Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VII. AbigOnitt: Einzelne Squldverhältniffe. . 
SnSbefondere {fpricht aber auch $ 480 gegen die Vertragstheorie: Mach S 480 kann 
der Käufer auch verlangen, daß an Stelle der mangelhaften Sache ihm eine mangelfreie 
geliefert werde und auf diefen Unfpruch fol nach Ab. 1 Sab 2 des & 480 auch S 465 
Anwendung finden! Soll nun etwa auch hier diejes Recht erft entiteben durch Abihluß 
eine$s Vertrags, nad welhem Käufer die Nieferung einer mangelfreien Sache verlangt 
und fi der Verkänfer damit einverftanden erklärt? Dies wäre direkt ‚gegen Das Gefeß: 
(Diefes Argument wurde zuerft von Staub a. a. DO. dargetan und wird von Haymann 
a. a. ©. eingehend erörtert.) 
€ läßt fich ferner aus dem Gefebe nachweifen, daß Ddiefes fogar die Kompen- 
fabilität des Unfpruchs auf Wandelung oder Minderung anerkannt hat. Dies ergibt 
der Bufammenhalt der SS 634, 638, 639 aus dem AWerkvertrag. (Gaymann a. a. D.). 
S 466 fann dagegen fein überzeugendes Argument gegen bie a ab- 
geben (io mit Recht Sam a. a. ©. S. 543 gegen Staub und Ecciu8 a. a. D.) 
. Sm übrigen führt die Bertragstheorie aud praktifch zu den bedenklichtten Som 
jequenzen. Um mur einen Bunkt aufzugreifen, müßte der Käufer hienadh immer And] 
auf Ubidhluß des WandelungsS= oder Minderungsvertrags Magen, ehe er überhaupt auf 
Kealijierung der Wandelung oder Minderung Hagen kann! & % von ihrem Stand“ 
punft aus völlig infonfequent, wenn die BVertragstheorie, um bier einigermaßen 3U 
ee die Berbindung der Klage auf Abihluß des AandelungsSvertrags mit Der 
lage aus der durch diejen Vertrag vollzogenen Wandelung 3. B. auf Rückzahlung des 
Kaufpreife8) zulahen will; denn biefe Klagen Können weder Logifch noch prozeBrechtlid 
@, 3. vorläufige Bollftredbarkeit 20.1) zufammengehen! Val. hierüber Eccius a. a. D. 
S. 318 ff., Matthiaß a. a. ©. und befonder8 eingehend Hayınanıt a. a. DO. S. 512 ff.; 
T. ferner au Merbach a. a. D. 
V. Neber die Frage, ob und inmieweit dem Käufer ein Schadenserfaß- 
anfpruch zufteht, f. 8 463 mit Bem. und au Borbem. 5 und 6 vor $ 459. , 
‚VI Die Erhebung des Wandelungs= oder Minderungsanfpruchs ift weiterhin 
feine8wegS dadurch bedingt, daß der Verkäufer nicht imitande ift, den 
Mangel zu beheben. (Val. oben Mi, e; Üübereinftimmend Planck zu 8 462). 
Eine andere Frage ift aber die, ob umgekehrt eine wirflide nadträglieye De: 
feitigung oder Befferung des Mangels durch den Verkäufer etwa von Einfluß 
auf daS RehtSverhältnis ift, d. db. in dem Sinne, daß jene Befeitigung die ag“ 
bare Berfolgung der Anfprüche aus SS 462, 463 au3fchließen fönnte? 
Zur das verwandte Gebiet des Werky ertrag3 finden ih hierüber im den 
SS 688 ff. befondere Beitimmungen. Zür den Kauf fehlen {olde. Wie ijt nun diefe 
rage zu beurteilen? Sie hat bei näherer. Betrachtung zw ei Nicdhtungen : 
a) Sit der Verkäufer berechtigt, eine Nachbefferung (Lierunter {ind 
Reparaturen oder nachträgliche Beichaffung einer fehlenden SCigenfchaft U 
verfteben) mit obiger KechtSfolge für den Käufer noch vorzunehmen und vorn 
leßterem die Zula) fung der Nach befferung feinerfeits zu beanfpruchen? 
Sm allgemeinen wird man anerfennen mülfen, daß e8 praktifch für den 
Käufer durchaus nicht immer gleichgültig i{t, ob er nur eine ausgebefjerte 
oder eine jchon an fich mangelfreie Sache erhält. Praktiih beiehen wird € 
daher darauf anfommen, ob der Käufer ein redhtlides Intereije hat, 
eine erjt auszubeffernde Kaufsfache abzulehnen oder nicht. Bejahenden 
Sales muß man ihn für berechtigt erachten, das Nachbefferungsanerbieten 
abzulehnen und fofort zu den NechtSbehelfen der 88 462, 463 fih zu wenden, 
zumal ja das B@G. Jelbft ein hefonderes Recht des Verfäufer8 auf Nach“ 
befferung nicht aufgeftellt hat. Verneinenden Halle8 mürde e8 allerding8 
Ben 5 226 Schifaneverbot) oder gegen den A , bon Treu 
und © lauben (88 157, 242) verftoßen, wenn der Käufer die achbefjerung 
En mürde. Hinzuweijen ift bier ferner auf S 346 9®B.: Un’ er 
Kaufleuten ift in Anfehung der Bedeutung und Wirkung von Gandhungen 
und Unterlaffungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und 
Gebräuche Kückficht zu nehmen, (Val. M. 11, 227, fowie auch DVertmann 
Bem. 5 und Planck @ $& 462, Cofact I 8 127 V, Wind{GHeid-Kipp I S. 654, 
Seuff. Arch, Bd. 15 S. 187, Bd. 46 Nr. 211, Bd. 48 Nr. 84. And. An). Staub 
in Anm. 55 zu 8377 GOB., der infolge der Nichtermähnung derartiger 
echte im BOB. und unter Bezug auf %. 1, 967 ff. dem Verkäufer 1 lecht- 
hin das Necht abfpricht, Nachbeflerung anzubieten. Val. zu diefer Frage 
jerner Endemann | S, 988 Anm. 18, Schröder a. a. DO. S. 13, Crome 
S. 447, Schöller a. a. OD. S. 14, Dernburg 8 158 Anm. 3, Nipr. d. DLSG. 
"Cammergericht] Bd, 8 S. 65, fowie Bd. 9 (Frankfurt) S. 285, RGE.
	        
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