I. Abfnitt: Inhalt der Schuldverhältnifie.
nnerhalb deffen der Richter nad zureihenden Bedingungen juchen darf, menn
:T vom Erfolge au8geht, oder umgekehrt innerhalb deren er die zuredhenbaren
Erfolge abzugrenzen Hat, wenn er von der Handlung (dem Verhalten) der
Berjon ausgeht. In Anwendung auf den Schadenzerfaß Heißt dies, da nur
»tejenigen Folgen eines fhäbigenden Ereigniffe8 dem dafır Haftbargemachten
‚ugerechnet werden dürfen, welche der Gefekgeber bei Mufftelung feiner HGaftungs-
zegel abftrakft in Rednung z0g, für die er, wenn er den konkreten Sal
vor Yugen gehabt Hätte und zwar felbftverftändlid in dem Zeitpunkte, in dem erft
das fqädigende Ereigniz jelbit, 3. B. die Handlung des Täter8, dem jeine
Norm (Ber oder Gebot) gefeßt i{ft, aber noch nicht die Folgen eingetreten
waren, dem Täter die Verantwortung auferlegt Hätte. Dies und nicht8 anderes
it un. €, der Kern der fog. Lehre vom adäquaten Kanfalzufammenhang, der im
Srunde nicht? andereS als der gefeBlich zuredenbare Kaufalverlanf ift. Der
Bejeßgeber will ein Heilmittel bieten gegen Nebel, die er vorausfieht, nicht gegen
oldje, bie er felber nicht Hätte voransSjehen können. Nach Analogie der Medizin
jat man daher beim adäquat zu begrenzenden Kaufalneru8 von einer {og,
Prognofe geredet und gejagt, daß man nur für folde Folgen haftbar gemacht
merden Könne, die vorausSgefehen, prognoftiziert werden konnten. Makgebend
‚it babei felbftverftändlig nicht die Brognoie des Patienten, jondern die des
jerftänbigen Arzte8 d. h. maßgebend aljo bei Nebertragung diejer teleologifchen
Sebanken auf unfjere juriftifjhe Betrachtung nicht die zufällige VBorausficht des
Daftenden, Jondern diejenige des RidHter8, der fid) al8 Repräfentant des
jefegliden Willens und der vom Gefeg geforderten Vorfiht (Vorausficht) in
»ie Situation zu verfeken Hat. Wenn man dieje Prognofje retrofpektiv genannt
jat (2. Aufl. nad) dem VBorgange Kümelins8), fo mar die8 zweifelloS ein
ınpaffender Ausdruck, eine {Heinbhare contradictio in adjecto; e8 follte damit
aut die felbftverftändlidhe Forderung bezeichnet werden, daß der Richter fich
nadträglicdh, da er ja allemal erft nad Eintritt de8 EreignifjeS angerufen
dvird, in die Situation zur Zeit der Handlung zurücdverfegen muß,
ım von hier aus (ex praesenti statu) den Schaden, d. H. die Möglichkeit des-
‚elben abzufhäßgen, ohne feine nachträglich durch den wirkligen Berlauf erlangte
befjere Einfight in den Zufammenhang deS Gejhehen3 zu verwerten. Jeder Erfolg,
der alsdann außerhalb feiner Berechnungsmöglichleit fällt d. 5. außerhalb der
dem Richter in diejem Zeitpunkte ex praesenti YypothetijdH mögliden BVoraus-
Nicht, {ft inabäquat, d. h. dem Beklagten nicht zurechenbar.
4, 3u unterjdgeiden ift Schuldhaftung und vom Schuldrequifit abgelöfte fog. reine
Ranfalhaftung, die man auch al8 VerlidherungsSHaftung bezeichnen fönnte. Bet erfterer wird
iubjektive ZurednungSfähigleit der Haftenden Perjon vorausgefeßt, hei leßterer {ft die
DYaftıng eine rein objektive, aus Gründen gewiffer Billigkeitsermägungen (infojern utilitatis
causa) eingeführte Haftung fir Gefahr. Ein Beifpiel der lepteren bildet die Haftung des
Tierhalter8 (5 833), de Gebäudes und WerkhefigerS (S 836), daz Haftpflichtgefeb; fie Jeht
feine fubjektive ZurehnungsSfähigkeit voraus, muß aber gleidwoHl in einem gewiffen objel-
tiven Sinne, der im folgenden unter bh näher gekennzeichnet werden {oM. obiektiv
surechenbar (adäquat) fein:
a) Schulöhaftung: Soweit das Berjdhuldungsprinztp den gefekligen Gaftungsgrund
bildet, {ft daran feftzuhalten (2. Aufl. S. 76), dak Kaufalfrage und Schuldfrage
‚urtjtifh untrennbar find und daß in diejen Fällen, ungeachtet die Motive zum
BGB. IS. 17 ff. eine Nb{tufung der Schadenserjaghfliht nad Art und Grad
der Berjhuldung verwerfen, dennog die Art und der Grad der Ver:
IHuldung eine ausfOlaggebende Bedeutung für die Abgrenzung
des Kaufalverlauf? beanfpruchen. Vgl. auch KegelSberger in Yhering3 Jahrb
Bd. 41 S, 251 ff, in8sbelondere S. 274, KXherina, DaS Schuldmoment S. 54 fi.