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VIT. AbjOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
Önterefjtes a Gehaupten und zu beiweifen. Momente jolcher Art Können
aber bei der Minderungsfklage immerhin infoweit in Betracht kommen, als
e8 jih um die Beurteilung des Umfang der Vreisminderung handelt.
(Vgl. 8472 mit Bem.) nn an
. Durch die Unmöglichkeit nachträglidher Befeitigung fin
diefe Anfprüche nicht bedingt (wie im VLM.); vgl. hiezu au unten VI.
Beim Vorhandenfein der gefeßlidhen Borausfebungen und innerhalb der
durch die SS 459, 460, 461, fowie die Speztalbeftimmungen et vo
Örenzen eritredem ich die vorbezeichneten Unfpriüche auf alle Arten von
Müngeln im Sinne des 8459 Abj. 1 und Abf. 2. Zu betonen ift, daß der
Wandelungsanfprugh 3. 3. nicht ausgefchloffen it bei geringmertigen
Sachen noch be/hränkt wird auf Jog. Hauptfehler (val. aber $ 489).
Die im S 462 aufgeführten Necht3bhehelfe {teben in einem Wahlver-
Hältnifie zueinander. In der Regel hat der Käufer be*
liebige Wahl, das fog. jus variandi, d. h. er kann in der Geltend-
machung der beiden Anfprüde medhfeln (val. Ruhlenbek Bem. 1 zu & 462
Tolange nicht entweder ”
a) durch Erklärung des Einverftändniffes feiten8 des Verkäufers
mif dem Verlangen des Käufer8 die Wandelung oder Minderung IM
Sinne bes 8 465 vollzogen ift, oder
der Anfpruch auf Wandelung bei Erbieten des Berkäufer3 nad
NEE der CErklärungsSfrift nach Maßgabe des 8 466 erloj hen
ijt oder .
der Verkäufer nad der einen oder andern Richtung rechtskräftig
verurteilt ilt.
Sudefjjen beftehen in Ddiefer Hinficht auch einige Modifikationen:
Nach S 468 ift nämlich bei einem Mangel der zugefiherten Grund»
iHücdsgröße der Anfpruch auf Wandelung mur mit einer BefhHränkung
eingeräumt und nach $ 487 ilt bei der Biehgewährfbhaft der Unfprum
auf Minderung überhaupt auSgefjhloffen. Eine Verbindung
bes Wandelungs- und Minderungsanipruchs von Anfang an it nicht ftatthaft
a Einz. Schuldverh. S. 26.) Val. hiezu au Bem. IH, 2, a, €
zu 5.
Die Abweifung des einen Anfpruchs aber fchließt die Srhebung
des andern nicht aus, vol. ROES,, Kur. Wichr. 1907 S. 708.
Die Anfprüche feben voraus, daß der Mangel im Zeitpunkte des Gefahr
übergangsS Dbeitebt, var näher Dem. MI, 3 zu 8 459, ebenfo Enneccerus
8331 Dr. 11, 2, Ripr, d. OLG. (Gamburg) Bd. 20 S. 182: abweichend Werner
Recht 1902 S, 339, Plandek zu $ 462. _ .
Der rechtliche Unterfchied des Wandelungsanjpruchs8 gegenüber einer
auf Srrtum oder Betrug geftüßten Anfechtung rubt darin, Daß die Wan“
delungsklage auf Rücdgängigmadhung eines an fid beitehenden
KaufvertragsS abzielt, mährend daS megen Irrtums8 oder Betrug8 mit Erfolg
angefochtene NRechtsgefchäft als von vorneherein nichtig ($ 142) anzu
jeben ift. R®. in Iur. Wichr. 1901 S. 864 (= D. Kur.3. 1902 S. 51 und
echt 1902 S. 149).
m übrigen vgl. über das Verhältnis der Gewährleiftungs:
aniprüche zu den Vorfehriften über Anfedhtung wegen Irrtums und
argliftiger Zäufhung näher Borbem. 5, g vor S 459.
Ueber die Frage, ob der Bürge die Wandelung8- oder Minderungseinrede
er fann, val. Bem. 3 zu 8 770 und die dort erwähnte Literatur und
Taxis.
Darüber, ob dem Käufer die Einrede der Minderung auch gegenüber dent
fog. Binfulanten zuiteht, vol. Feldbahn, Recht 1908 S. 367.
IV. Inhalt des Wandelungs- und Minderungsanfbruchs.
Diefe Frage ift, insbejondere im Hinblit auf den „berüchtigten“ S 465, heiß um-
itritten, & itehen {ich in Hauptfache zwei Lehrmeinungen gegenüber : ,
Die eine Auffafjung, die fogenannte Vertragstheorie, die idren Stükpunkt in
S 465 und den Verhandlungen hierüber in der zweiten Lefung ff. B. ‚I, 709 ff.) nimmt,
ebt davon aus, daß der Wandelungs- und Minderungsaniprudh in feinem Örunde ein
Snibruch auf Schließung eine8 den Kaufvertrag miederaufhebenden
VBertrag3 ift und daß erft aus der Vollziehunmn N E Wandelungs- vder Minderungs-
bertragS die weiteren Anfprücdhe auf Rückgewähr erwachten (gefeßlicher
Aontrabierunaszmana DD.
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