1, Titel: Kauf. Taujdh, 8 447. ; 589
auf etwaigen ScohadenzZerfaß, menn die hiezu erforderlichen Vorauss
jeßungen vorliegen und der Verkäufer von der empfangenen Anweifung
ohne dringenden Orund abgewichen ift. Diefe Faffıumg des GejeßesS er=
icheint enger und ftreger als die des S 665 BOB.
Der Schaden, welcher diefenfall® zu erjeBen ift, muß Hbrigen3 gerade
fin A unbegründete Wbweidhung von der AUnweifhung („Daraus“) ent-
anden fein.
Neber das Verbältniz der im Aof. 2 angeordneten Erfagpflicht zu
den allgemeinen Grundfäßen der ag! val. Träger,
Der Kaufalbearijt S. 272, Nümelin, Die Verwendung der KXaujalbegriffe,
Arch. f. d. zivilift. Praxis Bd. 90 S. 275, 286 und DVertmann Bem. 5 zu $ 447.
9. Wie in M. II, 328 erwähnt, wird dem Käufer durch die Sonderbeftimmung
De8 8 447 über die Transportgefahr an feinen fonitigen Nedhten nidhtS benommen,
inSbefondere auch der Einwand nicht auSZgefGlof{fen, daß die auf dem Transport
Der Qegangene oder beichäbigte Sache diefes Schiekjal erlitten habe durch einen Mangel
De ade felbit, dem der Verfender zu vertreten habe, oder auch durch ein dem
erfender zur Lajt fallendes Verfhulden desfelben, wie 3. SB. durch Abfendung
Kadrend einer ihm bekannten Verkehräftodung NOHS. Bd. 13 S. 355). Er kann hier
Yjaß des SchadenZ verlangen, der darin befteht, daß er gegen den gezahlten oder zu
Kahlenden Kaufpreis die Sache nicht oder nur in verfchlechtertem Zuftand erhält. Eın
fcttall der Gefahr an den Verkäufer ift aber nicht anzunehmen (übereinftimmend in
keBterer Hinficht land Bem, 2 zu S 447; and. Anf. Derndurg $ 172 Anm. 6, Endemann I
©. 952 Anm. 11, Cojad I S. 417).
Auch verbleiben dem Käufer etwaige Gewährleiftungsanfiprüche wegen
Mangelhaftigkeit, auch wenn die mangelhafte Sache unterweg3 durch Zutall verfchlechtert
ixd oder untergeht; ebenfo verbleibt eS hei der Vorfchrift Des S 446 Ubi. 1 Sa 2 und
e5 S 450 bi. 1, vol. Neumann Bem. 2 zu S 447.
„10, Die Beftimmungen des 5 447 gelten an fih fowohl für den Spezieskauf
wie für den Genuskauf (Mi. II, 328). Bezüglih des Legteren ergibt Jich aber aus
S$ 243 al8 weitere HT des 8 447, daß die Sache für den Käufer gehörig
AuSgefchieden und {pezialifiert it (Konzentration). Hier kann_ daher ein Gefahrübergang
an den RAäufer nicht eintreten, wenn Das für ihn beftimmte Ouantum mit für andere
Empfänger beftimmten Yuantitäten verladen ift fog. Sammelfendung), ohne daß
der für den Mäufer beftimmte Anteil befonderS fonfkretifiert und al8 foldher
erfenntilich gemacht it {. ROOQSG. Bd. 22 S. 288 und DLSG. Dresden, fächf. Arch. 1907
S. 88). Cbenfo muß eine Zuvielfendung, fall3Z nicht der unbeftellte Teil befonders
OuSgefchieden ift, den Gefahrübergang behindern. (Val. Bem. zu S 243, NOHS. Bd. 23
Se 147, Staub, Eyrkur8 zu 5 382 HOB. Anm. 52, SE [1. Aufl.) Bb. 3 S. 58;
gegen Cojack 8 122, 1, 7 und Dertmann Bem. 4 zu S 447.) Val. zum Ganzen auch
Cuno, Der N der Gefahr bei ®attungSfchulden, Berlin 1902, Towie Zifcher in
Sherings Kahırb. Bd. 51 S. 233 ff.
. 11. Xbweihende Bereinbarungen find natürliH maßgebend. Eine hier
ein{hlägige Frage ift, ob mit der Nebernahme der TranZportkoiten ohne weiteres
Du die Üebernahme der DE TEST anzunehmen ijt. Regelmäßig mird
165 nicht der Fall fein, mie Dies au die Analogie aus $ 269 AWbf. 3 ergibt (vgl. Dert-
Mann in Bem. 7 Ki 8 467, Qaband im Arch. f. d. zivilift. Praxis Bd. 74 S. 317, auch
ROSE, Gruchot, Beitr. Bd. 48 S, 1014). . .
. Chenfowenig wird der Erfüllungsort dadurch verändert, dah der Verkäufer
N N Verlendung übernommen hat, f. SGanf. SGer.3. 1908 S, 253, ROES.
. „. 271.
N Auch durch die Cif-KAlaufel wird der Beltimmungsort noch A zum Er-
füllungsort, f. Kipr. d. DLG. Bd. 13 S. 419, Staub Anm. 31 zu 8 372 GGSB. Dasielbe
3ilt von ähnlidhen Klaufjeln, wie frankfo Waggon, franfo Bahnhof 2e., 1. Staub a. a. SD.
12, Wie ferner nochmal befonders hervorzuheben ift (ball. Bem. 1 oben), ergibt
li aus 8 447 im Bergleihe mit S 446, daß der Käufer troß ME der Gefahr
auf ihn bei Werjendung keinen Anfpruch auf die Nußungen der Kauffache während
des Transport? hat. &€3 gehört alfo & %. die während des Transport? gewonnene Milch
der daS in Ddiejer Heit geworjene Kalb der verkauften Ruh noch dem Merkäufer und
diefer erhält gleichwohl den Kaufpreis, fall8 die Ruh etwa während der Nerfendung vers
endet (übereinftnmend Düringer-Dachenburg [1. Aufl.] Bd. 3 S. 60, Plan Bem, 4 zu S 447;
and, An). bezüglich der Nußungen aus „Vıilligkeitsgründen“ Dernburg $ 175, IV). Im
Übrigen ft U darauf hinzuweijen, daß der Dijtanzkanf im Biehhandel felten it und
Be vegelmä| ig die UNeberaabe {dom beim Kauisahichluß erfolgt (val. Düringer-Hadhen-
a. a. OD