Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1, Titel: Kauf. Taujdh, 8 447. ; 589 
auf etwaigen ScohadenzZerfaß, menn die hiezu erforderlichen Vorauss 
jeßungen vorliegen und der Verkäufer von der empfangenen Anweifung 
ohne dringenden Orund abgewichen ift. Diefe Faffıumg des GejeßesS er= 
icheint enger und ftreger als die des S 665 BOB. 
Der Schaden, welcher diefenfall® zu erjeBen ift, muß Hbrigen3 gerade 
fin A unbegründete Wbweidhung von der AUnweifhung („Daraus“) ent- 
anden fein. 
Neber das Verbältniz der im Aof. 2 angeordneten Erfagpflicht zu 
den allgemeinen Grundfäßen der ag! val. Träger, 
Der Kaufalbearijt S. 272, Nümelin, Die Verwendung der KXaujalbegriffe, 
Arch. f. d. zivilift. Praxis Bd. 90 S. 275, 286 und DVertmann Bem. 5 zu $ 447. 
9. Wie in M. II, 328 erwähnt, wird dem Käufer durch die Sonderbeftimmung 
De8 8 447 über die Transportgefahr an feinen fonitigen Nedhten nidhtS benommen, 
inSbefondere auch der Einwand nicht auSZgefGlof{fen, daß die auf dem Transport 
Der Qegangene oder beichäbigte Sache diefes Schiekjal erlitten habe durch einen Mangel 
De ade felbit, dem der Verfender zu vertreten habe, oder auch durch ein dem 
erfender zur Lajt fallendes Verfhulden desfelben, wie 3. SB. durch Abfendung 
Kadrend einer ihm bekannten Verkehräftodung NOHS. Bd. 13 S. 355). Er kann hier 
Yjaß des SchadenZ verlangen, der darin befteht, daß er gegen den gezahlten oder zu 
Kahlenden Kaufpreis die Sache nicht oder nur in verfchlechtertem Zuftand erhält. Eın 
fcttall der Gefahr an den Verkäufer ift aber nicht anzunehmen (übereinftimmend in 
keBterer Hinficht land Bem, 2 zu S 447; and. Anf. Derndurg $ 172 Anm. 6, Endemann I 
©. 952 Anm. 11, Cojad I S. 417). 
Auch verbleiben dem Käufer etwaige Gewährleiftungsanfiprüche wegen 
Mangelhaftigkeit, auch wenn die mangelhafte Sache unterweg3 durch Zutall verfchlechtert 
ixd oder untergeht; ebenfo verbleibt eS hei der Vorfchrift Des S 446 Ubi. 1 Sa 2 und 
e5 S 450 bi. 1, vol. Neumann Bem. 2 zu S 447. 
„10, Die Beftimmungen des 5 447 gelten an fih fowohl für den Spezieskauf 
wie für den Genuskauf (Mi. II, 328). Bezüglih des Legteren ergibt Jich aber aus 
S$ 243 al8 weitere HT des 8 447, daß die Sache für den Käufer gehörig 
AuSgefchieden und {pezialifiert it (Konzentration). Hier kann_ daher ein Gefahrübergang 
an den RAäufer nicht eintreten, wenn Das für ihn beftimmte Ouantum mit für andere 
Empfänger beftimmten Yuantitäten verladen ift fog. Sammelfendung), ohne daß 
der für den Mäufer beftimmte Anteil befonderS fonfkretifiert und al8 foldher 
erfenntilich gemacht it {. ROOQSG. Bd. 22 S. 288 und DLSG. Dresden, fächf. Arch. 1907 
S. 88). Cbenfo muß eine Zuvielfendung, fall3Z nicht der unbeftellte Teil befonders 
OuSgefchieden ift, den Gefahrübergang behindern. (Val. Bem. zu S 243, NOHS. Bd. 23 
Se 147, Staub, Eyrkur8 zu 5 382 HOB. Anm. 52, SE [1. Aufl.) Bb. 3 S. 58; 
gegen Cojack 8 122, 1, 7 und Dertmann Bem. 4 zu S 447.) Val. zum Ganzen auch 
Cuno, Der N der Gefahr bei ®attungSfchulden, Berlin 1902, Towie Zifcher in 
Sherings Kahırb. Bd. 51 S. 233 ff. 
. 11. Xbweihende Bereinbarungen find natürliH maßgebend. Eine hier 
ein{hlägige Frage ift, ob mit der Nebernahme der TranZportkoiten ohne weiteres 
Du die Üebernahme der DE TEST anzunehmen ijt. Regelmäßig mird 
165 nicht der Fall fein, mie Dies au die Analogie aus $ 269 AWbf. 3 ergibt (vgl. Dert- 
Mann in Bem. 7 Ki 8 467, Qaband im Arch. f. d. zivilift. Praxis Bd. 74 S. 317, auch 
ROSE, Gruchot, Beitr. Bd. 48 S, 1014). . . 
. Chenfowenig wird der Erfüllungsort dadurch verändert, dah der Verkäufer 
N N Verlendung übernommen hat, f. SGanf. SGer.3. 1908 S, 253, ROES. 
. „. 271. 
N Auch durch die Cif-KAlaufel wird der Beltimmungsort noch A zum Er- 
füllungsort, f. Kipr. d. DLG. Bd. 13 S. 419, Staub Anm. 31 zu 8 372 GGSB. Dasielbe 
3ilt von ähnlidhen Klaufjeln, wie frankfo Waggon, franfo Bahnhof 2e., 1. Staub a. a. SD. 
12, Wie ferner nochmal befonders hervorzuheben ift (ball. Bem. 1 oben), ergibt 
li aus 8 447 im Bergleihe mit S 446, daß der Käufer troß ME der Gefahr 
auf ihn bei Werjendung keinen Anfpruch auf die Nußungen der Kauffache während 
des Transport? hat. &€3 gehört alfo & %. die während des Transport? gewonnene Milch 
der daS in Ddiejer Heit geworjene Kalb der verkauften Ruh noch dem Merkäufer und 
diefer erhält gleichwohl den Kaufpreis, fall8 die Ruh etwa während der Nerfendung vers 
endet (übereinftnmend Düringer-Dachenburg [1. Aufl.] Bd. 3 S. 60, Plan Bem, 4 zu S 447; 
and, An). bezüglich der Nußungen aus „Vıilligkeitsgründen“ Dernburg $ 175, IV). Im 
Übrigen ft U darauf hinzuweijen, daß der Dijtanzkanf im Biehhandel felten it und 
Be vegelmä| ig die UNeberaabe {dom beim Kauisahichluß erfolgt (val. Düringer-Hadhen- 
a. a. OD
	        
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