624 VIL, Ybichnitt: Einzelne Schuldverhäliniffe.
11. Niht unter $ 459 Abi. 2 gehört endlih nach M. II, 226 der Fall eines
Verfprechens, eine beftimmte Cigen|dhaft einer Sache erft herzujtellen.
a) Eine foldhe Aorede ift an fich natürlich rechtlich zulöjfig; fie bildet aber,
wenn getroffen, einen NMebenvertrag (außerhalb des Kahmens des Ges
mwährleijtungsrechts, aus dem auf Leiftung, ‚wenn Ddiefe a ift, und bel
[Ouldhaft unterlaflener Leiftung auf das Intereffe der Michterfüllung ge&
Hagt werden kann); Wandelung des ganzen Kaufvertrag3 oder Minderung
de8 Kaufpreifes kann auf @rund einer 10 übernommenen Heritellungspilich
niemal8 verlangt werden, f. Eccin8 a. a. D. S. 310. , a
€ fann übrigens au der Fall vorkommen, daß eine Sigenfchaft An
Gefondere hei hinausgefchobener Nebergabe) als vorhanden zugefiher
wird, von der beide Teile miffen, Daß fie zurzeit nicht vorhanden
ijt und bezüglich Deren der Verkäufer aber doch auch keine befondert
vom Kaufvertrag unabhängige Leiltungspflicht übernehmen will.
Hier geht wohl regelmäßig der Wille der Varteien dahin, daß für in
Eigenihaft gerade ebenfo gehaftet werden Joll, wie wenn die GEigenthaf
al8 fhon beim fen gef le vorhanden zugefichert wird, mobei jeden
S$ 460 au8gefchloffen fein foll, f. Sccius a. a. DO. S. 310 und 311 und vgl.
hiezu auch Neumann in Vorbem. IV, 2, b vor 8 459, fowie ferner ROES. in
Sur. Wicdhr. 1908 S. 329 Nr. 12.
„12, Die Nebernahme der Garantie feitenZ des VerfänuferS, daß ein Dritter dem
Käufer die für die Benußbarfeit der verkauften Sache erforderlichen NRequifiten (im ge
gebenen Sale: Bilder für ein Panorama) liefern werde, bildet keine Auficherung eine!
Eigenfchaft im Sinne des S 459. Vielmehr können in einem folden Falle, wenn der
Dritte nicht Liefert, die Rechte aus SS 437, 440, 325 BOB. geltend gemadht werden, falls
ein Hecht auf Lieferung gegen den Dritten zediert und für deffen Beitehen garantiert
mwurbe, oder aber die Kechte aus S 326, falls nur die Oarantie für die Leiftung in Frage
N aa bom 21. Februar 1902 im „Recht“ 1902 S, 180 und in Kur. Wichr. 1902
eil. S. 213.
„13, Befondere Anwendungsiälle aus der Praxis (abgefleben von den oben
bereit3 eingeflochtenen). ; , .
Seiltung der Garantie hei Verkäufen von Mafdhinen bedeutet in der
Regel nicht die Verpflichtung des VerkäuferS, den verkauften Gegenftand zurüdzunehmet
wenn innerhalb der Garantiefrift ein Mangel an demijelben fich herausftellt, fondern Die
Biliht, Mängel des verkauften GegenitandesS, die auf delfen HGeritellungsart zurüc“
a find, innerhalb der Garantiezeit unentgeltlich zu befeitigen. Ripr. D.
®. (Karl8ruhe) Bd. 2 S. 477. (Ueber Verkauf {peziell von landwirtfhaftlichen
Maichinen dal, Kfpr. d. DL®. [Marienwerder] Bd. 9 S. 1.) 2
Dies wird au allgemein für die Nebernahme einer Garantie auf be
ftimmte Beit (3. B. auf 2 Jahre) bei dem Kaufe von Uhren, Fahrrädern 2C. Sehen
dürfen, wodurch Gewähr geleiftet werden foll, daß die Kauffache gewifje Eigenfhafter
während der ganzen Garantiezeit hindurch fortdauernd behalten werde, val. Meyer IM
„Recht“ 1903 S. 76 und Bucerius, Gruchot, Beikt. Bd. 51 S. 740; von anderer Seite
wird hierin eine zeitlidhe CErmeiterung des Gewährleiltungsanfipruchs erblidt
fo daß dem Käufer, der Jeine gefeßlidhen Kechte wegen Mängel der Sache geltend mad,
au nach Wblauf der gefeblichen Frift der Einwand der Verjährung nicht entgegengefeß!
werden kann, foweit der Zweck der für eine beftimmte Beit geleifteten ®arantie e& erfordert
fo OLG, Morienwerder in Seuff. Arch. Bd. 58 Nr. 71, ROES. Bd. 37 S. 79 (= Seufl.
ch. BD. 52 Nr. 101) und RGE. Bd. 49 S. 157 (= Senuff. Arch. Bd. 57 Nr. 130). Ueber
Auslegung unter Kaufleuten vol. Staub in den Bem. zu 8 346 HGB. und in Bem. 193
5 8 377 O@B., fowie Düringer-Hachenburg zu jenen VBorfchriften. Bal. audh ROC-
5. 65 S. 119, Jowie Bem. 3, a zu S 477. .
Bur Srage, ob ein befonderer @arantiebertr ag im Cinzeljalle vorliegt, vgl.
jerner Einleitung 2, e S, 524 oben, Oruchot, Beitr. Bd. 51 S. 740 ff. und S. 935, Wienftein,
Wrch. f. bürgerl. , Bd. 31 S, 1 ff, Sur. Wichr. 1907 S. 174, Seuwff. Arch. Yd. 62 S. 7-
Ginfichtlih der Form des Garantieverjprechens vgl. RNOES. Bd. 61 S. 157.
‚ Mieber Art und Umfang der Haftung für unridhtige Angaben im VProfpekte
beim Handel mit Wertpapieren }, S$ 45 des Börfengef. vom 8. Mai 1908 und aus früherer
Braxis NOS. in Seuft. Arch. Bd. 56 Nr. 125. Die Zujicdherung von Nebenrechten
beim Verkaufe von Aktien fällt nicht unter & 459 Abi. 2, 1. NOS. Bd. 56 S. 253, vgl.
auch D. Jur.3. 1903 S, 405.
Neber mit „Dppofition“ belegte Wertpapiere vol. RGE. Bd. 30 S. 150.
Neber Vrovenienz oder UrfprungsSbeftimmung der Ware, Towie über Die
Bemweislaft bezüglihH der vertragSmüäßigen Herkunft einer Ware |. RKOES, in Seuff.
Mrch. Bd. 56 Nr. 195.
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