Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1. Titel: Berbflightung zur Leiftung. Vorbemerkungen 3U den 58 249-255. { 
zipilififche Haftung für lebtere nach dem unter «x aufgeftellten Grund: 
jage zu Bbejahen. Denn ein vorfägßliger Eingriff in fremde Nechte vers 
dient zivilredHtlic leine Schonung, auch wenn nicht Jäntliche jhädigenden 
Wirkungen diejeS Eingriffs vorauSgefehen werden Fonnten. Das Zivilrecht 
hat nämlich in erfter Qinie den Auzgleih der Berlebung, die „Wieder 
Gerftelung“ inZ3 Auge 3 faßjen; fein Bwecjubjeft ijt der Einzelne (der 
Berlepte), e3 darf daher auf unvorhergefehene Folgen beim dolus nicht 
diefelbe {Honende Rückficht nehmen, wie das vorwiegend vom Ver: 
geltungsgedanken geiragene Strafrecht, deffen Bwecjubjekt die Gefjelfchaft 
ijit. Wie aber, wenn B pder gar A felber mit der Kifte bloß faHrIäjftg 
Hantiert und nunmehr infolge eines vielleicht jehr geringen Mißgrifis, 
nber immerhin eines Mikgrifs die Aijte explodiert und einen ungeheuren 
VBermögens{haben anrightet? Wäre eS gerecht, für diefen ganzen Ber: 
mögen8jhaden die vielleicht jelber fhwer verlegten A und B bzw. deren 
Erben haftbar zu madjen? Die Anwendung des Seficht3punkteS ber {99- 
compensatio culpae nad 8 254 it ausgeflofjen, Jofern unbeteiligte 
Dritte gefhädigt find. (Bgl. darüber unten zu 5, bi. 2, S. 52). Frei- 
fich ijft wegen des durch die Syplofion verurjachten Schaden? eine auf 
A’8 fahrläffige Hantierung zurücführende Kaufalität gegeben; fie Üt 
aber au8 oben dargelegten Gründen im jurijtijden Sinne al8 inadäquot 
zu bezeidhnen, da weder er jelbit noch ein Richter, der fih in feine 
Situation verfjebt, ex statı, quo ‚ante (auf Grund der faljchen Etifette) 
zinen fo unverhHältnismäßigen Schaden prognoftizieren tonute. 
A fann jogar mit Necht jagen: „Wenn ich gewußt Hätte, daß die Kite 
zinen Explofivitoff enthielt, würde ih ihren Transport abgelehnt Haben!“ 
Sin anderer Fall: A verliert fHuldHaft jahrläffigerweife da® im 
anbertraute Lotterielo8 de B. Da e8 ein Snhaberpapier ft, wird C 
al8 gutgläubiger Erwerber, indem er e8 vom Finder kauft, Eigentümer 
de8 Lofe8, auf da3 naher der größte Gewinn fällt, Kann B als 
Schadenzerjaß den entgangenen Gewinn von A eintlagen? Die Wahr 
jcheinlichteit betrug nur 1 : 400 000. Vgl. des Näheren Bem. 5 diefer Borbem, 
und Bem, 1 zu 8252. Im Tal des dolus, alfo wenn beifpielSweife A 
etwa dem B das Lo8 geftohlen hat, mögliherweifje gar, um einen Gewinn 
des B zu vereiteln, dürfte jedoch eine andere Enticheidung, nämlich auf 
vollen Erfaß, angemelien erfcheinen. Bol. oben zu «. 
Nicht nur au3Z dem Geficht3punkte des adäquaten Kaufal- 
zujanımenhang3S, fondern au8 dem Grundjaß der Schuld Haftung überhaupt 
ergibt fi ferner, daß der Berlegende grundjäglih nicht für Jolde Folgen 
haftet, die erft durch freie Handlung des Berleßten vermittelt find, 
28 fei denn, daß die Don ihn begangene Verlegung den Berlegten zu feiner 
Handlung nicht nur veranlakt, fondern genötigt hat. Dal, Brecht, Syftem 
der Bertragshaftung in Khering8 Jahrb. Bd. 53 S. 251f., Bd. 54 S. 85 f. 
(Der Verfajjer bezeichnet diejenigen Folgen, für die Verlekte im RaHmen 
der Schuldhaftung einfteht, al8 „Eulpa-faufale“ Folgen). Sm übrigen 
val. oben Borbem. III 3, b S. 46 Ubi. 2. 
| 5. Der unter 4 hHervorgehobene Geficht3punit de8 abäquaten Kaufalzufantmenhangs 
it Dom BGB, auzdrüclih für das jHmwierige Problem verwertet, das {id bei der Berechnung des 
Umfangs eine8 nicht effektiven, fondern rein negativen Schadens (lucrum cessans) ber tat 
ächlichen Fejtftellung entgegenftellt. Das Sntereffe Hit hier rein OypotHetLIch. Was und 
itwierweit [id etma8 verwirklicht Haben würde, wenn €S nit dur die al3 Urfache im 
(riftiidhen Sinne ausgezeidhnete Bedingung an feiner Verwirklichung gehindert wäre (äbt 
ih mit Nücficht auf die Aohänaiakeit des Erfolaes von anderen nunmehr ebenfalZ nicht 
A
	        
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