|. Titel: Berbfligtung zur Letjtung. Borbemerfungen zu den SS 249—255. 47
tödlich verlegt darniederliegt, dann aber von C, deffen Eingreifen in feiner
Weifje durch die Handlung des B motiviert wird, fjelbjtändig getötet wird, oder
durch einen unerwarteten Zufall, 3. B. dur Blipjdhlag getötet wird, fo it der
Tod al3 folcher dem B nicht zuzurechnen. Der Kaufalzufammenhang if nad)
juriftijger Denkweife „unterbrochen“ ; im rein pöilofophtidhen Sinne der conditio
sine qua non mürbe hier ein Kaufalzufammenhang überhaupt nit zu kon-
jruieren fein. Dagegen bleibt in Ddiefem Falle der Schadenzerfaßanfprud an
fi wegen der Verlegung felbft felbftverftändlich unberührt; der Verleger wird
jeßt feine8iweg3 von jeder Schadenzerjabpfliht befreit, er profitiert nur den
:atlädhlidhen Borteil, der mit der zeitligen Begrenzung des von id in Lauf
gefeßten Raufalverlaufs durch daS nachträgliche zufällige Ereigni2 verbunden
it. (1.308 4 D. 9, 2: de vulnerato actio erit, non de oceiso; 1. 57 D. 19, 2:
actio ob ea ipsa sit, per quae non extrinsecus alia causa oblata, damno
quis adfectus est.) Dies überfieht m. €. v. Zuhr, Krit. Vierteljichr. Bd. 49
3, 80 bei Entiheidung de3 folgenden, au von Squnmeyer, Komm. S. 33
und von Filher, Der Schaden nah BGG. S, 209 beiprochenen Falls: X Hat
dem Hunde de8 A eine ohne Bleibenden Nachteil Heilbare, aber fhmerzliche
Wunde beigefügt, A erfhieht den Hund, um ihm die Schmerzen ZU er]baren.
bp. Thur jhreibt: „Ih glaube, A Hätte fLüger daran getan, erit die Herftellung$s
foften zu verlangen; dann Hätte er mit dem Hunde anfangen fönnen, was er
wollte. Solange aber A die Koften nicht verlangte, war X zur Heilung des
HundeS verbflichtet, welde durch einen Umftand, den er nicht zu vertreten Hat,
unmöglich geworden i{ft; er braucht alj]o nicht? zu zahlen.“ Io meine:
A fann mindejtenS einen Geldbetrag in Höhe der Jachverftändig fejtzufteNenden
Geilungskoften al SchadenzZerjaß beanfpruchen. Nehmen mir an, der Hund
wäre nach jachverftändigem Gutachten an der Wunde zwar nicht frepiert, aber
entivertet, 3. B. weil er auf einem Auge erblindet oder fonft verkrüppelt geblieben
wäre. A fann in diefent Falle nicht uur die HeilungsSkoften, fondern aud
dieje Entwertung als Schadenzerfaß verlangen. Denn diefer Anfpruch it
fällig geworden mit der Verlegung. Durch die Tötung hat {ich der urfpängliche
Aufbruch auf Naturalherftelung (S$ 251 Ab. 1) audg ohne befondere vorherige
Erklärung des A in einen Anfprug auf Geldentihädigung umgewandelt. Was
A mit dem für ihn entwerteten Hunde anfangen will, it von vornherein
jeine Sache; er braucht, nachdem einmal der Schaden entjtanden ft, nicht erit
ausdrücklich zu erklären, daß er Ent{Hädigung in Geld verlange; zum mindeften
{it die von {Hm vorgenommene Tötung eine diefe Erklärung erjeßende fonkiudente
Handlung. Val. auch Ben. 5 zu & 249. Dieje Fälle beweifen, daß die Zuriftifche
Raufalität jtet3 auf einer teleologijchen, zwectbeziehenden Anfchauung des
SejhHehenZ beruht. Der Bwecgedanke aber, der. das juriftildge Kanjalitäts:
urteil leitet und ihm jeine Grenzen feßt, (äBt fi allgemein dahin fennzeichnen,
daß e8 ftet3 gilt, für einen Erfolg eine nach dem Prinzip des zureichenden
Grunde gefeglid Haftbare Perfjon zu finden. Daher ift der juriftiiche Kaujal=
zujammenhang unlösbar von den gejeglig gegebenen Haftungsgründen. Diele
bilden jtet3 ein Iogiid notwendige Mittelglied in der Schluhfette. Nach ihnen
beitimmt e8 fi ausfhließlidh, ob ein Erfolg einer Berfon „zugerechnet“ werden
fanız. Und Hieraus ergibt fih von felbit, daß der Umfang bzw. die Tragweite
de3 juriftijgHen Kaujalnezu8 verfchieden ausfallen muß je nad Berjchieden heit
der gefeglidgen HaftungSgründe, E€3 fönnen aljo, da Hiemit die Nbgrenzung
de3 KaujaklzufammenhHangS auf eine bloße AuslegungSfrage reduziert wird,
verjchiedene teleologiihe Berehnungsmaßitäbe Zur Anwendung fommen. Mit
anderen Worten: Der Zwed de3 SGejehes beftinumt in jedem einzelnen
alle daz Seament, den Ausichnitt au8 den allgemeinen BedinaungSfombler,