Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

AO 
VIT. AbjOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe. 
Önterefjtes a Gehaupten und zu beiweifen. Momente jolcher Art Können 
aber bei der Minderungsfklage immerhin infoweit in Betracht kommen, als 
e8 jih um die Beurteilung des Umfang der Vreisminderung handelt. 
(Vgl. 8472 mit Bem.) nn an 
. Durch die Unmöglichkeit nachträglidher Befeitigung fin 
diefe Anfprüche nicht bedingt (wie im VLM.); vgl. hiezu au unten VI. 
Beim Vorhandenfein der gefeßlidhen Borausfebungen und innerhalb der 
durch die SS 459, 460, 461, fowie die Speztalbeftimmungen et vo 
Örenzen eritredem ich die vorbezeichneten Unfpriüche auf alle Arten von 
Müngeln im Sinne des 8459 Abj. 1 und Abf. 2. Zu betonen ift, daß der 
Wandelungsanfprugh 3. 3. nicht ausgefchloffen it bei geringmertigen 
Sachen noch be/hränkt wird auf Jog. Hauptfehler (val. aber $ 489). 
Die im S 462 aufgeführten Necht3bhehelfe {teben in einem Wahlver- 
Hältnifie zueinander. In der Regel hat der Käufer be* 
liebige Wahl, das fog. jus variandi, d. h. er kann in der Geltend- 
machung der beiden Anfprüde medhfeln (val. Ruhlenbek Bem. 1 zu & 462 
Tolange nicht entweder ” 
a) durch Erklärung des Einverftändniffes feiten8 des Verkäufers 
mif dem Verlangen des Käufer8 die Wandelung oder Minderung IM 
Sinne bes 8 465 vollzogen ift, oder 
der Anfpruch auf Wandelung bei Erbieten des Berkäufer3 nad 
NEE der CErklärungsSfrift nach Maßgabe des 8 466 erloj hen 
ijt oder . 
der Verkäufer nad der einen oder andern Richtung rechtskräftig 
verurteilt ilt. 
Sudefjjen beftehen in Ddiefer Hinficht auch einige Modifikationen: 
Nach S 468 ift nämlich bei einem Mangel der zugefiherten Grund» 
iHücdsgröße der Anfpruch auf Wandelung mur mit einer BefhHränkung 
eingeräumt und nach $ 487 ilt bei der Biehgewährfbhaft der Unfprum 
auf Minderung überhaupt auSgefjhloffen. Eine Verbindung 
bes Wandelungs- und Minderungsanipruchs von Anfang an it nicht ftatthaft 
a Einz. Schuldverh. S. 26.) Val. hiezu au Bem. IH, 2, a, € 
zu 5. 
Die Abweifung des einen Anfpruchs aber fchließt die Srhebung 
des andern nicht aus, vol. ROES,, Kur. Wichr. 1907 S. 708. 
Die Anfprüche feben voraus, daß der Mangel im Zeitpunkte des Gefahr 
übergangsS Dbeitebt, var näher Dem. MI, 3 zu 8 459, ebenfo Enneccerus 
8331 Dr. 11, 2, Ripr, d. OLG. (Gamburg) Bd. 20 S. 182: abweichend Werner 
Recht 1902 S, 339, Plandek zu $ 462. _ . 
Der rechtliche Unterfchied des Wandelungsanjpruchs8 gegenüber einer 
auf Srrtum oder Betrug geftüßten Anfechtung rubt darin, Daß die Wan“ 
delungsklage auf Rücdgängigmadhung eines an fid beitehenden 
KaufvertragsS abzielt, mährend daS megen Irrtums8 oder Betrug8 mit Erfolg 
angefochtene NRechtsgefchäft als von vorneherein nichtig ($ 142) anzu 
jeben ift. R®. in Iur. Wichr. 1901 S. 864 (= D. Kur.3. 1902 S. 51 und 
echt 1902 S. 149). 
m übrigen vgl. über das Verhältnis der Gewährleiftungs: 
aniprüche zu den Vorfehriften über Anfedhtung wegen Irrtums und 
argliftiger Zäufhung näher Borbem. 5, g vor S 459. 
Ueber die Frage, ob der Bürge die Wandelung8- oder Minderungseinrede 
er fann, val. Bem. 3 zu 8 770 und die dort erwähnte Literatur und 
Taxis. 
Darüber, ob dem Käufer die Einrede der Minderung auch gegenüber dent 
fog. Binfulanten zuiteht, vol. Feldbahn, Recht 1908 S. 367. 
IV. Inhalt des Wandelungs- und Minderungsanfbruchs. 
Diefe Frage ift, insbejondere im Hinblit auf den „berüchtigten“ S 465, heiß um- 
itritten, & itehen {ich in Hauptfache zwei Lehrmeinungen gegenüber : , 
Die eine Auffafjung, die fogenannte Vertragstheorie, die idren Stükpunkt in 
S 465 und den Verhandlungen hierüber in der zweiten Lefung ff. B. ‚I, 709 ff.) nimmt, 
ebt davon aus, daß der Wandelungs- und Minderungsaniprudh in feinem Örunde ein 
Snibruch auf Schließung eine8 den Kaufvertrag miederaufhebenden 
VBertrag3 ift und daß erft aus der Vollziehunmn N E Wandelungs- vder Minderungs- 
bertragS die weiteren Anfprücdhe auf Rückgewähr erwachten (gefeßlicher 
Aontrabierunaszmana DD. 
3)
	        
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