636
VII. AbigOnitt: Einzelne Squldverhältniffe. .
SnSbefondere {fpricht aber auch $ 480 gegen die Vertragstheorie: Mach S 480 kann
der Käufer auch verlangen, daß an Stelle der mangelhaften Sache ihm eine mangelfreie
geliefert werde und auf diefen Unfpruch fol nach Ab. 1 Sab 2 des & 480 auch S 465
Anwendung finden! Soll nun etwa auch hier diejes Recht erft entiteben durch Abihluß
eine$s Vertrags, nad welhem Käufer die Nieferung einer mangelfreien Sache verlangt
und fi der Verkänfer damit einverftanden erklärt? Dies wäre direkt ‚gegen Das Gefeß:
(Diefes Argument wurde zuerft von Staub a. a. DO. dargetan und wird von Haymann
a. a. ©. eingehend erörtert.)
€ läßt fich ferner aus dem Gefebe nachweifen, daß Ddiefes fogar die Kompen-
fabilität des Unfpruchs auf Wandelung oder Minderung anerkannt hat. Dies ergibt
der Bufammenhalt der SS 634, 638, 639 aus dem AWerkvertrag. (Gaymann a. a. D.).
S 466 fann dagegen fein überzeugendes Argument gegen bie a ab-
geben (io mit Recht Sam a. a. ©. S. 543 gegen Staub und Ecciu8 a. a. D.)
. Sm übrigen führt die Bertragstheorie aud praktifch zu den bedenklichtten Som
jequenzen. Um mur einen Bunkt aufzugreifen, müßte der Käufer hienadh immer And]
auf Ubidhluß des WandelungsS= oder Minderungsvertrags Magen, ehe er überhaupt auf
Kealijierung der Wandelung oder Minderung Hagen kann! & % von ihrem Stand“
punft aus völlig infonfequent, wenn die BVertragstheorie, um bier einigermaßen 3U
ee die Berbindung der Klage auf Abihluß des AandelungsSvertrags mit Der
lage aus der durch diejen Vertrag vollzogenen Wandelung 3. B. auf Rückzahlung des
Kaufpreife8) zulahen will; denn biefe Klagen Können weder Logifch noch prozeBrechtlid
@, 3. vorläufige Bollftredbarkeit 20.1) zufammengehen! Val. hierüber Eccius a. a. D.
S. 318 ff., Matthiaß a. a. ©. und befonder8 eingehend Hayınanıt a. a. DO. S. 512 ff.;
T. ferner au Merbach a. a. D.
V. Neber die Frage, ob und inmieweit dem Käufer ein Schadenserfaß-
anfpruch zufteht, f. 8 463 mit Bem. und au Borbem. 5 und 6 vor $ 459. ,
‚VI Die Erhebung des Wandelungs= oder Minderungsanfpruchs ift weiterhin
feine8wegS dadurch bedingt, daß der Verkäufer nicht imitande ift, den
Mangel zu beheben. (Val. oben Mi, e; Üübereinftimmend Planck zu 8 462).
Eine andere Frage ift aber die, ob umgekehrt eine wirflide nadträglieye De:
feitigung oder Befferung des Mangels durch den Verkäufer etwa von Einfluß
auf daS RehtSverhältnis ift, d. db. in dem Sinne, daß jene Befeitigung die ag“
bare Berfolgung der Anfprüche aus SS 462, 463 au3fchließen fönnte?
Zur das verwandte Gebiet des Werky ertrag3 finden ih hierüber im den
SS 688 ff. befondere Beitimmungen. Zür den Kauf fehlen {olde. Wie ijt nun diefe
rage zu beurteilen? Sie hat bei näherer. Betrachtung zw ei Nicdhtungen :
a) Sit der Verkäufer berechtigt, eine Nachbefferung (Lierunter {ind
Reparaturen oder nachträgliche Beichaffung einer fehlenden SCigenfchaft U
verfteben) mit obiger KechtSfolge für den Käufer noch vorzunehmen und vorn
leßterem die Zula) fung der Nach befferung feinerfeits zu beanfpruchen?
Sm allgemeinen wird man anerfennen mülfen, daß e8 praktifch für den
Käufer durchaus nicht immer gleichgültig i{t, ob er nur eine ausgebefjerte
oder eine jchon an fich mangelfreie Sache erhält. Praktiih beiehen wird €
daher darauf anfommen, ob der Käufer ein redhtlides Intereije hat,
eine erjt auszubeffernde Kaufsfache abzulehnen oder nicht. Bejahenden
Sales muß man ihn für berechtigt erachten, das Nachbefferungsanerbieten
abzulehnen und fofort zu den NechtSbehelfen der 88 462, 463 fih zu wenden,
zumal ja das B@G. Jelbft ein hefonderes Recht des Verfäufer8 auf Nach“
befferung nicht aufgeftellt hat. Verneinenden Halle8 mürde e8 allerding8
Ben 5 226 Schifaneverbot) oder gegen den A , bon Treu
und © lauben (88 157, 242) verftoßen, wenn der Käufer die achbefjerung
En mürde. Hinzuweijen ift bier ferner auf S 346 9®B.: Un’ er
Kaufleuten ift in Anfehung der Bedeutung und Wirkung von Gandhungen
und Unterlaffungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und
Gebräuche Kückficht zu nehmen, (Val. M. 11, 227, fowie auch DVertmann
Bem. 5 und Planck @ $& 462, Cofact I 8 127 V, Wind{GHeid-Kipp I S. 654,
Seuff. Arch, Bd. 15 S. 187, Bd. 46 Nr. 211, Bd. 48 Nr. 84. And. An). Staub
in Anm. 55 zu 8377 GOB., der infolge der Nichtermähnung derartiger
echte im BOB. und unter Bezug auf %. 1, 967 ff. dem Verkäufer 1 lecht-
hin das Necht abfpricht, Nachbeflerung anzubieten. Val. zu diefer Frage
jerner Endemann | S, 988 Anm. 18, Schröder a. a. DO. S. 13, Crome
S. 447, Schöller a. a. OD. S. 14, Dernburg 8 158 Anm. 3, Nipr. d. DLSG.
"Cammergericht] Bd, 8 S. 65, fowie Bd. 9 (Frankfurt) S. 285, RGE.