1. Titel: Kauf. Taufdh. S 433. 543
Häufig aber fommt eS vor, daß jene Infolvenz 10 on vorher
vorhanden, dem Verkäufer aber nit bekannt war. Der Verkäufer
wird hier auf Grundlage des 8 119 Abi. 2 wegen Irrihums anfechten
fönnen, da die KAreditmwürdigleit des Käufers als eine im Verkehre
wefentliche Eigenfchaft gelten darf, wenn anders auch anzunehmen it,
daß der ESrklärende bei Kenntnis der Sachlage und bei verftändiger
Würdigung des FalleS die Erklärung nicht abgegeben haben würde.
Mit folcher Anfechtung wird dann regelmäßig nach Maßgabe des
S 139 das ganze Raufgefchäft zufammenbrechen. (Vol. hierüber
Yen. 1, 4, c zu 8 119, Staub in Anın. 38 ff. Exlur8 vor $ 373 HGB,
Türk bei Gruchot, Beitr. Bd. 43 S. 459 ff, RNegelsberger in Iherings
Xahrb. Bd. 40 S. 478, Ripr. d. Ov®G. Bd. 2 S. 39, Bd. 36.9
Bd. 4 S. 31, DE Un in Bl. |. RA. Bd. 65 S. 412 und aus
Früberem NRechte insbe]. ROSS. Bd. 22 S. 81, fowie ferner NOES.
in Sur. Wichr. 1907 S. 737 und Bd. 66 S. 385 ff., Nipr. d. DLG.
(Hamburg) Bd. 15 S. 311; dagegen aber Schollmeyer 1, a zu S 321,
vermittelnd Sei im Arch. f. bürgerl. N. 1900 S. 47 ff, 1. ferner
Nillen in Zur. Wchr. 1903 S. 361 F. und Samuelien in Bayr. 3.
* %. 1909 S, 166. .
Dies wird auch dann gelten dürfen, wenn der Verkäufer fchon
erfüllt Sn vgl. Staub a. a. ©. und Türk a, a. OD. S. 567.
Ueber Wirkungen der Anfechtung eine8 Kaufgefchäftz über bewegliche
Sachen wegen Willensfehler, insbefondere wegen Zrrium5 des
Berkäufer8 über die Kreditfähigkeit, im Konkurie des Käufers
vgl. Carften8 in Jur. Wichr. 1904 S. 134.
Weber die Frage. ob und inwieweit der zum Ber kaufe Bevyoll-
mäcd a das Kaufgeld itunden darf, vol. Jojef in Gruchot, Beitr.
Bd. 51 S. 273 ff; f. auch ®roß, Kauf und Verkauf auf Borg durch
zinen zum Barabihluß Bevollmächtigten und Verwandtes, Leipzig 1909.
Ueber Auslegung einer En A DR „bi8 zum Verbrauch der
Kauffache“ vgl. Senf. Arch. Bd. 64 Ir, 57.
Ueber Berzinfung des Kaufpreijes 1. 8 452 mit Bem.
Dadurch, daß der Kaufpreis in Wechfeln veriprochen wird, wird der NRechtS-
Harakter des Sage [DAN an fich nicht alteriert, vol. hierüber im einzelnen
Staub in Anm. 64 ff. Erkur8 vor 8 373 HGB. und a
Bd. 3 S. 45—47; f. aber auch DL®SG. Stuttaart, Bl. f. RA. Bd. 71 S. 611,
iowie oben Bem. 1, n. . ,
Nleber die Frage des SchadenzerfakeS wegen Nichterfüllung bei Zahlungs:
RS des Käufers vor Nebergabe der Ware val. Sörtic in D. Yur.3.
1902 S. 64 #. und die dort zitierte Literatur.
Sür die Beiweislait hinjicotlich ber Bahlung des KaufpreifeSs müffen die
allgemeinen Srundfätße gelten. Daher obliegt der Beweis der Bablung im
Streitfalle dem diefe Bebauptenden.
x) Eine befondere Streitfrage bildet die Beweislaft beim og. Hands
oder Realkauf über diefen Begriff und defjen Cr Natur 1.
oben Bem. I, d)., Hält man an der oblig REM EN yundnatırr
au diefes Kaufgefhäfts feft, fo fan eine Beweislaftverfhiebung
nicht angenommen werden; zum mindeften Hätte eine Joldhe, wenn
gewollt, irgend eine befonderen Ausdrucks im Gefebe felbft bedurft
(im der IL Komm. wurde ein dahingehender Antrag nicht angenommen;
pol. %. IL, 51). Dazu fommt, daß ja in dem Augenblicke, in
welchem den: Käufer der KMaufsgegenitand übergeben wird, ohne daß
er 3zablt, im @runde genommen auch begrifflidh gar fein Handkauft
mehr vorliegen mürde und damit wieder die obige Beweis regel
eltend gemacht werden Ffünnte. Auch ft die Orenzlinie zwifchen
Sandfauf und Nichthandkauf in vielen m in der Praxis Ihwer zu
ziehen. Sm Hbrigen erwächft dem Käufer ein hefjonderer Nachteil
durch das Belajien der allgemeinen Beweisregel re nicht: in
fehr vielen Fällen ift dem Berkänfer die Berfon des KäuferS ohnedies
nicht näher bekannt geworden, fo daß Jich ein Rechtsftreit überhaupt
nicht anfnüpfen kann; gegenüber der häufiger vorkommenden Bes
Jauptung, e3 hätten zu Bareinkäufen ausgefchite Dienftboten in
Wirklichteit auf Borg entnommen, muß ich der Dienftherr eben in
anderer Weije Kcohern KU und Ouittungsbicher 20), vgl.
Ühorkaupt S 368: in vielen Getchäften erhält der Räufer ferner
C)
1)