Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

PC 
VIL Abihnitt Einzelne Scqhufdverhältniffe. 
Wegen der Tragweite eines Annonceninhalt8 in diefer Ginficht 
vgl. DLG, Hamburg, Hecht 1907 Nr. 1422 und 3288. 
N Hinfichtlih der Brandverfichberung vgl. Ripr. d. OLG. Bd. 13 
S. 421 und ROSE. Bd. 54 S, 222, . , } 
.. Stilfhweigend fann daher eine derartige Zufidherung nicht be“ 
aründet werben (vol. au ROE. in D. Jur.3. 1903 S. 31 und OLG. Stuttgart 
D. Iur.3. 1904 S. 512). Wohl aber braucht die Annahme einer gg 
bom Käufer nicht ausdrücklich erklärt zu werden; vgl. Jur. Wir. 1896 
S. 362; dies trifft 3. B. beim Kaufe nach einem allgemein verfandten Pr 0- 
jpefte zu, vgl. ROHS. Bd. 21 S. 195, Düringer-Hachenburg (1. Aufl.) Bd. 3 
S. 7 und 129. E$ ift insbefondere darauf hinzuweijen, daß das Fehlen der 
bloß vorausgejebten, jedoch vertraglid nidht zugejidherten Söhe 
des bisherigen Crtrag3 einer Sache oder eines Gefchäftsbeiriebs 
grundfäglih fein Fehler im Sinne des 8 459 it, fowenig wie der Irrtum 
über Die Höhe des ErtragsS ein Irrtum über eine SHE der Sache 
it; nur durch vertraglide Zuficherung ann die Höhe des Ertrags in Der 
Vergangenheit einer im Sinne des 8 459 erheblidhen Eigenfchaft der Sache 
rechtlich gleichgeftellt merden, vgl. NGES. vom 15. November 1907, Recht 
Be % N Sm übrigen vgl. bezüglidh der Form bei Grundftückskäufen 
unten Bem. 3, 
Neber nadhträglide Crflärungen nach Aofchluß des Raufvertrags 
val. Jur. Wichr. 1908 S, 36, ROSE. Bd. 67 S. 146. 
9) Die Zuficherung muß übrigens nicht notwendig auf die Zukunft gerichtet 
jein, ‘ie fan ebenfo auf die Gegenwart oder Vergangenheit geitellt 
werden (vgl. aus dem früheren Rechte RGES. Bd. 21 S. 311, Seuff. Urd- 
Bd. 40 S. 155 ff. und Yur. Wichr. 1897 S. 581 Nr. 56 und neuerlid ROS- 
Bd. 52 S. 2, fomwie ferner RKOEC. in Jur. Wir. 1905 S. 389). Wegen der 
Bufunft vgl. näher Bem. c und 1. 
Auf die Fortdauer eines von ihm wahrgenommenen Buftandes 
fann fich der Käufer nicht verlaffen, vol. Jur. Wichr. 1903 Beil. S. 56. 
‚Wegen der Zufjidherung des FortbeftandesS einer zugeficherten 
Sigenfhaft {. näher unten 1. 
Sind mehrere Verkäufer am BVBertrage Heteiligt, fo fol nach ROS. in 
Sur. Widhr. 1903 Beil. S. 124 nur eine von allen erteilte Zuficherung ver“ 
bindlich fein können, mas jedoch nicht bedenkfenfrei ift; dajelbit wird auch Die 
Srage bezüglich der Buficherungen eines Chemann3 bei einem Grunditück in 
Sütergemeinfhaft befprochen. 
Neber Zufidherungen eines Vermittler vol. RG. in Yur. Wichr. 1904 
S. 354 und ferner Senff. Arch. Bd. 60 S. 261 (für f{olche haftet der Wer- 
fäufer nicht, foweit fie von diefem ohne fein Wifjfen gemacht wurden). 
Neber die Behandlung der Probemäßigkeit al8 zugeficherter Eigenfchaft 
beim Kaufe nah Probe f, S 494. , 
Eine Zufidherung und nit ein bedingter Kauf liegt regelmäßig 
au) dann vor, wenn ein Kauf unter der Bedingung eingegangen wird, 
daß die Ware eine beftimmte Eigenichaft habe, val. Dürinaer-Hachenbutg 
(1. Aufl.) Bd. 3 S. 130. a 
Bei der Zufiherung einer Eigenfhaft ift ftet8 erforderlich, daß e8S fich 1m 
die Behauptung einer Zatfacdhe handelt; Urteile des Verkäufers, die 
äh als foldhe Darftellen, fallen nicht hierunter, f. Sur. Wichr. 1899 S. 506, 
Düringer-Hachenburg a. a. D. S, 131 und Bd. 2 S, 228 ff. (Haftung für 
jahrlälfige Empfehlung ?), fomwie Nipr. d, DL®, (Dresden) Bd. 8 S. 66. 
(Unter den Begriff der Cigenfchaften find mur folde tatfüächlichen Zu“ 
jtände zu bringen, Die binfichtlidh der Sache dauernd beftehen und ihr da 
durch bleibend eine befondere Eigenfchaft verleihen.) 
Ein Einfluß der Zujicherung auf den A El in dem Sinne, daß 
er ohne folde nicht zuitande gefommen wäre, i{t nicht erforderlich (vgl. 
Sur. Wichr. 1897 S. 177 und Düringer-Hachenburg a. a. D.). , 
Die Zuficherung, daß ein Dritter irgendwelche für den Kauf wichtige 
Leiftungen machen werde oder daß ein Kecht gegen einen Dritten werde 
erworben bzw. übertragen werden, bildet regelmäßig keine zugeficherte 
ee der verkauften Sache im Sinne des S 459, val. ROCS, in Kur. 
Wicdhr. 1902 Beil. S. 213. , 
Nicht unter den Begriff der Zuficherung fällt ferner die Hereinziehung von 
Berhältniffen, die Lediglich für die Zukunft in Ausficht geftellt werden 
3 
3) 
Dr) 
N 
;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.