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I. AbfOnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe.
verwirkkigten mitwirklenden Bedingungen niemalS exakt beweijen. Wenn mid) 3. B. jemand
an einem Fijhzuge verhindert, Kann ih niemals exakt heweijen, daf bzw. wieviel Fifhe ich
gefangen haben würde. Das BGB. verweift für diefen Fall auSdrüclih auf den SGeficht3-
punft bes adäquaten KaufalzufammenhangsS, wenn e8 die Haftung begrenzt auf denjenigen
Erfolg, „welder entweder nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge oder nad den beionderen
Umitänden, insbefondere nad den getroffenen Anftalten und Vorkehrungen, mit Wahrichein:
lichfeit erwartet werden konnte.“ (S 252 Sag 2.) ;
Die regelmäßig gegebene Untrennbarfeit de8 juriftifhen KaufalzufammenhangS vom
Schuldbegriff hat das BGBY. im WiderfprudhH zu den Mot. II S. 18 ferner in $ 254 anerlannt,
indem €8 den Schuldbegriff jogar über feine jtreng juriftijdhe Tragweite, die objektiv eine Ber:
legung fremder RechtSgiter vorausfjeßt, auZdehnt und von einem mitwirkenden Verjhulden des
Sefchädigten jelber fpriht, Im firengen Rechtsfinne Handelt nämlich derjenige, der jein eigene8
But vorjäglich oder fahrläifig befhädigt, nicht [huldhaft, weil er nicht rechtSwidrig Handelt. E88
ent{pricht aber der Regel des Leben? fowie der auf Treu und Glauben mit Rücklicht auf die Ber-
fehrSfitte begründeten Erwartung, daß Jolcdhe Selbftbefhäbigung vermieden werde und vielmehr in
jeinen eigenen Angelegenheiten jedermann die im Verkehr erforderligHe Sorgfalt aufwende,
nigt nur um Schaben zu verhüten, fjondern aucH um einen in der Entitehung begriffenen
Sızadensprozeß nach Möglichkeit zu beihränfen und zu befeitigen. Den römifdh-rechtlidhen
Orundjag: quod quis ex sua culpa damnum sentit, damnum sentire non videtur
erweitert num der $ 254 dahin, daß er dem Richter die Befugniz zu{bricht, bet mitwirklendem
Berfchulden des Verleßten auch auf eine Verteilung des Schadens zu erfennen. Da
eine Hemifde Wage für Abwägung der Schuld nicht erxijtiert, wird der Richter hier {tet8
mehr oder weniger „ÖGejekgeber im einzelnen Fall“; fein individuelles Taktgefühl {ft ent
'Geidend und fouverän.
6, Größere Schwierigkeit bereitet die Nıurfgabe einer Begrenzung des Kanfalzufammen-
jang3 in den Fällen der fog. reinen Kaufalhaftung. . In diejen Fällen kann die Grenze
der Haftung nur aus dem gejeßlidhen Grunde im Wege der befonderen Auslegung
gefunden werden. HGieher gehören (nach Träger3 Einteilung in drei Haubtkaffen, Träger
x. a, ©. S, 298):
a) Haftung bei erlaubtem Eingriff in fremde NMechtsfphäre, {o Lei der f{og.
Putativfelbfthilfe (S$ 231), verfichuldeter Selbftverteidbiqgaung (8 228) bzw. Not
itand ($ 904).
Man wird hier, zumal e8 fih um nit an fid recht3Zwidrige Handlungen
handelt, den Schadenzerjag zum mindeften in derjelben adäquaten Weije
zu begrenzen haben, wie bei bloß fahrläffiger Verfhuldung, alfo die Haftung
ür undorhergejehenen und zugleih undorausfehbaren underhältnismähigen
Schaden ausfjchließen.
Haftung wegen befonderer Gefährdung fremder Interejfen :
x) Handeln auf eigene Gefahr bet der Abgabe von WillenzZerklärungen
($ 118 Scherz, 88 119, 120, 122 Srrtum, unritige Yebermittlung der
Erflärung). Schon gefeßlich findet hier der Schadenserjaß eine Örenze
am eigenen Berfhulden de Befchäbigten (8 122 YAbhf. 2); eine andere
Yrenze liegt in dem Betrag des Intereffes, welde8 der Anfechtungs=
jegner oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung Hat. Eine
veitere Abgrenzung als diefe zweifach gegebene Beichränfung mird fir diefe
Säle praktiigh unnstig fein.
Daftung für die Ipezifijhen BetriebSgefahren fjowie für die durch Tiere
rohenden Gefahren; zunächit gehören hieher SS 1,2 des Reihähaft-
pflihtgef. Die Grenze der Haftung wird Hier einmal Geftimmt durch
den Begriff der BetriebSgefahr, Gaftıung nur für Unfälle im Betriebe,
jodann durd den der „Höheren Gewalt“; leßtere ift allemal dann
anzunehmen, menn der Unfall „auf Umitänden beruht, deren Kenntnis