über diefen Begriff und defjen Cr Natur 1. 
oben Bem. I, d)., Hält man an der oblig REM EN yundnatırr 
au diefes Kaufgefhäfts feft, fo fan eine Beweislaftverfhiebung 
nicht angenommen werden; zum mindeften Hätte eine Joldhe, wenn 
gewollt, irgend eine befonderen Ausdrucks im Gefebe felbft bedurft 
(im der IL Komm. wurde ein dahingehender Antrag nicht angenommen; 
pol. %. IL, 51). Dazu fommt, daß ja in dem Augenblicke, in 
welchem den: Käufer der KMaufsgegenitand übergeben wird, ohne daß 
er 3zablt, im @runde genommen auch begrifflidh gar fein Handkauft 
mehr vorliegen mürde und damit wieder die obige Beweis regel 
eltend gemacht werden Ffünnte. Auch ft die Orenzlinie zwifchen 
Sandfauf und Nichthandkauf in vielen m in der Praxis Ihwer zu 
ziehen. Sm Hbrigen erwächft dem Käufer ein hefjonderer Nachteil 
durch das Belajien der allgemeinen Beweisregel re nicht: in 
fehr vielen Fällen ift dem Berkänfer die Berfon des KäuferS ohnedies 
nicht näher bekannt geworden, fo daß Jich ein Rechtsftreit überhaupt 
nicht anfnüpfen kann; gegenüber der häufiger vorkommenden Bes 
Jauptung, e3 hätten zu Bareinkäufen ausgefchite Dienftboten in 
Wirklichteit auf Borg entnommen, muß ich der Dienftherr eben in 
anderer Weije Kcohern KU und Ouittungsbicher 20), vgl. 
Ühorkaupt S 368: in vielen Getchäften erhält der Räufer ferner 
C) 
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