Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

VI. Abichnitt: Einzelne Schuldverhältnife. 
bojition zu ftellen, und wegen der Folgen der Säumnis 8 377 HGB. 
zu beachten. 
U. Begriff und Arten der Fehler einer Kauffade im allgemeinen: 
1. Nach dem Grundgedanken, auf weldjem die 88 459 ff. aufgebaut find, hat 
der Verkäufer, wenn eine Sache Gegenitand des Raufes ift, Gewähr dafür zU 
Teiften, daß der Käufer die Kauffache in derjenigen Befihaffenheit erhält, mie e! 
He auf Grund jeine3S Kaufes Ad A fann. Daraus Folgt von felbit die 
Verpflichtung des Verkäufers zur Haftung für beitimmte Sahmängel. . 
2, Der Begriff „Sache“ umfaßt fowohl Fewec lid: al8 unbeweglide 
Sachen. Wegen der BROT bes Sachbegriffs auf andere Werte, insbe]. den 109 
Sajfon- oder KundfhaftSkauf 2c. vgl. oben in Bem. I, a. Ueber die Haftung bei 
Wertpapieren vol. oben in Bem. I, a. 
3. Nach dem Spracdhgebrauce des BOB, ftellt, wie in M. II, 226 betont ift, daS 
A, ben allgemeinften Begriff dar. Mängel fönnen aber in Doppeltem 
efteben, nämlich: 
a) im Borbandenjein befitimmter pofitiver Fehler (8 459 Abi. 1), D- b. 
einer bom Normalzuiftande nachteilig abweichenden Beichaffen“ 
heit, — Näheres unten 111; 
b) in dem Nichtbeftehen zugejidherter befonderer Eigenfbhaften 
(& 459 %bf. 2) einer Sache. — Nähere3 unten IV. . 
$ 459 bezieht fiO im übrigen fowobl auf Yualität8= wie auf 
Ouantitätsmängel, nur bei Örundftücen wird in Leßterer De 
ziehung durch & 468 eine Bejonderheit gelaffen; ob bei Quantitätsfehlern 
beweglicher Sachen Abhf. 1 oder Abf. 2 des S 459 einjehlägt, it nach den 
ED de8 Einzelfalles zu bemefjen, vol. IM. MU, 233 und Bem. 2 
zu . 
„4. Die Haftbarkeit des Berkäufer8 für Sadmängel in jenem weiteren 
Sinne berubt idrem Redhtsgrunde nach entweder auf Gejeg oder auf Bartel- 
vbereinbarung. 
a) enger STE Haftung begründet S 459 Abi. 1 in bezug auf beitimmte 
ebler. 
Don einer Haftung auf Grund von Vereinbarung handelt S 459 Abt. 2 
MU zuge fi Derter Cigenfhaften. Dabei kann natürlich 
auch im Bereiche des S 459 Ab]. 1 die Haftung durch efondere Verein 
barung über die vom Gefeße bezeichnete Örenze Binaus erweitert, mie nicht 
minder auch eingefhränkt werden. Innerhalb der gefehlidhen Haftungs“ 
grenzen bedarf e8 aber feines hefonderen Haftungsveriprechens, Keiner be“ 
jonderen ®arantieiübernahme. 
5.8 459 gilt fowobhl für den Spegiesfauf, wie für den Gattungskauf; für 
a aber noch befondere Normen durch S& 480 zur Geltung; vgl. die Bem. 
zu A 
Beim Verkauf eines Rech te8, das zum Befiß einer Sache berechtigt, wird 
eine analoge Anwendung der Sachgewährleiltung unter Umftänden zuläffig fein al. 
Cofad I S., 457 und zuftimmend Pland Bem. 1, a zu 8 459). 
6. Verfhieden von der Lieferung einer mangelhaften Sache ift die Lieferung einer 
anderen Sache (aliud); freilih find die Orenzen hier oft füffig, vgl. die Bem. zU 
& SS bei Düringer-Sachenburg und bei Staub, {. aber auch Yipr. d. OLG. 
Bon dem Gemährleijtungsanfpruch ift ferner auch der Tatbejtand zu unterfcheiden, 
wenn die gelaufte Sache eine andere war al8 der Käufer annahm (unechte Bronze 
jtatt echte); hier entfcheiden die Normen über Frrtum und Betrug, vgl. NOS. Bd. M 
S. 324, Düringer-Hadenburg (1. Aufl.) Bd. 2 S. 58, 69 ff, Bd. 3 S. 126 und Morbem. 5, £ 
vor 8 459 und Bem. I, 6, d zu 8 437. 
UL Sm einzelnen über die gefekliden Fehler des Abi. 1: 
L. Die Kauffache foll nah dem Gedanken des ir (analog dem äbdilizifhen 
Cdikte, val. Borbem. 4, Windfcheid-Kipp, Rand. II 8 395 und Kuhlenbeck, Yon den Randekten 
um BGS. I S. 388) gewifje, tillihmeigend allgemein vorausgefehte Eigen- 
Tihaften haben, deren Borhandenfein hier eine Gefeblic präfumierte Raufs* 
bedingung Bedingung im weiteren Sinne) ausmacht; S 243, wonach bei der Sattung$- 
Ichuld für die Regel eine Sache mittlerer Art und Güte zu leijten it, gilt auch hier, vgl. 
ijcher in YeringsS Sahrb. Bd. 51 S. 212. 
Das Gejeh läßt dabei aber nur folGe Fehler als Gewährsmüngel 
gelten, bie den Wert der Sache oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen 
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